Seite 1 von 1

Vollzugriff über fremde BTC Wallet über Private Key

Verfasst: 13.11.2019, 18:59
von Dago
Hallo an alle,

ich bin auf eine Seite namens "keys.lol" gestosen. Dort werden BTC private keys generiert und geprüft ob diese Funktionieren. Mit diesem Key hat man vollen Zugriff auf diese Wallet. Wäre es Strafbar wenn man zufällig einen key findet diesen Verwendet und das Geld irgendwo anders hin sendet (zu einer anderen Wallet)? An sich klingt es für mich Strafbar bin mir aber nicht so sicher.

Re: Vollzugriff über fremde BTC Wallet über Private Key

Verfasst: 13.11.2019, 21:29
von mastercrash
Betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch...

Re: Vollzugriff über fremde BTC Wallet über Private Key

Verfasst: 15.11.2019, 16:11
von Dago
mastercrash hat geschrieben:
13.11.2019, 21:29
Betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch...
Gilt dort überhaupt das österreichische recht wenn die Wallet jemanden aus z.B. aus Indien gehört?

Re: Vollzugriff über fremde BTC Wallet über Private Key

Verfasst: 15.11.2019, 16:55
von mastercrash
Wenn die Tat von Österreich aus begangen wird (Tatbestände werden in Österreich verwirklicht), sich gegen einen in Österreich lebenden richtet (Taterfolg in Österreich), gegen einen Österreicher begangen wird (Opfer) oder von einem österreichischen Staatsbürger begangen wird (Täter; wird auch oft als Schutzvorschrift zum Vorteil des Täters verwendet um eine Auslieferung in sein Heimatland Österreich zu bewirken, wenn zB im anderen Staat die Todesstrafe verhängt würde um nach hießigen Recht zu urteilen - man kann ja schlecht sagen liefert ihn nach Österreich aus aber wir dürfen ihn nicht mehr verurteilen, also kommt er frei), oder sich gegen den Staat Österreich oder seine Beamten richtet dann KANN grundsätzlich österreichisches Recht angewendet werden. Das ist jetzt wirklich grob umschrieben. Es gibt dazu noch jede Menge einschränkungen und Sonderregeln, siehe einfach §§ 64 ff StGB (das sind viele Seiten Text).

Sollte ein anderer Staat der nach seinem Recht ebenfalls zuständig ist, die Verurteilung nach seinen Vorschriften vornehmen, ist bei einer Verurteilung in Österreich grundsätzlich die ne bis in idem Regel anzuwenden (wird aber nur gemacht, wenn dem anderen Staat vertraut wird, wurde oftmals sogar zwischen EU Staaten nicht angewendet, zB vor einigen Jahren jemand in DE wegen Mord zuerst rechtskräftig freigesprochen, in FR rechtskräftig in Abwesenheit zu lebenslanger Haft verurteilt - der sitzt noch immer 20 Jahre in FR ein, weil ihn jemand von DE nach FR entführt hat, an ein Straßenschild gekettet und dann die Polizei gerufen hat) oder zumindest die im Ausland erlittene Strafe angerechnet (§ 66 StGB).

Re: Vollzugriff über fremde BTC Wallet über Private Key

Verfasst: 17.11.2019, 18:04
von CaroB
Natürlich ist das strafbar. Das wär wie wenn du auf der Straße eine EC-Karte findest und zufällig den PIN errätst und dann das Konto leer räumst. ;-)

Re: Vollzugriff über fremde BTC Wallet über Private Key

Verfasst: 17.11.2019, 18:57
von mastercrash
CaroB hat geschrieben:
17.11.2019, 18:04
Natürlich ist das strafbar. Das wär wie wenn du auf der Straße eine EC-Karte findest und zufällig den PIN errätst und dann das Konto leer räumst. ;-)
Bitte kommentieren Sie nur dann, wenn Sie sich juristisch auskennen...
Etwas was ich in diesem Forum öfters bemängle. Wobei auch ich zugegebenermaßen bei schnellen Antworten zB in der Mittagspause oder während der Werbung im TV nicht immer frei von Fehlern bin.

