Hallo zusammen,
folgende Situation: ich habe in einer Vorlesung an der Uni Wien eine Mitschrift angefertigt (keine Bilder, keine Ton- oder Videomaterialien, es handelt sich um reinen Text). Ich habe den Vortrag nicht wortwörtlich mitgeschrieben (ist ja garnicht möglich), sondern in meinen eigenen Worten widergegeben (vielleicht sind einige Sätze oder Satzfragmente vom Vortrag eins-zu-eins übernommen, mehr aber nicht).
Diese Mitschrift habe ich für KommilitonInnen in unserer Mitschriftenbörse zur Verfügung gestellt (Zugang nur für registrierte User, jedoch kann sich jedeR mit Internetzugang registrieren).
Nun ist der Vortragende auf mich zugekommen und meinte, es wäre problematisch, die Mitschrift online zu stellen, da es sich ja um sein geistiges Eigentum handle, an dem er alleiniges Recht habe, und das er evtl. später noch publizieren will.
Nun meine Frage: verstoße ich jetzt gegen das Urheberrecht, wenn ich meine Mitschrift online stelle oder nicht? Liegt das Urheberreicht beim Vortragenden (den Vortrag hat er ja zusammengestellt) oder bei mir (ich habe das Vorgetragene ja in eigenen Worten wiedergegeben)?
Ich danke jetzt schon für Antworten und Kommentare.
Mitschrift einer Vorlesung Online - Urheberrecht
Folgender Absatz findet sich in www.skriptenforum.net
Urheberrecht auf Vorlesungsmitschriften
(Dieser Absatz beruft sich u.a. auf eine Stellungnahme zum Urheberrecht wissenschaftlicher Werke der Specht Rechtsanwälte GmbH, das dem Verein Skriptenforum durch Pia Abel, seinerzeit angestellt bei der Österreichischen Hochschülerschaft als Juristin im Referat für Bildungspolitik, im November 2005 zur Verfügung gestellt wurde.)
Prinzipiell gilt, dass wissenschaftliche Theorien, Gedanken und Lehren dem Urheberrecht nicht zugänglich sind. Werke der Wissenschaft unterliegen somit daher nicht in ihrer Aussage, wohl aber in ihrer konkreten Zusammenstellung dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) (ÖBl 1990, 1, Univ.-Doz. Dr. Walter Dillenz, Wien)
Umgelegt auf Vorlesungen an Universitäten und ähnlichen Lehranstalten bedeutet das, dass die vorgetragenen Inhalte und Ideen (beispielsweise Verfahren, Arbeitsweisen oder mathematische Konzepte) veröffentlicht und weitergegeben werden dürfen, nicht allerdings im genauen Wortlaut oder mit den Grafiken oder wörtlich übernommenen Tabellen des Vortragenden.
Ausdrücklich nicht gestattet ist die Veröffentlichung eines Video- oder Tonbandmitschnittes ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers, einer Abschrift solcher Mitschnitte oder einer Bearbeitung einer derartigen Abschrift, so sie durch die Zuhilfenahme eines Ton- oder Videoband-Mitschnittes erfolgt ist.
Selbstverständlich können im Rahmen eines Zitates auch in der Länge angemessene wortwörtliche Passagen übernommen werden, sofern deutlich erkennbar auf die Quelle des Zitates hingewiesen wird.
Das Urheberrecht auf die Vorlesungsmitschrift liegt, soweit sie den vorgetragenen Inhalt in eigenen Worten wiedergibt und keine wortwörtliche Mitschrift darstellt, sowie nicht unter Zuhilfenahme eines Tonband- oder Video-Mitschnittes erstellt wurde, beim Mitschreiber.
mfG
MG
Urheberrecht auf Vorlesungsmitschriften
(Dieser Absatz beruft sich u.a. auf eine Stellungnahme zum Urheberrecht wissenschaftlicher Werke der Specht Rechtsanwälte GmbH, das dem Verein Skriptenforum durch Pia Abel, seinerzeit angestellt bei der Österreichischen Hochschülerschaft als Juristin im Referat für Bildungspolitik, im November 2005 zur Verfügung gestellt wurde.)
Prinzipiell gilt, dass wissenschaftliche Theorien, Gedanken und Lehren dem Urheberrecht nicht zugänglich sind. Werke der Wissenschaft unterliegen somit daher nicht in ihrer Aussage, wohl aber in ihrer konkreten Zusammenstellung dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) (ÖBl 1990, 1, Univ.-Doz. Dr. Walter Dillenz, Wien)
Umgelegt auf Vorlesungen an Universitäten und ähnlichen Lehranstalten bedeutet das, dass die vorgetragenen Inhalte und Ideen (beispielsweise Verfahren, Arbeitsweisen oder mathematische Konzepte) veröffentlicht und weitergegeben werden dürfen, nicht allerdings im genauen Wortlaut oder mit den Grafiken oder wörtlich übernommenen Tabellen des Vortragenden.
Ausdrücklich nicht gestattet ist die Veröffentlichung eines Video- oder Tonbandmitschnittes ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers, einer Abschrift solcher Mitschnitte oder einer Bearbeitung einer derartigen Abschrift, so sie durch die Zuhilfenahme eines Ton- oder Videoband-Mitschnittes erfolgt ist.
Selbstverständlich können im Rahmen eines Zitates auch in der Länge angemessene wortwörtliche Passagen übernommen werden, sofern deutlich erkennbar auf die Quelle des Zitates hingewiesen wird.
Das Urheberrecht auf die Vorlesungsmitschrift liegt, soweit sie den vorgetragenen Inhalt in eigenen Worten wiedergibt und keine wortwörtliche Mitschrift darstellt, sowie nicht unter Zuhilfenahme eines Tonband- oder Video-Mitschnittes erstellt wurde, beim Mitschreiber.
mfG
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