Streaming-Portale und Downloads

Hier werden Fragen des Domain-Rechts, des Urheberrechts, des E-Commerce-Rechts, usw. diskutiert.
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mike fischer
Beiträge: 2
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Streaming-Portale und Downloads

Beitrag von mike fischer » 24.02.2014, 18:01

Hallo an alle

mich würden fragen zum Thema Film Streams und Downloads interessieren. Ich hoffe ich bin bei diesem Forum auch richtig da ich im Internet leider nur veraltete Seiten gefunden habe und keine Antworten beim versuch zu kontaktieren bekommen habe.

Ich habe einen Artikel im Internet gelesen der schon 2 Jahre alt ist. Hier der Link: http://www.vol.at/musik-und-filme-aus-d ... bt/3232671
Hierbei wird von einen Richter erklärt ,soweit ich es verstehe, das Downloads von Filmen und Musik in Österreich erlaubt sind aber nur wenn diese Vervielfältigung für den eigenen Zwecken erfolgen (Privatkopie), ist dies jedenfalls nicht strafbar. Zum Beispiel Tauschbörsen wo ich gleichzeitig beim Downloaden auch die Datei für andere bereitstelle ist nicht erlaubt.

Und mit Streaming-Portalen sieht die Situation eigentlich genau so aus, laut dem Artikel.javascript:emoticon(':?:')
Mir hat außerdem ein angehender Anwalt, mit dem ich gesprochen habe das gleiche erzählt. Noch dazu erzählte er mir dass wir in Österreich ein strenges Gesetzt haben und der Provider nicht so einfach die Daten weitergeben darf.

Jetzt wollte ich wissen ob das ganze tatsächlich so stimmt wie in diesem Artikel beschrieben bzw. ich gehört habe? Schließlich hat das ein Richter von Österreich erzählt.

Vielen dank für alle Antworten

:lol: :lol:



lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 24.02.2014, 19:29

Ausgehend vom Grundsatz Nulla Poena Sine Lege (Keine Strafe ohne Gesetz nach § 1 StGB) darf eine Strafe nur wegen einer Tat verhängt werden, die zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht gewesen ist.

Es braucht also zunächst einen Tatbestand, der das Downloaden von urheberrechtlich geschützten Werken oder das Abfilmen von Filmen aus dem Kino sanktioniert.

Eine enorme Problematik im Internet ist die Frage welches Recht zur Anwendung kommt. Es gibt dafür immer noch keine exakte Regelung.

Grundsätzlich gilt das Recht des Staates in dem die Daten verarbeitet werden. Bei Straftaten gilt grundsätzlich das Recht des Staates in dem die Tat begangen worden ist. Doch selbst wenn amerikanisches oder irgendein anderes Recht gelten würde, so liefert Österreich keine Staatsbürger an andere Staaten aus (§ 12 ARHG). Österreich wird also Ihr Verhalten unter seinen gesetzlichen Tatbestand subsumieren und Sie danach bestrafen (§ 65 Abs 1 Z 1 StGB). Die gern genannte Rechtsfolge, dass Raubkopierer mit bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug bestraft werden, ist zwar ein netter Slogan, findet in Österreich aber keine Anwendung, da nach dem Territorialitätsprinzip das Recht des Staates in dem die Straftat begangen wurde, gilt (§ 62 StGB); in Österreich verübte Straftaten also nach österreichischem Recht zu bestrafen sind. Das oben genannte Verhalten fällt in Österreich unter den Tatbestand des § 91 Abs 1 UrhG. Gemäß § 91 Abs 3 UrhG ist die Tat ein Privatanklagedelikt; dies bedeutet, dass der Staatsanwalt nicht Ankläger ist, daher kann das Verhalten auch nicht angezeigt werden. Nur der Verletzte (derjenige, der Urheberrechtsschutz genießt) kann auf Verlangen eine Strafverfolgung gegen den Täter einleiten. Dazu müsste er selbst Klage bei einem zuständigen Strafgericht einreichen. Somit lässt Sie nach dieser Information der im Kino vor Beginn des Films angeführte Satz: „Das Mitschneiden von Bild und Ton wird ausnahmslos zur Anzeige gebracht“ in Zukunft nur noch schmunzeln, da dieses Verhalten gemäß § 2 Abs 1 iVm§ 4 Abs 1 letzter Satz StPO nicht angezeigt werden kann, weil das Mitschneiden von Bild und Ton ein Vergehen nach § 91 Abs 1 UrhG darstellt und gemäß § 91 Abs 3 UrhG ein Privatanlagedelikt ist. „Filmdiebstahl“, also Diebstahl nach § 127 StGB kann es auch nicht sein, denn dieser erfordert die Wegnahme materieller beweglicher Sachen. Diebstahl wäre es dann, wenn Sie die Filmrolle mitnehmen würden. Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie jetzt einfach so ungesühnt im Kino den Film mitschneiden dürfen. Das Kino kann im Zuge des Hausrechts Personen die Filme mitschneiden des Kinosaals verweisen und, falls diese sich weigern den Saal zu verlassen mit Hilfe einer sittenkonformen Nötigung nach § 105 Abs 2 StGB gegen die keine Notwehr zulässig ist aus dem Saal zerren. Darüber hinaus kann es eine Konventionalstrafe (§ 1336 ABGB) festlegen, wenn eine "Raubkopie" im Kino erstellt wird.

