Hallo Jusline,
im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung möchte eine Madantin nicht auf den Ehegattenunterhalt gemäß §66 EheG verzichten. Begründung: Aufgrund einer 40%igen Behinderung sei nicht absehbar, ob die Mandantin ihre Berufstätigkeit auf Dauer aufrecht erhalten kann.
Aktuell ergibt sich aus den ausgewogenen Verdientsverhältnissen der beiden Mandanten rechnerisch kein Unterhaltsbetrag.
Ist die Forderung der Mandantin rechtens? Besteht bei einer derartigen Behinderung ein Rechtsanspruch auf Ehegattenunterhalt?
Danke für Ihre Infos!
Ehegattenunterhalt aufgrund Behinderung
Re: Ehegattenunterhalt aufgrund Behinderung
Wie sich schon aus der Bezeichnung der einvernehmlichen Scheidung ergibt, müssen Sie einvernehmlich eine Scheidungsvereinbarung über Aufteilung des Vermögens und Schulden, Unterhalt und ggf. über Obsorge und Unterhalt der gemeinsamen Kinder schließen. Der Ehegattenunterhalt ist also einvernehmlich zu beschließen, § 66 EheG kommt bei der einvernehmlichen Scheidung nicht zu Anwendung und wäre nur nach einer Verschuldensscheidung anzuwenden, wenn das alleinige oder überwiegende Verschulden eines Ehegatten festgestellt wurde.
Weiters gibt es keine unterhaltsrechtliche Sonderregelung für den Fall, dass ein Ehegatte eine Behinderung hat, sondern es kommen wie sonst auch die gesetzlichen Unterhaltstatbestände zur Anwendung.
Offenbar wünscht sich in Ihrem Fall die Ehegattin im Scheidungsvergleich nachvollziehbar eine Regelung, die § 66 EheG entspricht. Wie Sie damit umgehen, obliegt Ihnen. Sie können im Rahmen der Scheidungsvereinbarung darauf eingehen, eine befristete Unterhaltsvereinbarung schließen, eine Abschlagszahlung anbieten oder auch die Scheidungsvereinbarung nicht zustande kommen lassen. Im letzten Fall wäre es ratsam, zuerst die unterhaltsrechtlichen Folgen bei einer streitigen Scheidung abzuschätzen.
Weiters gibt es keine unterhaltsrechtliche Sonderregelung für den Fall, dass ein Ehegatte eine Behinderung hat, sondern es kommen wie sonst auch die gesetzlichen Unterhaltstatbestände zur Anwendung.
Offenbar wünscht sich in Ihrem Fall die Ehegattin im Scheidungsvergleich nachvollziehbar eine Regelung, die § 66 EheG entspricht. Wie Sie damit umgehen, obliegt Ihnen. Sie können im Rahmen der Scheidungsvereinbarung darauf eingehen, eine befristete Unterhaltsvereinbarung schließen, eine Abschlagszahlung anbieten oder auch die Scheidungsvereinbarung nicht zustande kommen lassen. Im letzten Fall wäre es ratsam, zuerst die unterhaltsrechtlichen Folgen bei einer streitigen Scheidung abzuschätzen.
Re: Ehegattenunterhalt aufgrund Behinderung
Hallo Heron,
vielen Dank für Ihre Ausführungen!
vielen Dank für Ihre Ausführungen!
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