Privatverkauf mit falscher Lieferung

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vertigo
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Privatverkauf mit falscher Lieferung

Beitrag von vertigo » 18.01.2019, 10:36

Nehmen wir an, eine Privatperson K(äufer) möchte von einer anderen Privatperson V(erkäufer) auf einer Flohmarkt Webseite 3 gebrauchte Bücher kaufen. Die Bücher sind jeweils als Einzelangebot auf der Flohmarkt Seite gelistet.

Im Rahmen einer Mailkonversation einigt man sich darauf, alle 3 Bücher gleichzeitig zu verschicken, wobei der Käufer auf versicherten Versand besteht. Man einigt sich auf einen Betrag X, zB. 18€ für das ganze inkl. Versand. Der Käufer schließt nun das ganze ab, indem er alle 3 Produkte quasi einzeln auf der Flohmarkt-Seite kauft, indem er bei allen 3 Produkte 6€ als Angebot macht, was der Verkäufer annimmt.

Der Verkäufer verschickt sofort nach Zahlungseingang und auch wie vereinbart als versicherter Versand. Leider hat sich der Verkäufer bei einem der 3 Bücher vertan und ein falsches geschickt. Daher bietet der Verkäufer dem Käufer die Rücküberweisung von 6€ an und der Käufer kann das falsch verschickte Buch behalten und muss es nicht zurück schicken.

Der Käufer besteht jedoch auf (kostenlosen) Versand des ursprünglich vereinbarten Buches und droht nun mit der Rechtsschutzversicherung, obwohl der Verkäufer klar gemacht hat, dass er das Buch gar nicht mehr hat, weil er es bereits anderweitig verkauft hat (wegem dem versehen).

Wer wäre hier im Recht? Was hätte der Verkäufer im schlimmsten Fall zu befürchten? Und wo wäre der Gerichtsstandort? Beim Verkäufer oder beim Käufer?



nikomoto
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Re: Privatverkauf mit falscher Lieferung

Beitrag von nikomoto » 18.01.2019, 12:56

Allgemeiner Gerichtsstand – Besondere Gerichtsstände
Unterschieden wird – wie in der Jurisdiktionsnorm – zwischen dem allgemeinen Gerichtsstand am Wohnsitz bzw. Sitz des Beklagten und parallel dazu „besonderen Zuständigkeiten“, die unseren Wahlgerichtsständen entsprechen. Besondere Bedeutung hat dabei der Gerichtsstand des Erfüllungsortes der Warenlieferung oder Leistung, weil damit vielfach das Gericht am Wohnsitz/Sitz des Klägers angerufen werden kann: Geht es um die Erfüllung eines Vertrages, kann die Klage vor dem am Erfüllungsort zuständigen Gericht erhoben werden.

Verbraucher-, Versicherungs- und Arbeitsrechtssachen
Neben dem allgemeinen Gerichtsstand und den Wahlgerichtsständen gibt es besondere Regelungen für Verbrauchersachen, Versicherungssachen und Arbeitsvertragssachen, die in ihrem Anwendungsbereich den übrigen Bestimmungen weitgehend vorgehen.

Bei Verbrauchergeschäften kann der Verbraucher im Rahmen der EU unter bestimmten Umständen seine Klage nicht nur im Staat des Gewerbetreibenden, sondern auch in seinem Wohnsitzstaat erheben. Durch die EuGVVO neue Fassung steht Verbrauchern der Klägergerichtsstand nun auch gegen jeden drittstaatlichen Unternehmer zu. Der Unternehmer hingegen kann den Verbraucher nur an dessen Wohnsitz-Gerichtsstand klagen. Näheres siehe Infoblatt „Verträge mit Konsumenten im Ausland“.

Abweichende Gerichtsstandsvereinbarungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, vor allem, wenn die Vereinbarung nach dem Entstehen der Streitigkeit getroffen wird.


Regelt ein Privatverkäufer bei Verkäufen über neue Sachen formularmäßig eine Beschränkung seiner Mängelhaftung, verwendet er ab dem dritten, spätestens nach dem fünften Mal Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn er diese Beschränkung nicht verhandelt. Ein vollständiger Ausschluss der gesetzlichen Mängelansprüche (Gewährleistung) ist dann unwirksam. Dies gilt auch für eine Beschränkung wesentlicher gesetzlicher Rechte des Käufers. Lediglich die Verjährungsfrist für Mängel kann auf ein Jahr reduziert werden.

Ein Sachmangel liegt in erster Linie vor, wenn die Sache nicht wie vereinbart geliefert wird. Das heißt, dass immer dann keine Mängelansprüche gegeben sind, wenn der Käufer den Mangel bei Vertragsabschluss kannte oder kennen musste (§ 442 BGB) . Der Verkäufer sollte daher seine Kunden immer möglichst vollständig über den Funktionsumfang der Kaufsache aufklären.


Meiner Meinung nach ist hier eine Klage nicht sinnvoll, zumal der Sachwert sehr gering ist und der Verkäufer Rückerstattung zugestimmt und auf Rückgabe des Buches verzichtet hat. Es sei denn, hier handelt sich um einen Band drei inhaltlich zusammenhängende Bücher, dann müsste der Verkäufer alle drei Bücher zurücknehmen, da die Ware nicht vollständig geliefert wurde.

LG

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