Liebe Community!
Ich bin seit einem halben Jahr daran, ein Informationsportal für Schüler zu programmieren.
Den angemeldeten Usern soll auch ermöglicht werden, Kommentare zu behandelten Beiträgen schreiben zu können, bzw. auch neue Beiträge zu verfassen.
Da ich jedoch aus eigenen Erfahrungen weiß, dass Referate und ausgearbeitete Arbeiten nicht selten Urheberrechte dritter verletzen ist meine Sorge, dass ich als Betreiber der Homepage dafür mithafte.
Alle Beiträge werden automatisiert von einem Script auf Schimpfworte und Pornografische Inhalte durchsucht und im Falle eines Treffers nicht zugelassen. Eine Kontrolle aller Beiträge auf evtl. beinhaltete Plagiate ist
mir jedoch unter keinen Umständen möglich...
Ich habe ein eigenes Kontaktformular eingerichtet, in dem Man Beiträge melden kann, die ich nach Durchsicht selbstverständlich löschen würde.
Gibt es eine Möglichkeit, mich vor Rechtsansprüchen zu schützen? Welche Daten der Benutzer muss ich speichern um Sie einer evtl. angestrebten Strafrechlichen Verfolgung zuführen zu können?
Vielen Dank für Ihre Antworten!
Portal für Schüler - Urheberrechte - Nutzungsbedingungen
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- Beiträge: 1
- Registriert: 17.04.2007, 08:50
Urheberrechtsportal
Der geschilderte Fall ist geradezu typisch für interaktive Seiten bzw das Web 2.0, zumal sich der typische User von Plattformen vielfach einfach nicht darum kümmert, ob und wenn ja welche Rechte er durch seinen Upload verletzt.
In der Regel ist der User auch schwer bzw nicht greifbar, sodass man den Betreiber der Plattform in die Pflicht nimmt. Der Plattformbetreiber sollte sich daher bestimmte Rechte in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sichern, wie zB
Dr. Johannes Öhlböck LL.M.
Rechtsanwalt
http://www.raoe.at
In der Regel ist der User auch schwer bzw nicht greifbar, sodass man den Betreiber der Plattform in die Pflicht nimmt. Der Plattformbetreiber sollte sich daher bestimmte Rechte in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sichern, wie zB
- Übertragung vorhandener Rechte
Schad- und Klagloshaltung bei Geltendmachung von Rechten Dritter
Berechtigung zur Efassung und Bekanntgabe von Daten bei Inanspruchnahme durch Dritte
usw
Dr. Johannes Öhlböck LL.M.
Rechtsanwalt
http://www.raoe.at
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