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Zitat

Verfasst: 06.06.2012, 14:01
von Troublemaker
Hallo,

ich habe, als Webdesigner, vor einiger Zeit an einer Info-Veranstaltung zum Thema Recht im Internet teilgenommen und dabei erfahren, dass es ein sog. Zitat gibt. Dieses war mir bis dahin nur in umgangssprachlicher Bedeutung bekannt.
Es wurde gesagt, dass ein Zitat nicht nur z.B. ein Auszug aus einem Buch, Artikel oder Gedicht sein kann, sondern alle Werke "mit einem gewissen künstlerischen Wert" betrifft. Wie lange ein Zitat sein darf um es, ohne die Nutzungsrechte zu haben, verwenden zu können, sei nicht festgelegt.

Heißt das, dass ich z.B. ein Stück aus einem Song so schneiden darf, dass es bei einer Endlossschleife den Anschein erweckt im Hintergrund einer Website läuft eine Art "Fahrstuhlmusik"? Ein Zitat kann ja angeblich ohne Nutzungs und Werkrechte verwendet werden. Eigentlich ist es dann ja ein Zitat, das sich eben nur immer wieder wiederholt.

Ich weiß, das klingt jetzt etwas seltsam, wird aber durchaus in dieser Branche praktiziert. Ist das legal? Und wer bestimmt dann, ob die Länge noch ein Zitat ist, oder nicht?

Verfasst: 09.06.2012, 11:25
von Hank
Wo kein Kläger da kein Richter, aber die Toleranzgrenze in puncto Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken ist bei Null angelangt.

Die ganze Urheberrechts-Debatte ist emotionell ziemlich aufgeladen, siehe die ganzen Initiativen wie "Kunst hat Recht" und die ganzen Berichte in fast allen überregionalen Qualitätszeitungen. Da ist bei Verstössen gleich also einmal mit einem Brief vom Anwalt zu rechnen.

Ein Werk jedenfalls genießt als Ganzes und in seinen Teilen urheberrechtlichen Schutz.
Es gibt keine generelle Freiheit, einige Takte bzw. eine bestimmte Sekundenanzahl eines geschützten fremden Musikwerkes verwenden zu können.

Man kann zwar ohne Zustimmung des Rechteinhabers etwas bearbeiten, aber nichts ohne Bewilligung (Austro Mechana) verwerten, d.h. veröffentlichen.

Freie Werknutzung kommt nur für wissenschaftliche/schulische oder journalistische Tätigkeiten ohne kommerzielle Bedeutung infrage und wenn es um überwiegend öffentliche Interessen geht.

Ein Zitat kann es wiederum nur in einer eigentümlichen Schöpfung geben, sich einfach etwas herauspicken und ein bisschen mit Überschriften und Grafik vermischen ist kein Werk im Sinne des UrhG.

Zivilrechtlich hat der Verletzte gegenüber dem Verletzer einen Anspruch auf Verwendung, Unterlassung, Vernichtung und/oder Schadensersatz. Die Ansprüche werden in der Regel im Rahmen einer Abmahnung geltend gemacht. Die Kosten einer Abmahnung können beträchtlich sein, die einer Gerichtsverhandlung erst recht.