TV-Sender verwendet mein Video(Ausschnitt)

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Adler2
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TV-Sender verwendet mein Video(Ausschnitt)

Beitrag von Adler2 » 27.02.2022, 21:02

Guten Tag!

und vorab wieder mal recht schönen Dank an ALLE, die meinen Beitrag lesen und evtl. Antworten für mich haben!!

Sehe grade mit Verwunderung, dass ein österreichischer Privat-Sender einen kurzen Ausschnitt aus einem meiner YT-Videos
für eine TV-Sendung genommen und ausgestrahlt hat.

Da ich von einer Film-Produktionsfirma (für den ORF) und einem ausländischen TV-Sender jeweils angeschrieben wurde, mit der Bitte um Zustimmung der Verwendung von einem Ausschnitt (und die beiden Sender haben nur einen ultrakurzen!!! Ausschnitt benötig) von bestimmten YT-Video von mir (offizielle Nutzungsverträge folgten), habe ich mich nun auf die Recherche gemacht, wie es denn momentan um die Rechtslage für TV-Sender bei Verwendung von Fremdfilmmaterial steht.
Was ich rausfinden konnte ist, aber eben leider nur auf Deutschen Seiten: nachwievor müsste der Bildnis-Urheber vorher gefragt werden!!! alles andere dann abgesprochen (evtl. Nutzungsvertrag) werden. Auch eine Verwendung von einem nur kurzen Filmstück (der Privatsender hat ein für mich schon relativ längeres Stück genommen....unter dem "Logo" von seinem eigenen Sender) ist ohne Nutzungserlaubnis nicht gestattet (auch nicht, wenn/falls der Urheber/die Quelle angegeben werden würde. Was ja in meinem Fall umgekehrt war: der Sender hat meinen Videoausschnitt unter "seinem" Logo gesendet).


Mir wäre geholfen, wenn ich die momentan gültige Rechtslage in Österreich!! wissen würde. Und WO ich diese schriftlich abrufen kann.

Die Originalaufnahme hab ich selbstverständlich.

Irgenwie bin ich schon etwas "sauer" von so einem Vorgehen.

vielen Dank im Vorraus, Adler
Zuletzt geändert von Adler2 am 04.03.2022, 20:47, insgesamt 1-mal geändert.



MG
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Re: TV-Sender verwendet mein Video(Ausschnitt)

Beitrag von MG » 28.02.2022, 17:06

Urheberrechtsgesetz/UrhG:

Werke der Filmkunst.
§ 4. Unter Werken der Filmkunst (Filmwerke) versteht dieses Gesetz Laufbildwerke, wodurch die den Gegenstand des Werkes bildenden Vorgänge und Handlungen entweder bloß für das Gesicht oder gleichzeitig für Gesicht und Gehör zur Darstellung gebracht werden, ohne Rücksicht auf die Art des bei der Herstellung oder Aufführung des Werkes verwendeten Verfahrens.

Der Urheber.
§ 10. (1) Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat.
(2) In diesem Gesetz umfaßt der Ausdruck „Urheber“, wenn sich nicht aus dem Hinweis auf die Bestimmung des Absatzes 1 das Gegenteil ergibt, außer dem Schöpfer des Werkes auch die Personen, auf die das Urheberrecht nach seinem Tode übergegangen ist.

§ 14. (1) Der Urheber hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, das Werk auf die ihm durch die folgenden Vorschriften vorbehaltenen Arten zu verwerten (Verwertungsrechte).
(2) Der Urheber einer Übersetzung oder anderen Bearbeitung darf diese auf die ihm vorbehaltenen Arten nur verwerten, soweit ihm der Urheber des bearbeiteten Werkes das ausschließliche Recht oder die Bewilligung dazu (Bearbeitungs- oder Übersetzungsrecht) erteilt.

(3) Die öffentliche Mitteilung des Inhaltes eines Werkes der Literatur oder der Filmkunst ist dem Urheber vorbehalten, solange weder das Werk noch dessen wesentlicher Inhalt mit Einwilligung des Urhebers veröffentlicht ist.


