Liebe Community,
das ECG regelt ja alle möglichen Dinge im "österreichischen" Internet. In diesem Gesetz werden Nutzer als eine natürliche oder juristische Person angesehen (§ 3 ECG Begriffsbestimmungen, Abs.4).
Warum ich das betone, hängt mit meiner Anfrage zusammen, da ich bei einem Unternehmen (GmbH) als Einzelunternehmen eine digitale, kostenlose Leistung in Anspruch genommen habe. Soweit so gut. Allerdings war mir nicht klar, dass dieses Unternehmen ein Kundenkonto erstellt - man musste Felder ausfüllen um einen Text zu erhalten, in dem sich dann die enthaltenen, zuvor eingegebenen Daten wiederfanden.
Das Unternehmen wies lediglich in den AGBs aus, dass dies der Fall sein würde. Zudem wird ebenso nur in den AGBs erläutert, dass man IP-Adresse und alle Datenfelder ebenso speichere.
Seitens ECG erscheint mir das doch fragwürdig, da...
§ 12 ECG Zugang elektronischer Erklärungen
Zitat "Elektronische Vertragserklärungen, andere rechtlich erhebliche elektronische Erklärungen und elektronische Empfangsbestätigungen gelten als zugegangen, wenn sie die Partei, für die sie bestimmt sind, unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann."
Ist es nun eigentlich "erlaubt" ein Kundenkonto mit den eingegebenen Daten zu erstellen, ohne den Nutzer darüber per Hinweis auf der Webseite oder E-Mail darüber zu informieren? Ist es zudem "legitim" in den AGBs einfach nur zu erwähnen, dass die personenbezogenen Daten für interne Zwecke gespeichert werden?
Danke und lg
RDee
Fragen zum ECG als Nutzer
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Fragen zum ECG als Nutzer
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Re: Fragen zum ECG als Nutzer
Ich würde meinen, dass Du Dich in Bezug auf Dein Anliegen auf einen falschen Paragraphen stützt.
Die Informationspflicht findet sich in § 9 ECG (E-Commerce-Gesetz) und dahingehend solltest Du schon etwaige Verletzungen ausmachen können. § 12 ECG regelt ja nur, wann Erklärungen als zugestellt gewertet werden können.
Sollte das Unternehmen bei der AGB im Sinne von § 11 ECG sich auch sonst an das Fernabsatz- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) gehalten haben, sollte alles legitim sein. Wenn Dir was nicht passt, könnte man ihn darum bitten, die Daten zu löschen.
Die Informationspflicht findet sich in § 9 ECG (E-Commerce-Gesetz) und dahingehend solltest Du schon etwaige Verletzungen ausmachen können. § 12 ECG regelt ja nur, wann Erklärungen als zugestellt gewertet werden können.
Sollte das Unternehmen bei der AGB im Sinne von § 11 ECG sich auch sonst an das Fernabsatz- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) gehalten haben, sollte alles legitim sein. Wenn Dir was nicht passt, könnte man ihn darum bitten, die Daten zu löschen.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
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Re: Fragen zum ECG als Nutzer
Ok danke, das ist wohl ein besserer Paragraphalles2 hat geschrieben: ↑19.05.2021, 16:25Ich würde meinen, dass Du Dich in Bezug auf Dein Anliegen auf einen falschen Paragraphen stützt.
Die Informationspflicht findet sich in § 9 ECG (E-Commerce-Gesetz) und dahingehend solltest Du etwaige Verletzungen ausmachen. § 12 ECG regelt ja nur, wann Erklärungen als zugestellt gewertet können.
Sollte das Unternehmen bei der AGB im Sinne von § 11 ECG sich auch sonst an das Fernabsatz- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) gehalten haben, sollte alles legitim sein.
Nun, zusammenfassend hat das Unternehmen lediglich eine Checkbox mit dem Hinweis "Es gelten unsere AGB und Datenschutzerklärung." mit Link auf dieselbigen ausgewiesen.
lg
RDee
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Re: Fragen zum ECG als Nutzer
"Es gelten unsere AGB und Datenschutzerklärung."
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Re: Fragen zum ECG als Nutzer
Damit ist die Sache erledigt?
Ist es denn nicht üblich, dass die AGB in einer aktuellen Version dem Geschätspartner zugesendet werden? Dass man ihn darüber informiert, dass man ein Kundenkonto anlegt und ihn Zugang zum Aktualisieren seiner Daten gewährt?
Das ist also alles rechtens?
Re: Fragen zum ECG als Nutzer
Du spielst die nachvertragliche Informationspflicht nach § 7 Abs.3 FAGG an. Man könnte die Ansicht vertreten, dass unentgeltliche Dienstleistungen entsprechend § 1 Abs.2 Z1 nicht in den Anwendungsbereich des FAGG fallen, weil das zu zahlende Entgelt den Betrag von 50 Euro nicht überschreitet. Du kannst Dich aber gerne hier einlesen:
https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/AGB_im_Internet_-_im_Detail.html
Nachdem Du ohnehin selbstständig bist, finden sich dort auch die Kontaktdaten, um es direkt mit der WKO zu klären.
https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/AGB_im_Internet_-_im_Detail.html
Nachdem Du ohnehin selbstständig bist, finden sich dort auch die Kontaktdaten, um es direkt mit der WKO zu klären.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
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