Die Sache hat inzwischen sogar Eingang in die Berichterstattung der Salzburger Nachrichten vom 30.3.2002 (empfehlenswert nachzulesen im SN-Archiv, Rubrik Gericht, Artikel von Dr.Schmidbauer)gefunden. Quintessenz: Mit herkömmlichen jedermann erkennbaren Hyperlinks muß jeder Website-Betreiber rechnen, daher auch keine Kostenpflicht. Bei Framings und Inlinke-Linking, durch das Inhalte in eigene Webseiten so integriert werden, dass dies für einen durchschnittlichen Benutzer nicht erkennbar ist, liegt in der Regel eine Urheberrechtsverletzung vor, die Anspruche nach dem UrhG auslöst.
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