Vervielfältigungsrecht.
§ 15. (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk - gleichviel in welchem Verfahren, in welcher Menge und ob vorübergehend oder dauerhaft - zu vervielfältigen.
(2) Eine Vervielfältigung liegt namentlich auch in dem Festhalten des Vortrages oder der Aufführung eines Werkes auf Mitteln zur wiederholbaren Wiedergabe für Gesicht oder Gehör (Bild- oder Schallträger), wie zum Beispiel auf Filmstreifen oder Schallplatten.

(3) Solchen Schallträgern stehen der wiederholbaren Wiedergabe von Werken dienende Mittel gleich, die ohne Schallaufnahme durch Lochen, Stanzen, Anordnen von Stiften oder auf ähnliche Art hergestellt werden (Drehorgeln, Spieldosen u. dgl.).

(4) Bei Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste umfaßt das Vervielfältigungsrecht auch das ausschließliche Recht, das Werk danach auszuführen.


Verbreitungsrecht.
§ 16. (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, Werkstücke zu verbreiten. Kraft dieses Rechtes dürfen Werkstücke ohne seine Einwilligung weder feilgehalten noch auf eine Art, die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht, in Verkehr gebracht werden.
(2) Solange ein Werk nicht veröffentlicht ist, umfaßt das Verbreitungsrecht auch das ausschließliche Recht, das Werk durch öffentliches Anschlagen, Auflegen, Aushängen, Ausstellen oder durch eine ähnliche Verwendung von Werkstücken der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(3) Dem Verbreitungsrecht unterliegen - vorbehaltlich des § 16a - Werkstücke nicht, die mit Einwilligung des Berechtigten durch Übertragung des Eigentums in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden sind.

(4) Dem an einem Werke der bildenden Künste bestehenden Verbreitungsrecht unterliegen Werkstücke nicht, die Zugehör einer unbeweglichen Sache sind.

(5) Wo sich dieses Gesetz des Ausdrucks „ein Werk verbreiten“ bedient, ist darunter nur die nach den Absätzen 1 bis 3 dem Urheber vorbehalten Verbreitung von Werkstücken zu verstehen.

Senderecht.
§ 17. (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk durch Rundfunk oder auf eine ähnliche Art zu senden.
(2) Einer Rundfunksendung steht es gleich, wenn ein Werk von einer im In- oder im Ausland gelegenen Stelle aus der Öffentlichkeit im Inland, ähnlich wie durch Rundfunk, aber mit Hilfe von Leitungen wahrnehmbar gemacht wird.

(3) Die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Übermittlung von Rundfunksendungen des Österreichischen Rundfunks mit Hilfe von Leitungen im Inland gilt als Teil der ursprünglichen Rundfunksendung.

(4) Übermittelt ein Rundfunkunternehmer ein Werk mittels eines technischen Verfahrens einer Einrichtung, die kein Rundfunkunternehmer ist (Signalverteiler), ohne dass es der Öffentlichkeit während dieser Übermittlung zugänglich wird (Direkteinspeisung), und macht der Signalverteiler das Werk unmittelbar einer Öffentlichkeit wahrnehmbar, so gelten der Rundfunkunternehmer und der Signalverteiler als Teilnehmer an einer einzigen Sendung, an der sie durch ihre jeweiligen Beiträge beteiligt sind und für die sie jeweils die Erlaubnis des Urhebers einholen müssen. Dies gilt nicht, wenn der Rundfunkunternehmer das Werk auch selbst sendet. Das Recht, ein Werk als Signalverteiler unmittelbar einer Öffentlichkeit wahrnehmbar zu machen, kann nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. §§ 59a und 59b sind anzuwenden.

Anspruch auf angemessenes Entgelt.
§ 86. (1) Wer unbefugt
1.

ein Werk der Literatur oder Kunst auf eine nach den §§ 14 bis 18a dem Urheber vorbehaltene Verwertungsart benutzt,

(...)


hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Verletzten, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre, ein angemessenes Entgelt zu zahlen.

usw.
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at

Adler2
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Registriert: 11.06.2017, 11:40

Re: TV-Sender verwendet mein Video(Ausschnitt)

Beitrag von Adler2 » 28.02.2022, 21:47

MG hat geschrieben:
28.02.2022, 17:06
Urheberrechtsgesetz/UrhG:
..............
......hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Verletzten, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre, ein angemessenes Entgelt zu zahlen.
usw.
VIELEN Dank für Ihre Mühe!!! soweit alles klar bzw. so, wie ich es eh (noch) vermutet habe, lg Adler

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