Veranstaltung dritter in App / Website bewerben

Hier werden Fragen des Domain-Rechts, des Urheberrechts, des E-Commerce-Rechts, usw. diskutiert.
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gsp_steve
Beiträge: 1
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Veranstaltung dritter in App / Website bewerben

Beitrag von gsp_steve » 19.09.2023, 10:00

Hallo,
ich habe eine Markenrechtliche Frage und zwar habe ich eine App (Android / iOS) entwickelt welche künftig auch eine Abfrage von Veranstaltungen ermöglichen soll. Die App ist derzeit komplett privat, enthält jedoch auch einen kostenpflichtigen Teil.

Darf ich nun direkt auf Veranstaltungen Dritter verweisen und in der App darstellen oder wäre es hierfür notwendig vorab den Veranstalter um Erlaubnis zu Fragen (was mein Vorhaben scheitern lassen würde)

Die Darstellung würde mit Text, Link zum Veranstalter und eventuell Logo des Veranstalters realisiert werden.

Danke im Voraus



alles2
Beiträge: 3319
Registriert: 09.08.2015, 11:35

Re: Veranstaltung Dritter in App / Website bewerben

Beitrag von alles2 » 21.09.2023, 10:09

Wenn es um die öffentliche Zugänglichmachung (verteilen, vervielfältigen, veröffentlichen oder verbreiten) von Texten, Links und Logos geht und um keine Urheberrechtsverletzung zu begehen, kann es nicht nur schaden, sich durch das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), Urheberrechtsgesetz (UrhG) und Markenschutzgesetz (MarkenSchG) ein Basiswissen anzueignen, sondern sich auch von allen abzusichern, sollte die Applikation auf Google Play Store und Apple App Store angeboten werden. Gerade bei der Einbindung von fremden Marken oder Logos in der App nehmen die Stores es manchmal zu genau, weshalb man die Verwendung und Abbildung durch Vorlage eines etwaigen Einverständnisses des Urhebers (Schöpfer, Marken-/Rechteinhaber, Webseitenbetreiber, ...) ankündigen sollte, bevor es automatisierte Prüfungen und manuelle Reviews durchläuft.

Logos sind oft marken- und fast immer (automatisch) urheberrechtlich geschützt, sobald eine persönliche geistige Schöpfungshöhe erreicht ist. Auch sollten geistige Leistungen wie fremde Texte nicht einfach kopiert werden, zumal es als unlauteren Wettbewerb ausgelegt werden könnte. Dadurch hat man sich Arbeit erspart und sich einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil verschafft. Links zu setzen könnten unzulässig sein, wenn dadurch Inhalte uneingeschränkt öffentlich zugänglich gemacht werden, obwohl es seitens des Webseitenbetreibers nur für ein bestimmtes Klientel vorgesehen war (z.B. durch den Login oder nach einem Entgelt).

Betreibt man eine Webanwendung oder eine App in Gewinnerzielungsabsicht, wäre hinsichtlich Markenrecht/Urheberrecht/Wettbewerbsrecht u.a. das Aufsuchen des Beratungsservices der Wirtschaftskammer ratsam.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

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