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DSGVO - Vollstreckung der Herausgabe einer Information?

Verfasst: 04.06.2023, 09:28
von IchBinÖsterreichBauchfleisch
Hallo!

Ich habe einen vollstreckbaren Bescheid der DSB auf Herausgabe von Informationen über meine personenbezogenen Daten, resultierend auf meiner Anfrage nach DSGVO Art 15. Auch konnte ich schon das zuständige Bezirksgericht ermitteln.
Wie geht es jetzt weiter?
Stelle ich einen Exekutionsantrag?
Was macht dann das BG damit?
Wie will man eine Person/Organisation denn zwingen?

Danke fürs Lesen & Antworten

Re: DSGVO - Vollstreckung der Herausgabe einer Information?

Verfasst: 05.06.2023, 01:35
von alles2
Wenn nicht schon veranlasst, kann der Bescheidgegner unter angemessener Fristsetzung von z.B. 14 Tagen samt Ankündigung der Einleitung eines Exekutionsverfahrens gegen den Handlungspflichtigen bei Nicht-Befolgung des Herausgabeanspruches einer Kopie der personenbezogenen Daten. Verstreicht die Frist fruchtlos, kann sich die antragstellende Partei zur Durchsetzung der Handlung an das BG als Exekutionsgericht wenden, da die gerichtliche Exekution einen Exekutionstitel voraussetzt, den Du mit dem vollstreckbaren Bescheid der Datenschutzbehörde als Verwaltungsbehörde in Händen hältst und dessen Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den ordentlichen Gerichten überwiesen wäre (§ 1 Z 12 Exekutionsordnung EO). Dadurch wird ein gerichtliches Exekutionsverfahren eingeleitet, woraufhin mit der positiven Entscheidung die Exekutionsbewilligung (Beschluss) folgt (§ 54 EO). Mehr dazu samt Exekutionsantrag hier:

https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/zivilrecht/3/Seite.1010630.html

Liegt nach Meinung der verpflichteten Partei ein Fehler vor, dann kann sie Einspruch dagegen erheben (§ 54c EO). Auch kann der die Exekution bewilligende Beschluss des Gerichtes mit dem Rechtsbehelf des Rekurses angefochten werden (§ 65 EO). Ansonsten wird die Anspruchsexekution (Exekution zur Erwirkung von Handlungen bzw. Naturalexekution) vollzogen. Dies kann so aussehen, dass ein Vollstreckungsorgan beim säumigen Verpflichteten anklopft und sich um die Herbeischaffung der Daten kümmert (§ 353 EO). Oder es wird zunächst eine Geldstrafe ausgesprochen, wobei im schlimmsten Fall auch die Haft verhängt werden kann (§ 354 EO).

Übrigens, in der Lern- und Ausbildungsplattform ELAN (Elektronisches Lernen - Ausbildung im Netzwerk) der Justiz findet man die Grundausbildung im Exekutionsverfahren (MGA - Exekution) oder des Gerichtsvollziehers (MGAGV - Exekutionsrecht) als Skriptum:

https://elan.justiz.gv.at/win/Home/Skripten/8

Re: DSGVO - Vollstreckung der Herausgabe einer Information?

Verfasst: 05.06.2023, 07:24
von IchBinÖsterreichBauchfleisch
Herzlichen Dank für die umfassende Antwort.
Deine Erklärung des weiteren Vorgehensweise hilft mir klarer zu sehen. Ich werde diesen Weg beschreiten.

Besonders auch die Erwähnung und der Link zum ELAN ist für mich ein gefundenes Gustostückerl. Wiewohl im Ruhestand, drängt es mich doch immer dazu Weiteres zu lernen.

Darf ich, sollten noch Fragen auftauchen, wieder anklopfen?
Öffentlich, damit die Antwort auch anderen zur Verfügung steht? Oder lieber als PN?

Re: DSGVO - Vollstreckung der Herausgabe einer Information?

Verfasst: 05.06.2023, 10:06
von alles2
Jemand, der die Ratschläge so wohlwollend annimmt und sich selbst den weiterführenden Tipps nicht verschließt, ist hier gerne willkommen. Ich predige seit eh und je Deine Haltung, dass Erfahrungen geteilt werden sollten, weshalb dieses Forum gerne als Bühne verwendet werden darf. Private Nachrichten vorzugsweise dann, wenn Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes bestehen :wink: