SPAM - Pyramidensystem

Hier werden Fragen des Domain-Rechts, des Urheberrechts, des E-Commerce-Rechts, usw. diskutiert.
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JUSLINE
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SPAM - Pyramidensystem

Beitrag von JUSLINE » 18.04.2005, 17:41

Guten Tag, ich habe leider noch keine Erfahrungen bezüglich des Internetrechts machen können, und wollte mich hier nun genauer Informieren.



Es treten doch immer mehr Geschäfte übers Internet auf, bei welchem das s.g. Network Marketing verwendet wird. Gilt das Werben von neuen Mitgliedern und das Mitverdienen an deren Arbeit als Schneeball- od. Pyramidensystem und ist somit illegal? (z.B. das Geschät mit den 7 E-Büchern - eigentlich doch ein normales Geschäft - Kaufen und Verkaufen - Oder?)



Und noch bezüglich den SPAM Mails. Ich habe im TKG nachgelesen und fand einen Paragraphen, der beschrieb, das eine Werbung via SMS oder E-Mail auch unangefordert zulässig sei, solange der Absender deutlich ersichtlich ist, und auch eine Möglichkeit eingeräumt wird, dass man auf weitere E-Mails sofort verzichten kann.



Stimmt das?



Besten Dank schon im Voraus für die Beantwortung.



S.Czerwenka




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JUSLINE
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RE: SPAM - Pyramidensystem

Beitrag von JUSLINE » 19.04.2005, 13:37

Pyramidenspiele sind in jeder Form verboten gem. § 168a StGB:

Wer ein Gewinnerwartungssystem, dessen Teilnehmern

gegen Einsatz ein Vermögensvorteil unter der Bedingung in Aussicht

gestellt wird, daß diesem oder einem damit im Zusammenhang stehenden

System unter den gleichen Bedingungen weitere Teilnehmer zugeführt

werden, und bei dem die Erlangung des Vermögensvorteils ganz oder

teilweise vom bedingungsgemäßen Verhalten jeweils weiterer Teilnehmer

abhängt (Ketten- oder Pyramidenspiel),

1. in Gang setzt oder veranstaltet oder

2. durch Zusammenkünfte, Prospekte oder auf eine andere zur

Anwerbung vieler Teilnehmer geeignete Weise verbreitet oder

3. sonst die Verbreitung eines solchen Systems gewerbsmäßig

fördert,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis

zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, daß das System bloß zu

gemeinnützigen Zwecken veranstaltet wird oder bloß Einsätze geringen

Wertes verlangt werden.

(2) Wer durch die Tat eine größere Zahl von Menschen schwer

geschädigt hat, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu

bestrafen.



Bernhard

Dies stellt meine persönliche Meinung dar und in keinem Fall eine Rechtsauskunft iSd Art. 8 EVGV bzw. § 57 iVm § 58 RAO

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