internetauktion

Hier werden Fragen des Domain-Rechts, des Urheberrechts, des E-Commerce-Rechts, usw. diskutiert.
Antworten
Benutzeravatar
JUSLINE
Beiträge: 5940
Registriert: 21.03.2007, 15:43

internetauktion

Beitrag von JUSLINE » 15.11.2002, 23:17

Habe bei ebay eine uhr von einem Deutschen ersteigert. Das Geld wurde überwiesen, die Uhr geliefert, nur leider ein falsches Modell. Habe mich mit dem Verkäufer geeinigt, die Uhr zurückzuschicken und das Geld wieder überwiesen zu bekommen, was aber leider nicht geschehen ist. Auf e-mails antwortet er nicht mehr. Weiß jemand wie ich gegen ihn vorgehen kann?



Benutzeravatar
JUSLINE
Beiträge: 5940
Registriert: 21.03.2007, 15:43

RE: internetauktion

Beitrag von JUSLINE » 15.12.2002, 13:15

1)Du hast die Adresse von dem eBayer-----suche über die Auskunft (oder KickTel ) die Adresse (ob Sie mit dem Namen existiert) und suche Tel.Nummer. Rufe an und frage ob der "Typ" existiert----wenn Ja gebe Ihm noch eine Chance mit einem Einschreibebrief----danach gehe zur Polizei und erstatte eine Anzeige.

2) über den Link " Betrugsprävenzion" bei eBay kannst Du dich über den eBayer beschweren und deinen Fall schildern ( nutzt leider nicht viel !!)---Solltest Du aber unbedingt machen.

3) gehe bei eBay auf "SUCHEN" ( nach dem Einloggen , in der oberen Leiste) ----auf Verkäufer und schaue nach , ob dieser "Typ" noch existiert und handelt ( unter seinem Bewertungsprofil steht AUKTIONEN ).



Wenn das alles Geschehen ist , kannst Du handeln.



VIEL ERFOLG!!

PS : ich bin auch eBayer ( mit anderen Account ) mit über 1700 Auktionen und ich kann sagen , DIE MEISTEN sind korrekt , aber Schlitzohren , Betrüger usw. gibt es genug !!


Benutzeravatar
JUSLINE
Beiträge: 5940
Registriert: 21.03.2007, 15:43

RE: internetauktion

Beitrag von JUSLINE » 16.11.2003, 10:58

Hallo!



Leider ist das Problem mit der, vom Vorredner bezeichneten Anzeige, sicherlich moralisch die bessere Idee, aber die Staatsanwaltschaft wird die Ermittlungen einstellen (wie auch in 60% der ähnl. Fälle)



Sollten die nachfolgenden Schritte nicht verständlich genug sein, bitte ich um kurze Resonanz:



1.) Aufforderung an den Herren .... mit Fristsetzung, dass eine Überweisung bis zum ... (10-14 Tage) zu erfolgen hat.

[Einschreiben mit Rückschein]

P.S. Sollte er die 1. Annahme verweigern, müssen sie nach Kenntnis der Verweigerung ein 2.Einschreiben mit Rückschein an ihn versenden(gleichen Inhalts), dass ist erst die rechtliche Sicherheit, dass -auch wenn er die Annahme wiedermals verweigert- der Zugang ihrer letztmaligen Aufforderung gegeben ist.



2.) zivilrechtliche Klage

Gem. § 812 I S.1, 1.Alt BGB ist er zu Herausgabe der "erlangten Leistung" verpflichtet, da der geschlossenen Kaufvertrag (ex tunc =rückwirkend) nichtig geworden ist, d.h. er hat das Geld ohne Rechtsgrund erlangt





bei weiterenFragen gerne



Mcjay


Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 94 Gäste