Bemessungsgrundlage Kindesunterhalt bei Pension bzw. Eigeneinkommen

Diskutieren Sie Fragen der Vermögensregelung, der Kindererziehung oder der Scheidungsfolgen.
Antworten
Tiefenb
Beiträge: 1
Registriert: 14.09.2018, 11:41

Bemessungsgrundlage Kindesunterhalt bei Pension bzw. Eigeneinkommen

Beitrag von Tiefenb » 14.09.2018, 11:57

Ich hätte gerne gewusst wie sich der Kindesunterhalt bei der Pension berechnet. Als Angestellter wird das Jahresgehalt genommen und somit sind die letzten 12 Monate ausschlaggebend. Wenn nun erst 1 oder 2 Pensionsgehälter bezogen wurden, werden die 10 normalen Monate davor ebenfalls hineingereicht? Wie schaut das dann aus?

Weiters hätte ich gerne gewusst wie es mit dem Eigeneinkommem des Kindes aussieht. Bei einem geringfügigen Job wird das Eigeneinkommem ja teils gegen den Unterhalt gerechnet. Wenn nun ein Elternteil Naturalunterhalt leistet, wird das Eigeneinkommem des Kindes aliquot auf beide aufgeteilt?

Wie schaut es bei 3-monatigen Pflichtpraktika mit ca. € 500 pro Monat aus? Ist es gleichwertig wie ein Ferialpraktikum oder als Eigeneinkommem anzurechnen?

Habe dazu noch nichts eindeutiges gefunden. Vielleicht kann mir ja jemand weiterhelfen :)



Heron
Beiträge: 385
Registriert: 31.05.2018, 14:13

Re: Bemessungsgrundlage Kindesunterhalt bei Pension bzw. Eigeneinkommen

Beitrag von Heron » 14.09.2018, 16:07

Wenn sich aufgrund des Pensionsantritts hinsichtlich Ihres Einkommens eine maßgebliche Veränderung (Einkommenserhöhung oder Einkommensminderung im Bereich von 10%) ergibt, sind Sie berechtigt den Unterhalt neu zu bemessen. Die Vormonate vor Pensionsantritt spielen bei der Unterhaltsberechnung ab Pensionsantritt an sich keine Rolle; allerdings werden die Sonderzahlungen der Pension (wie bei Angestellten) aliquot auf 12 Monate aufgeteilt. Zur Ermittlung der genauen Höhe nutzen Sie am besten einen Unterhaltsrechner, zB diesen: http://www.jugendwohlfahrt.at/unterhaltsrechner.php

Eigeneinkommen des Kindes ist bei überdurchschnittlichen Lebensverhältnissen (nach Prozentmethode ermittelter Geldunterhalt liegt über dem Regelbedarf) voll abzuziehen; bei einfachen Lebensverhältnissen (Geldunterhalt unter Regelbedarf) etwa zur Hälfte vom Geldunterhalt abzuziehen. Dies können Sie auch im Unterhaltsrechner gleich berechnen lassen. Keine Kürzung des Geldunterhalts gibt es bei temporären Einkommen (zB Ferialarbeiten) des Kindes. Auch Einkommen aus einem 3-monatigen Pflichtpraktikum wird als temporäres Einkommen zu verstehen sein.

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: Google [Bot] und 28 Gäste