wir haben folgendes Problem:
Unser Unternehmen ist eine Einzelfirma mit einer freien Bezeichnung "werweissdas" und dem Zusatz des Inhabers. Im Jahre 2002 oder 2003 (??) haben wir die "www.werweissdas.at" registrieren lassen, ein wenig später auch die .ch und die .tv.
Der Inhaber/Geschäftsführer der Firma war im Zeitraum 2002-2003 bei der Firma "diewissenauchwas" in europäischen Nicht-EU Raum beschäftigt (auf Werkvertragsbasis) und hatte einen entsprechenden Werkvertrag mit Konkurrenzklausel. Alle "www.werweissdas.ch.tv.at" Domainen sind auf eine andere Person registiert und werden seit Ablauf der Konkurrenzklausel vom Inhaber/Geschäftsführer unserer Firma genutzt.
"werweissdas" wird seither als freie Bezeichnung auf allen unseren Geschäftspapieren, in unseren Internetauftritten, auf unseren Werbungen usw. genutzt.
Die Firma "diewissenauchwas" hat uns bis zur Eröffnung unseres ersten Verkaufslokal (Strassenlokal) mit Ware beliefert, danach wurden wir immer wieder mit Ausreden wie "leider nicht lagernd" usw. vertröstet.
Das zur Vorgeschichte, nun zum Kern der Sache:
Im Zuge der .eu Registrierungen haben wir bei unserem Provider anklingen lassen, dass er eventuell die "werweissdas.eu" während der Sunrise Period vormerken soll. Bereits vorher wurde "werweissdas" mit entsprechendem Bild als "Wortbildmarke" beim Patentamt in Wien 1200 als Marke angemeldet. Leider nahm die Registrierung längere Zeit in Anspruch als ursprünglich angenommen, sodass die Markenregistrierung nicht rechtzeitig vor Auslaufen der Sunrise Periode bestätigt wurde.
Also baten wir unseren Provider um Registrierung der "www.werweissdas.eu", da ohnehin 40 Tage Zeit wäre die notwendigen Unterlagen nachzureichen, zu registrieren. (Ähnlich haben wir auch bei einer anderen Eu-Domain gehandelt, welche bereits registriert ist).
Leider hat unser Provider die Registrierung unserer Meinung nach "verschlafen" und uns lediglich - angeblich, und auch das ist nicht nachweisbar - versucht während der Landrush Period zu registrieren.
Ist aber schief gegangen. Unser unmittelbarer Konkurrent, welcher bisher Geschäftspartner war und uns mit Ware belieferte hat die "www.werweissdas.eu" im Zuge der Landrush Period registriert.
Kleiner Schönheitsfehler: Als Registrant ist eine in Wien/Österreich also der EU wohnhafte Person gelistet, als Unternehmen die "diewissenauchwas" in einem eurpäischem Nicht-Eu-Land (also z.b. Schweiz).
Die Domain verweist nunmehr auf das Produktsortiment bzw. dem Online-Shop der "diewissenauchwas".
Nach Auskunft des Patenamtes in Wien ist "werweissdas" nicht als reiner Markenname registrierbar (zu allgemein), lediglich im Zusammenhang mit einer Wort-Bild-Marke. Ähnlich verhält es sich sicherlich auch umgekehrt mit unserem Konkurrenten "diewissenauchwas" die auch eine Wortbildmarke registiert haben (allerdings unter einem vollkommen anderen Wortlaut, Namen, etc.)
Nach unserem Rechtsverständnis sieht es so aus:
Wir "werweissdas" haben einen Internetauftritt seit 2003/2004 unter der entsprechenden Domain mit Endung .at, .ch und .tv (.de war leider nicht mehr frei, da stehen wir aber in Verhandlung, da diese nicht genutzt wird).
"diewissenauchwas" haben einen Internetauftritt seit 2000 oder 2001 unter entsprechenden Domains mit diversen Endungen. Aber niemals unter "werweissdas".
"werweissdas" also unsere freie Bezeichnung wird über kurz oder lang (entsprechende mündliche Zusage des Patentamtes liegt bereits vor) als eingetragene Wort-Bild-Marke in Österreich registriert sein.
"diewissenauchwas" hat keinen ordentlichen Firmensitz innerhalb der EU, lediglich ein Auslieferungslager.
Somit würden wir - wie gesagt nach unserem Rechtsverständnis - von einem böswilligen "Domaingrabbing" ausgehen.
Einziges Ziel der "diewissenauchwas" mit der wir bis Ende 2005 in partnerschaftlicher Geschäftsbeziehung standen, war es unserer Ansicht nach uns zu schaden und uns - insbesondere durch die Registrierung und inzwischen auch Benutzung der "werweissdas.eu" Domain - zu blockieren.
Uns würde interessieren wie es ein Anwalt, der auf Internet -und/oder Domain -und/oder Markenrecht spezialisiert ist, sieht, welche Chancen er uns einnräumt und
ob uns wer im gegenständlichen Fall vertreten würde, bzw. wie hoch das Honorar im Falle einer Abmahnung und in weiterer Folge einstweiligen Verfügung wäre (sofern unser laienhaftes Rechtsverständnis Bestand hat).
Danke & liebe Grüsse
"werweissdas"
