Guten Tag, ich habe leider noch keine Erfahrungen bezüglich des Internetrechts machen können, und wollte mich hier nun genauer Informieren.
Es treten doch immer mehr Geschäfte übers Internet auf, bei welchem das s.g. Network Marketing verwendet wird. Gilt das Werben von neuen Mitgliedern und das Mitverdienen an deren Arbeit als Schneeball- od. Pyramidensystem und ist somit illegal? (z.B. das Geschät mit den 7 E-Büchern - eigentlich doch ein normales Geschäft - Kaufen und Verkaufen - Oder?)
Und noch bezüglich den SPAM Mails. Ich habe im TKG nachgelesen und fand einen Paragraphen, der beschrieb, das eine Werbung via SMS oder E-Mail auch unangefordert zulässig sei, solange der Absender deutlich ersichtlich ist, und auch eine Möglichkeit eingeräumt wird, dass man auf weitere E-Mails sofort verzichten kann.
Stimmt das?
Besten Dank schon im Voraus für die Beantwortung.
S.Czerwenka
SPAM - Pyramidensystem
RE: SPAM - Pyramidensystem
Pyramidenspiele sind in jeder Form verboten gem. § 168a StGB:
Wer ein Gewinnerwartungssystem, dessen Teilnehmern
gegen Einsatz ein Vermögensvorteil unter der Bedingung in Aussicht
gestellt wird, daß diesem oder einem damit im Zusammenhang stehenden
System unter den gleichen Bedingungen weitere Teilnehmer zugeführt
werden, und bei dem die Erlangung des Vermögensvorteils ganz oder
teilweise vom bedingungsgemäßen Verhalten jeweils weiterer Teilnehmer
abhängt (Ketten- oder Pyramidenspiel),
1. in Gang setzt oder veranstaltet oder
2. durch Zusammenkünfte, Prospekte oder auf eine andere zur
Anwerbung vieler Teilnehmer geeignete Weise verbreitet oder
3. sonst die Verbreitung eines solchen Systems gewerbsmäßig
fördert,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis
zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, daß das System bloß zu
gemeinnützigen Zwecken veranstaltet wird oder bloß Einsätze geringen
Wertes verlangt werden.
(2) Wer durch die Tat eine größere Zahl von Menschen schwer
geschädigt hat, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu
bestrafen.
Bernhard
Dies stellt meine persönliche Meinung dar und in keinem Fall eine Rechtsauskunft iSd Art. 8 EVGV bzw. § 57 iVm § 58 RAO
Wer ein Gewinnerwartungssystem, dessen Teilnehmern
gegen Einsatz ein Vermögensvorteil unter der Bedingung in Aussicht
gestellt wird, daß diesem oder einem damit im Zusammenhang stehenden
System unter den gleichen Bedingungen weitere Teilnehmer zugeführt
werden, und bei dem die Erlangung des Vermögensvorteils ganz oder
teilweise vom bedingungsgemäßen Verhalten jeweils weiterer Teilnehmer
abhängt (Ketten- oder Pyramidenspiel),
1. in Gang setzt oder veranstaltet oder
2. durch Zusammenkünfte, Prospekte oder auf eine andere zur
Anwerbung vieler Teilnehmer geeignete Weise verbreitet oder
3. sonst die Verbreitung eines solchen Systems gewerbsmäßig
fördert,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis
zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, daß das System bloß zu
gemeinnützigen Zwecken veranstaltet wird oder bloß Einsätze geringen
Wertes verlangt werden.
(2) Wer durch die Tat eine größere Zahl von Menschen schwer
geschädigt hat, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu
bestrafen.
Bernhard
Dies stellt meine persönliche Meinung dar und in keinem Fall eine Rechtsauskunft iSd Art. 8 EVGV bzw. § 57 iVm § 58 RAO
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 28 Gäste