Besitz von Cracks / Keygens / Patcher illegal?

Hier werden Fragen des Domain-Rechts, des Urheberrechts, des E-Commerce-Rechts, usw. diskutiert.
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Andreas Fichtinger1
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Besitz von Cracks / Keygens / Patcher illegal?

Beitrag von Andreas Fichtinger1 » 29.07.2011, 12:36

Hallo,

mich würde interessieren ob der bloße Besitz eines Cracks / Keygens / Patcher strafbar ist.

Erklärung:

Ein Crack ist in der Regel ein Programm, das ein anderes Programm (Software) so verändert, dass es (das 2te Programm) benutzt werden kann ohne es mit der Original CD zu starten.

Keygeneratoren und Patcher dienen idR dazu die Schutzmechanismen eines Programmes zu umgehen, damit diese Programme nicht gekauft / aktiviert werden müssen.

Ist nun der Besitz also nicht die Verwendung solcher Cracks / Keygens / Patcher strafbar.

Und kann auch die Verwendung solcher Cracks / Keygens / Patcher straflos sein unter gewissen Voraussetzungen - ich denke daran, dass zb. ein mitgelieferter Serialcode des Herstellers nicht funktioniert und man einen Keygenerator benutzt bis der Hersteller einem einen funktionierenden Serialcode geschickt hat.

Ich habe dazu folgendes gefunden:

§90b UrhG

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Der Inhaber eines auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrechts an einem Computerprogramm, der sich technischer Mechanismen zum Schutz dieses Programms bedient, kann auf Unterlassung und Beseitigung des dem Gesetz widerstreitenden Zustands klagen, wenn Mittel in Verkehr gebracht oder zu Erwerbszwecken besessen werden, die allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung dieser technischen Mechanismen zu erleichtern. Die §§ 81, 82 Abs. 2 bis 6, §§ 85, 87 Abs. 1 und 2, § 87a Abs. 1, § 88 Abs. 2, §§ 89 und 90 gelten entsprechend. 
Was wäre in diesem Fall eine erlaubte Beseitigung oder Umgehung?

Deutschland:
UrhG


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§ 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen
Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:

1.
    die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;
2.
    die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt;
3.
    jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung. Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts;
4.
    die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe eines Computerprogramms einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

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§ 69d Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen
(1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die in § 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig sind.
(2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist.
(3) Der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Programms Berechtigte kann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms geschieht, zu denen er berechtigt ist.
Besonder §69d ist in diesem Zusammenhang interessant.

Ich hoffe ihr könnt mir in diesem Bereich weiterhelfen.

mfg



Hank
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Beitrag von Hank » 29.07.2011, 16:31

Das Recht lebt in seinen Fällen - hängt also vom ganz konkreten Sachverhalt ab, ob zivilrechtliche Ansprüche bzw. ob auch Straftatbestände bestehen. Nur bei Waffen u.Ä. kann der reine Besitz schon strafbar sein.

Für rein private Nutzungsarten sieht das Urheberrecht "freie Werknutzung" vor.

Sobald man mit den Ergebnissen der geknackten Programme an die Öffentlichkeit tritt, können Verwendungsansprüche, Unterlassungsklagen daherkommen - nach dem Prinzip "wo ein Kläger, da ein Richter".

Und je nach dem wie man die Sache betreibt richten sich die Gegenmaßnahmen bis hin zu Strafanzeigen und saftigen Schadenersatzklagen, dabei wird der Besitz diverser Programm wohl als Beweismaterial zu werten sein bzw. man muss beweisen, dass man die Programme regulär erworben hat.

Wegen eines nicht funktionierenden Aktivierungscodes für ein Programm muss man vom Händler zunächst Besserung verlangen bzw. dann halt vom Vertrag zurücktreten. Nur in krassen Fällen wird eine Seitenspur-Lösung legitim sein.

Hank 8) 8) 8) 8) 8)

Andreas Fichtinger1
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Beitrag von Andreas Fichtinger1 » 29.07.2011, 20:29

Danke dir Hank das hat meine Frage weitgehend beantwortet.

Hank
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Beitrag von Hank » 01.08.2011, 19:33

Hier vielleicht das ein oder andere Beispiel wo Programmknacken legitim sein könnte:

- Computerhersteller liefert, damit ein regulär erstandenes Programm mit allen Features funktioniert, eine Serialnummer/Lizenz einfach nicht mehr aus - der Kunde soll gefälligst das Upgrade-Produkt kaufen!

- Computerhersteller akzeptiert für kleines, aber nützliches Dienstprogramm, das nur im online-Shop erhältlich ist nur Kreditkarte als Zahlungsmittel. Kunde sieht nicht ein, sich extra ein solche anzuschaffen...

Programmknacken wird also überall dort zulässig sein, wo es die Computer-Hersteller aus überwiegend wirtschaftlichem Interesse an Kunden- und Benützungsfreundlichkeit gebrechen lassen.

Auch etwas ältere Programme sollen verwendbar bleiben, ohne durch ständiges und kostspieliges/zeitaufwendiges Updaten und Upgraden oder gar Neukaufen den Kunden in seinem Selbstbestimmungsrecht zu behindern!

Hank 8) 8) 8) 8)

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