Hallo,
leider finde ich keine Informationen bezüglich "Bewerbung von Glücksspielen" (externer Link) - nach Deutschen Recht eindeutig verboten, jedoch wie sieht die Sachlage in Österreich aus?
vielen Dank & Grüße
Michael
Detail:
Glücksspiele
RE: Glücksspiele
Dazu § 168 StGB:
§ 168. (1) Wer ein Spiel, bei dem Gewinn und Verlust
ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen oder das
ausdrücklich verboten ist, veranstaltet oder eine zur Abhaltung
eines solchen Spieles veranstaltete Zusammenkunft fördert, um aus
dieser Veranstaltung oder Zusammenkunft sich oder einem anderen
einen Vermögensvorteil zuzuwenden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen, es sei denn, daß bloß zu gemeinnützigen Zwecken oder bloß
zum Zeitvertreib und um geringe Beträge gespielt wird.
(2) Wer sich gewerbsmäßig an einem solchen Spiel beteiligt, ist
mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen zu bestrafen.
Ein ausdrückliches Werbeverbot gibt es somit in den fraglichen Bestimmungen (meines Wissens auch im Glücksspielgesetz) nicht. Die Bewerbung verbotener bzw. nicht genehmigter Glücksspiele ist aber in mehrfacher Hinsicht problematisch (u.U. Aufruf zur Förderung strafbarer Handlungen, auch unlauterer Wettbewerb denkbar).
§ 168. (1) Wer ein Spiel, bei dem Gewinn und Verlust
ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen oder das
ausdrücklich verboten ist, veranstaltet oder eine zur Abhaltung
eines solchen Spieles veranstaltete Zusammenkunft fördert, um aus
dieser Veranstaltung oder Zusammenkunft sich oder einem anderen
einen Vermögensvorteil zuzuwenden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen, es sei denn, daß bloß zu gemeinnützigen Zwecken oder bloß
zum Zeitvertreib und um geringe Beträge gespielt wird.
(2) Wer sich gewerbsmäßig an einem solchen Spiel beteiligt, ist
mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen zu bestrafen.
Ein ausdrückliches Werbeverbot gibt es somit in den fraglichen Bestimmungen (meines Wissens auch im Glücksspielgesetz) nicht. Die Bewerbung verbotener bzw. nicht genehmigter Glücksspiele ist aber in mehrfacher Hinsicht problematisch (u.U. Aufruf zur Förderung strafbarer Handlungen, auch unlauterer Wettbewerb denkbar).
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