Liebes JusLine.at Forum!
Ich war vor wenigen Tagen auf einer Internetseite von dem Lehrer eines schweizer Freundes, diese hatte eine ganz offensichtliche Sicherheitslücke.
Um zu sehen, ob das nun wirklich eine ist, teste ich 3 Stunden herum. Da ich mit dem Login des Freundes eingelogged war, sprach der Lehrer meinen Freund einen Tag später an, mit der Herausgabe meiner Telefonnummer bzw. meines Namens, welches er auch tat.
Von meiner Seite ging anschliessend eine Mail an den Betreiber(den Lehrer) der Page mit Erklärung, er habe eben so eine Lücke und einer Entschuldigung, für den Entstandenen Wirbel!
Nun, 2 Tage später, kommt er mit dem Thema "Schadensersatz" etc. etc., da ihm Kosten entstanden sind -> 10 Stunden à 80 EUR von seinem Mitarbeiter...
Der betreffende Webseitenbetreiber/Server steht in der Schweiz, ich wohne natürlich in Österreich. Soll ich die knapp 800 EUR nun abstottern(welche ich natürlich als Schüler nicht auf der hohen Kante habe), oder hat er hier keine Chance per Anzeige an mich heranzukommen, bzw. per Gericht seine Forderung geltend zu machen!
MfG Norbert
Anzeige wegen "Hackversuch"
RE: Anzeige wegen "Hackversuch"
Leider kenne ich die schweizer Gesetzeslage nicht, für die Österreich würde gelten:
Eskommt darauf an wie alt sie sind und welchen schaden sie verursacht haben.
Grundsätzlich gilt nach ABGB Wer einen Schaden verursacht ist dafür haftbar.
Erschwerend kommt dazu das Datenbeschädigung (§ 126a) bzw. Widerrechtlicher Zugriff auf ein Computersystem (§ 118a.), Tatbestände des Strafgesetzbuches darstellen.
Genaueres kann man nur nach weiteren Informationen zum Sachverhalt sagen.
mfg
Bernhard
Dies stellt meine persönliche Meinung dar und in keinem Fall eine Rechtsauskunft iSd Art. 8 EVGV bzw. § 57 iVm § 58 RAO
Eskommt darauf an wie alt sie sind und welchen schaden sie verursacht haben.
Grundsätzlich gilt nach ABGB Wer einen Schaden verursacht ist dafür haftbar.
Erschwerend kommt dazu das Datenbeschädigung (§ 126a) bzw. Widerrechtlicher Zugriff auf ein Computersystem (§ 118a.), Tatbestände des Strafgesetzbuches darstellen.
Genaueres kann man nur nach weiteren Informationen zum Sachverhalt sagen.
mfg
Bernhard
Dies stellt meine persönliche Meinung dar und in keinem Fall eine Rechtsauskunft iSd Art. 8 EVGV bzw. § 57 iVm § 58 RAO
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