Kunde bezahlt nicht möchte jedoch Serverdaten haben

Hier werden Fragen des Domain-Rechts, des Urheberrechts, des E-Commerce-Rechts, usw. diskutiert.
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z-design
Beiträge: 1
Registriert: 17.02.2014, 17:03

Kunde bezahlt nicht möchte jedoch Serverdaten haben

Beitrag von z-design » 17.02.2014, 17:07

ich habe folgendes Problem:
Für einen Kunden wurde vor 2 Jahre eine Website erstellt. Seit 1,5 Jahren ist die Website mit dem größten Teil der Inhalte Online. Es wurden anschließend auch 80% vom Angebot abgerechnet da ja noch nicht ganz fertig.

Der Kunde lässt sich seither Zeit die restlichen Inhalte zu liefern.
Im Sommer letztes Jahre sind einige Inhalte geliefert und eingepflegt worden. Nach einigen Aufforderungen die restlichen Inhalte zu liefern habe ich den Restbetrag verrechnet. Es waren vielleicht noch 5 Bilder die fehlten. Doch für den Inhalt nicht unbedingt wichtig.

Der Kunde will jedoch die Rechnung nicht bezahlen da dieser kleine Teil der Inhalte noch nicht eingepflegt wurde. Jedoch kann ich nichts einpflegen was mir der Kunde nicht zur Verfügung stellt. Ich habe ihm ende letztes Jahr eine allerletzte Frist gesetzt, die nun auch verstrichen ist, die gewünschten Inhalte zu liefern.

Doch heute habe ich eine E-Mail erhalten das er alle Server und Zugangsdaten haben will.
Die Website steht auf meinem Server und auch die Domain läuft auf meinen Namen. Denn erst wenn alles Vollständig bezahlt wird, wird das im Normalfall auf den Kunden übertragen.

Nun meine Frage. Muss ich in dem Fall die Zugangsdaten an den Kunden senden?
Ich würde ihm dann doch alles übertragen ohne das er die offene Rechnung bezahlen würde. Mein Geld würde ich dann bestimmt nicht mehr sehen!

Bitte um eure Meinung :roll:



lexlegis
Beiträge: 1186
Registriert: 01.07.2013, 19:24

Beitrag von lexlegis » 19.02.2014, 16:28

Zwischen Ihnen und dem Kunden liegt ein Werkvertrag nach §§ 861, 1151 ABGB vor.

Danach schulden Sie dem Kunden gegen ein den Umständen entsprechend angemessenes Entgelt (§ 1152 ABGB) einen bestimmten Erfolg (das Erstellen der Webseite).

Sie als Werknehmer haben Ihre Aufgabe, wie vereinbart erfüllt. Die Behauptung des Auftraggebers, wonach Ihnen noch kein Entgelt zustünde, da der Erfolg noch nicht erreicht sei kann in Anbetracht der Tatsache, dass der Erfolgsmangel einzig und allein auf Umstände, die auf der Seite des Auftraggbers liegen, zurückzuführen ist, nicht nachvollzogen werden. In diesem Fall gebührt Ihnen gemäß § 1168 Abs 1 ABGB dennoch ein Entgelt, da Sie zur Leistung bereit waren und eine Fertigstellung des Werkes einzig und allein durch Umstände die auf der Seite des Auftraggebers liegen, unterblieben ist.

Erklären Sie dem Kunden die Sachlage und setzen Sie gemäß § 918 Abs 1 ABGB noch eine allerletzte Frist. Sie können vom Vertrag zurücktreten, wenn der Auftraggeber nicht wie vereinbart leistet.

Die Daten, welche zur Sicherung der Forderung gegen den Auftraggeber dienen würde ich auf keinen Fall herausgeben. Sie haben gemäß § 471 ABGB das Recht diese solange zurückzubehalten bis bei einer Herausgabe dieser gleichzeitig die versprochene Zahlung des Auftraggebers erfolgt (Zug um Zug). Vom Retentionsrecht sind auch Daten, welche unkörperliche Sachen nach § 292 ABGB sind, erfasst.

Wenn Sie beide Unternehmer sind können Sie sich außerdem auf das Zurückbehaltungsrecht nach § 369 UGB berufen. Allerdings gilt dieses leg cit nur bei beweglichen Sachen. Ob auch unkörperliche Sachen (§ 292) davon erfasst sind kann ich Ihnen nicht sagen. Eine analoge Anwendung (§ 7 ABGB) könnte zulässig sein.
In jedem Fall haben Sie ein Retentionsrecht nach § 471 ABGB

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