Fazit:

Nach österreichischem Recht fällt das Kopieren von urheberrechtlich geschützten Werken zu nicht bloß privaten Zwecken (§ 42 UrhG), das Downloaden und Uploaden von diesen Werken unter den Tatbestand des § 91 Abs 1 UrhG. Gemäß § 91 Abs 3 UrhG kann dieses Vergehen nicht bei der Polizei angezeigt werden.

Das Streamen, wodurch Informationen nicht direkt auf einem Datenträger gespeichert sondern bloß zwischengespeichert (Cache) werden, ist nach österreichischem Recht kein Vergehen nach § 91 Abs 1 UrhG.

ACTA wollte, dass das Vergehen nach dem UrhG zumindest ein Ermächtigungsdelikt wird, es also bei der Polizei angezeigt werden kann. Darüber hinaus wollte ACTA das Haftungsprivileg des Access-Providers modifizieren, wonach dieser dazu verpflichtet hätte werden sollen Urheberrechtsverletzungen seiner User einer Behörde zu melden.

Seien Sie trotzdem vorsichtig eine Reform des Urheberrechtsgesetzes ist geplant und kommt noch dieses Jahr!

Christopher Strobl
Beiträge: 2
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Beitrag von Christopher Strobl » 24.02.2014, 20:00

eine sehr ausführliche antwort, danke auch! allerdings habe ich passagen entdeckt, die aus meiner sicht fehlerhaft sind.

wenn ich im kino den film mit meinem smartphone abfilme (=zum privaten gebrauch verfielfältige), dann mach ich dadurch eine privatkopie isd §42 urgh. der gesetzgeber erlaubt mir das also ausdrücklich! (im übrigen sogar eine legale vorlage[fehlt im österr.urhg] weil ich für die karte bezahlt habe)

ja, das kino kann mich hinauswerfen, sofern die hausordnung das besagt und auch aufhängt oder sich AGBs sonst wo einsehbar befinden, sonst wird die "rauswurfsmöglichkeit" nicht teil des vertrags zw. kino und besucher.

bzgl. der vertragsstrafe nach §1336 glaube ich nicht, dass man eine derartige klausel einfach so in der hausordnung verstecken darf.

auch eine schadenersatzklage halte ich für undenkbar, weil kein schaden.

das zweite, das nicht ganz richtig dargelegt wird, ist, dass der upload eines urheberrechtlich geschützten werkes ansich nicht strafbar ist. beispielsweise kann ich auf einen one-click-hoster eine dvd-kopie von mir hochladen(ohne den link zu veröffentlichen), weil ich eine sicherheitskopie haben möchte. der upload ist meines erachtens nur dann strafbar, wenn die vervielfältigung die verfügungsmacht des uploaders verlässt, so zb bei torrents oder sonstigen p2p-systemen!

liege ich falsch?!

lexlegis
Beiträge: 1186
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Beitrag von lexlegis » 24.02.2014, 20:26

Sie liegen richtig.

Ich sehe diese Passagen allerdings nicht als fehlerhafte, sondern eher als unvollständige Konstatierungen.

Sie haben natürlich Recht, hinsichtlich der Konventionalstrafe gilt das Transparenzgebot. Ich halte es allerdings für zu aufwändig hier jeden denkbaren rechtlichen Aspekt zu beleuchten, daher bin ich für Ihren Beitrag auch sehr dankbar.

Fragen bleiben, sofern Sie nicht gewillt sind eine über 100-Seitige Abhandlung zu schreiben, immer offen: Auch die Einbeziehungs- Geltungs- und Inhaltskontrollmöglichkeiten der AGB wären für das Kino ein nettes Thema, das aber meiner Meinung nach zu weit von der Ausgangsfrage wegführt.

Grundsätzlich sollte der Fragsteller beibehalten, dass Downloaden und Abfilmen zu rein privaten Zwecken (noch) straflos ist. Das Uploaden von urheberrechtlich geschützten Werken ist (außer wie beim vom Kollegen erwähnten privaten „Clouding“ oder "Cloud-Computing") unter Umständen strafbar, aber kann in Österreich nicht angezeigt werden (Privatanklagedelikt). Wer sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat nach § 91 Abs 1 UrhG eine fortlaufende Einnahmequelle verschafft (§ 70 StGB), der wird wieder anders bestraft (§ 90 Abs 2 UrhG). Die Tat bleibt jedoch ein Privatanklagedelikt.

Das Thema ist sehr interessant und es ist äußerst fragwürdig warum sich der Staat damit seit dem enormen Fortschritt des IT-Bereiches nicht ordentlich auseinandergesetzt hat.

mike fischer
Beiträge: 2
Registriert: 24.02.2014, 17:18

Beitrag von mike fischer » 24.02.2014, 21:58

Super ! danke für die schnelle und vor allem ausführliche Antwort. Das hat man nicht in jedem Forum so.

Noch ein paar Fragen hätte ich dazu.

Wenn das Urheberrechtsgesetz reformiert wird, wie und wo kann man das erfahren?
Ist das schon eine beschlossene Sache dass dies geschehen wird?

Gilt die Änderung dann auch für Film Streams oder bleibt das unverändert nicht strafbar.

Ich finde dieses Thema auch sehr Interessant und denke dass einfach zu wenig Aufklärung in Österreich dazu herrscht.

Danke nochmal für die Antworten ! Daumen Hoch

Christopher Strobl
Beiträge: 2
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Beitrag von Christopher Strobl » 25.02.2014, 09:38

@lexlegis: ich entschuldige mich, es war nicht wirklich fehlerhaft, nur an zwei stellen nicht ganz ausführlich ^^

weil sie schreiben dass " Downloaden und Abfilmen zu rein privaten Zwecken (noch) straflos ist.": ich hoffe nicht, dass die regelung der privatkopie abgeschafft bzw. verschärft wird, denn dann würd sich jeder benutzer mit dem klick auf einen falschen stream/download strafbar machen. (was in deutschland im übrigen der fall ist obwohl die deren regierung im herbst ausdrücklich sagte, dass streamen nicht kriminalisiert werden soll)

auch recht interessant: die regelung der privatkopie geht auf einen deal in der rbü (berner übereinkunft) zurück: die privatkopie wurde rechtlich verankert, dafür muss der staat einen gewissen ausgleich für die urheber schaffen. dies geschah in österreich durch die einführung der reprographie/leerkasettenvergütung, wodurch geld in einem topf für urheber gesammelt wird/wurde. dieser punkt ist insofern aktuell, da zur zeit eine diskussion darüber geführt wird und die einführung der festplattenabgabe angedacht ist. allerdings halte ich diesen ansatz für verfehlt, ich plädiere eher für eine art kulturflatrate in form einer haushaltsabgabe (~ inkl. gis-gebühren in höhe von 20euro pro monat oder so)

das thema ist wirklich interessant und ärger mich ebenfalls wie die regierung sich garnicht drum kümmert, die sind zusehr mit sich selbst beschäftigt um sich derartigen randthematiken anzunehmen. weshalb ich auch neos unterstütze :P

@mike: es liegt seit letztem jahr bereits ein entwurf zur änderung des urhg vor (Urheberrechts-Novelle 2013), bzgl. deiner frage ändert sich folgendes:

die privatkopie wird um den tatbestand der "legalen vorlage" ergänzt, ändert jedoch nicht viel, da auch "gesetzwirdrige privatkopien"(im gesetz steht "unbefugte vervielfältigung zum eigenen gebrauch") laut der strafnorm §91 nach wie vor nicht strafbar sind ^^

es gilt weiterhin: nur nichts verbreiten! =)

lexlegis
Beiträge: 1186
Registriert: 01.07.2013, 19:24

Beitrag von lexlegis » 25.02.2014, 13:39

Selbst wenn Streamen und Downloaden für strafbar erklärt werden würde, wäre es dennoch enorm schwierig nahezu jeden Bürger des Staates wegen eines solchen Vergehens strafrechtlich zu verfolgen. Aus diesem Grund werden sich die Behörde in gewissen Abständen einerseits die Leute, welche das Ganze stark übertreiben andererseits willkürlich kleine Fische herauspicken und die Aktionen medial verbreiten um die anderen Täter vor weiteren Begehungen abzuhalten (Abschreckungsfunktion).

Wie von Ihnen bereits angedeutet:

Das Ganze könnte legal werden, wenn der Staat allgemeine Streaming- und Downloadgebühren für jeden Bürger mit Internetanschluss festsetzt. GIS möchte auch von den Leuten, die in der Lage sind ORF und Radio zu empfangen die dafür vorgesehenen Gebühren. Da jede Person mit Internetanschluss nachweislich vermerkt ist und dadurch in der Lage ist einen Film zu streamen oder andere Medien herunterzuladen, kann sich auch keine Person dagegen aussprechen oder behaupten sie habe kein Internet, daher können diese Gebühren einfach eingefordert werden. Ich bin überzeugt davon, dass so etwas in die Richtung kommen wird; es wäre auch die bessere Lösung, anstatt alles zu kriminalisieren.

peter parker
Beiträge: 1
Registriert: 27.11.2014, 21:04

Update

Beitrag von peter parker » 27.11.2014, 22:00

Gibt es schon was neues ?

P.S.: Darf mein Internetanbieter meine Daten weitergeben ?

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