Impressumspflicht

Hier werden Fragen des Domain-Rechts, des Urheberrechts, des E-Commerce-Rechts, usw. diskutiert.
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lindho
Beiträge: 1
Registriert: 20.07.2010, 21:54

Impressumspflicht

Beitrag von lindho » 20.07.2010, 22:03

Guten Abend,

bitte erlauben Sie mir eine Frage zur Impressumspflicht.

Ich betreibe ein Rollenspiel in SecondLife.
Zu diesem Rollenspiel betreibe ich eine Website. Diese Website ist in einen öffentlichen Teil mit allgemeinen Infos und einen internen Teil mit Informationen zum Spiel und den teilnehmenden Charakteren sowie einem Forum gegliedert. Der interne Teil kann nur durch Registrierung im Spiel betreten werden. Selbiges gilt für das Forum, welches sich im internen Teil befindet.

Meine Frage nun, in welchem Umfang muss ich ein Impressum führen und kann dazu auch der im Spiel verwendete Charaktername verwendet werden.

Vielen Dank
Horst



Chrisopher Marik
Beiträge: 2
Registriert: 06.09.2010, 00:21

Beitrag von Chrisopher Marik » 06.09.2010, 00:46

Hallo Horst,

Die "Impressumspflicht" des Website-Betreibers (Informationspflicht) ist im E-Commerce-Gesetz (ECG) geregelt. Sie ist davon abhängig, ob das ECG auf eine Website anwendbar ist, d.h. ob es sich bei der Website um einen im weitesten Sinn kommerziellen Dienst handelt.

1. Dienst der Informationsgesellschaft: ein in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz auf individuellen Abruf des Empfängers bereitgestellter Dienst, insbesondere der Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen, Online-Informationsangebote, die Online-Werbung, elektronische Suchmaschinen und Datenabfragemöglichkeiten sowie Dienste, die Informationen über ein elektronisches Netz übermitteln, die den Zugang zu einem solchen vermitteln oder die Informationen eines Nutzers speichern;

2. Diensteanbieter: eine natürliche oder juristische Person oder sonstige rechtsfähige Einrichtung, die einen Dienst der Informationsgesellschaft bereitstellt;

Diese Definition ist relativ weit gefasst. Darunter fallen nicht nur Websites, über die Waren oder Dienstleistungen vertrieben werden, sondern auch solche Websites, die nur dafür werben. Es genügt dafür eine Gewinnerzielungsabsicht im weitesten Sinne. Auch Leistungen, die vorerst unentgeltlich in Anspruch genommen werden können, bei Weiterbezug aber bezahlt werden müssen, machen eine Website zu einer kommerziellen. Es kommt auch nicht darauf an, ob das Entgelt von den Benutzern bezahlt wird oder von einem Dritten, z.B. einem Sponsor. Wird der gesamte Betrieb durch Werbung finanziert, wie etwa bei Suchmaschinen, liegt jedenfalls ein kommerzieller Dienst vor.

Fraglich ist, ob auch private Websites darunter fallen, wenn sie Werbebannerb enthalten. Diese Ansicht wird gelegentlich vertreten.
Meiner Meinung werden Websites durch die Schaltung entgeltlicher Banner nicht zu kommerziellen Websites. Das Zurverfügungstellen von Online-Flächen für fremde Banner ist nämlich genauso wenig Werbung, wie das Zurverfügungstellen von Hauswänden für Plakate. Die werbliche Tätigkeit wird nur von demjenigen entfaltet, der die Banner schalten lässt, also dem Werbeunternehmen. Die Tätigkeit ist also nicht als Werbung zu qualifizieren.
Es liegt aber auch bei bezahlten Bannern in der Regel keine Entgeltlichkeit im weitesten Sinne vor. Übersteigen die Bannereinnahmen nicht die Kosten des Betriebes der Website, wird man nämlich nicht von Ertragsabsicht ausgehen können.

Ich hoffe ich konnte Dir helfen.

Lg
Chris

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