Wer auf der Straße eine EC-Karte findet und sie behält um sie zur Bereicherung zu benutzen, begeht eine Entfremdung unbarer Zahlungsmittel. Wird das Zahlungsmittel dann verwendet, begeht er dann zwar wie hier auch in Idealkonkurrenz einen betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch, da der Strafrahmen des § 148a gegenüber dem § 241e StGB jedoch geringer ist, wird der betrügerische Datenverarbeitungsmissbrauch verdrängt (dh nicht mehr verfolgt).

Erst, wenn jemand tatsächlich über 5000€ mit der gefundenen Bankomatkarte behebt, übersteigt der Strafrahmen § 148a Abs 2 StGB durch die Qualifikation den Strafrahmen des § 241e StGB, sodass dann wie hier der betrügerische Datenverarbeitungsmissbrauch verfolgt wird. Da durch Limits eine Behebung von über € 5000,- kaum möglich sein wird, ehe die Karte gesperrt ist, ist es eben in der Regel nicht wie mit dem BTC Wallet ein Fall des § 148a sondern des § 241e StGB (mit erheblich höherer Strafdrohung!).

Re: Vollzugriff über fremde BTC Wallet über Private Key

Verfasst: 18.11.2019, 08:07
von FHoll
Moment mal - §241e spricht von verschaffen, nicht behalten. Das Beispiel macht nicht klar, warum man die EC-Karte mitnimmt, aber man kann sie ja auch zum Fundbüro bringen. Dolus superveniens non nocet - wenn man dann beim Bankomaten sein Geld abhebt und sich denkt "Na, probieren kann man ja, wird sowieso nix", ist es schon zu spät für §241e, es bleibt nur noch §148a.

Re: Vollzugriff über fremde BTC Wallet über Private Key

Verfasst: 07.12.2019, 22:56
von mastercrash
FHoll hat geschrieben:
18.11.2019, 08:07
Moment mal - §241e spricht von verschaffen, nicht behalten. Das Beispiel macht nicht klar, warum man die EC-Karte mitnimmt, aber man kann sie ja auch zum Fundbüro bringen. Dolus superveniens non nocet - wenn man dann beim Bankomaten sein Geld abhebt und sich denkt "Na, probieren kann man ja, wird sowieso nix", ist es schon zu spät für §241e, es bleibt nur noch §148a.
Ja, das sind dann fiktive Prüfungsfälle die in der Praxis entweder nicht vorkommen oder die ganz einfach kein Richter glaubt (freie Beweiswürdigung).
Wenn jemand die Karte an sich nimmt mit dem Vorsatz sie zum Fundbüro zu bringen und erst später entschließt doch damit Geld abzuheben, dann ist es natürlich "nur" ein betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch.

Wie gesagt: In der Realität glaubt die Geschichte vom barmherzigen Samariter, der die Bankomatkarte nur deshalb an sich genommen hat um sie zum Fundbüro zu bringen und erst danach den Entschluss gefasst hat, damit Geld zu beheben, kein Richter. Daher würde bis zu einem Betrag von € 5000 immer eine Entfremdung unbarer Zahlungsmittel angeklagt werden.

Re: Vollzugriff über fremde BTC Wallet über Private Key

Verfasst: 09.12.2019, 10:09
von FHoll
Wenn Sie die freie Beweiswürdigung ins Spiel bringen entfernen wir uns aber von den eigentlichen Rechtsvorschriften.
Wenn ein Richter dazu geneigt ist, die Geschichte vom barmherzigen Samariter nicht zu glauben, kann er auch genausogut davon überzeugt sein, dass bereits beim aufheben der Karte §241e erfüllt sei, weil er eben nicht glaubt, dass man sie aufhebt um sie abzugeben. Außerdem natürlich weil ihm eine Nase nicht gefällt. :roll: