Scheidungsschuld durch Ehebruch (Fremdgehen)

Diskutieren Sie Fragen der Vermögensregelung, der Kindererziehung oder der Scheidungsfolgen.
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gravedigger
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Scheidungsschuld durch Ehebruch (Fremdgehen)

Beitrag von gravedigger » 17.08.2018, 18:41

Hallo,

ich bin seit 12 Jahren verheiratet, wir haben einen 7 jährigen Sohn.
Meine Frau ist fremdgegangen. Ich kann ihr das nicht verzeihen, sondern möchte sobald wie möglich die Scheidung haben.

Ich möchte selbstverständlich Unterhalt für ihn leisten, das Sorgerecht mit ihr teilen und sehr aktiv bei der Versorgung unseres Sohnes mithelfen und an seinem Leben aktiv teilhaben.

In diesem Zusammenhang habe ich folgende Fragen:

1. Falls es zu einer strittigen Scheidung kommen sollte, ist meine Frau vor Gericht die Schuldige (durch das Fremdgehen) an der Scheidung? Ist das schwer in Österreich durchzukriegen?

2. Bewahrt die Schuld des Minderverdieners (meine Frau verdient deutlich weniger als ich) den Besserverdiener davor, Unterhalt zu zahlen?

3. Kann ich eine einvernehmliche Scheidung erreichen?
Wir wollen beide das beste für unseren Sohn und wollen nicht,
dass er durch einen schmutzigen Scheidungskrieg noch mehr leiden wird.

4. Ist der Frau eine Vollzeitbeschäftigung (sie arbeitet Teilzeit) zumutbar, wenn unser Sohn bis Spätnachmittag im Hort betreut wird?

Vielen Dank.

LG
Max



Heron
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Re: Scheidungsschuld durch Ehebruch (Fremdgehen)

Beitrag von Heron » 17.08.2018, 23:26

1. Ehebruch (= vollzogener Beischlaf) ist eine schwere Eheverfehlung iSd § 49 EheG und berechtigt - sofern kausal für die Zerrüttung der Ehe (bei Ihnen offenbar unproblematisch gegeben) - zur Erhebung der Scheidungsklage. Die Scheidungsklage ist innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis des Scheidungsgrundes zu erheben. Wenn Ihnen keine Verfehlungen anzulasten sind, werden Sie mit der Klage durchdringen und es wird das alleinige oder überwiegende Verschulden der Ehegattin erklärt werden. Ein solches Verfahren kann lange dauern und für beide Ehepartner sehr belastend sein.

2. Wird das alleinige oder überwiegende Verschulden der Ehegattin erklärt, sind Sie in der Regel der Gattin gegenüber nicht unterhaltspflichtig. Ausnahmen davon sind die Fälle des § 68a Abs 1 EheG (Unzumutbarkeit der Selbsterhaltung durch Pflege eines gemeinsamen Kindes) und § 68a Abs 2 EheG (unzureichende Selbsterhaltung durch Mangel an Erwerbsmöglichkeiten aufgrund Pflege von Kind/Angehörigem). § 68a Abs 1 EheG wird zwar überwiegend bei Kindern bis zum fünften Lebensjahr angewandt, kann aber abhängig vom Entwicklungsstand/Betreuungsaufwand/Gesundheitszustand auch auf ältere Kinder Anwendung finden kann. In diesem Fall wären Sie zeitlich beschränkt (bis zum Wegfall der Unzumutbarkeit der Selbsterhaltung) der Ehegattin unterhaltspflichtig.

3. Eine einvernehmliche Scheidung setzt einen gemeinsamen Scheidungsantrag, Klärung von Unterhalt, Obsorge und Vermögensaufteilung voraus. Zudem müssen Sie in Ihrem Fall verpflichtend eine Elternberatung in Anspruch nehmen. Weitere Informationen finden Sie zB hier: https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd ... 00010.html
Die Verfahrensdauer ist naturgemäß wesentlich kürzer als bei einer strittigen Scheidung (je nach zugeteiltem Termin Wochen bis wenige Monate).

4. Wenn das Kind gemeinsam mit der Gattin im Haushalt wohnt, erbringt die Gattin Ihre Unterhaltspflicht als Naturalunterhalt. Sie werden in diesem Fall dem Kind Geldunterhalt zu leisten haben.
Ob der Frau eine volle Beschäftigung zumutbar ist, wird erst im Fall relevant, dass Sie ihr gegenüber unterhaltspflichtig werden. Sofern das (alleinige oder überwiegende) Verschulden der Gattin erklärt wird, entsteht Ihnen der Gattin gegenüber keine Unterhaltspflicht; ob die Gattin einer Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung nachgeht, ist daher nicht relevant. Sollte - weil das Kind derart viel Betreuung braucht - § 68a Abs 1 EheG greifen, wird der Gattin keine Vollzeitbeschäftigung zumutbar sein (andernfalls wäre sie ja selbsterhaltungsfähig), eventuell aber eine Teilzeitbeschäftigung (abhängig vom konkreten Betreuungsaufwand).
Lebt das Kind bei Ihnen im gemeinsamen Haushalt und betreuen Sie das Kind überwiegend, hat die Gattin Geldunterhalt zu leisten und wird in diesem Fall auf das erzielbare Nettoeinkommen angespannt; zur Unterhaltsberechnung wird eine Vollzeitbeschäftigung zugrunde zu legen sein.

gravedigger
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Re: Scheidungsschuld durch Ehebruch (Fremdgehen)

Beitrag von gravedigger » 18.08.2018, 08:55

Danke für die Antworten.

Wenn die Ehe schon davor zerrüttet war, was ändert sich dann?

Heron
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Re: Scheidungsschuld durch Ehebruch (Fremdgehen)

Beitrag von Heron » 18.08.2018, 11:10

2 Fälle sind dann möglich:
- war die Ehe bislang nur wenig zerrüttet, besteht auch bei der neuen Eheverfehlung Kausalität für die Zerrüttung
- war die Ehe schon so tief zerrüttet, dass die bestehende Zerrüttung durch eine neue Eheverfehlung nicht weiter vertieft werden kann, fehlt der Kausalzusammenhang zwischen der neuen Verfehlung und der Zerrüttung; die neue Eheverfehlung bleibt insofern außer Betracht.

Wird die Ehe nach § 55 EheG (Zerrüttung wg. Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft) geschieden, sind die Folgen bzgl. Unterhalt von einem Schuldausspruch (der auch im Fall einer Zerrüttungsscheidung beantragt werden kann) abhängig.

gravedigger
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Re: Scheidungsschuld durch Ehebruch (Fremdgehen)

Beitrag von gravedigger » 22.08.2018, 08:56

Wenn die häusliche Gemeinschaft noch nicht aufgehoben ist, dh. wir (auch nach ihrem Seitensprung) noch zusammen wohnen, können wir trotzdem eine Zerrüttungsscheidung beantragen?

Oder muss zuerst einer von uns die Wohnung verlassen? Muss dann eine gewisse Zeit abgewartet werden, bis wir den Antrag auf Zerrüttungsscheidung stellen können?

Heron
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Re: Scheidungsschuld durch Ehebruch (Fremdgehen)

Beitrag von Heron » 22.08.2018, 18:38

Die Zerrüttungsscheidung nach § 55 EheG verlangt an sich die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft über 3 Jahre und unheilbare Zerrüttung der Ehe. Die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft kann unter Umständen auch gegeben sein, wenn beide Ehepartner an der selben Adresse wohnen, aber völlig getrennt haushalten und wirtschaften. Bei gleich lautenden Parteienbehauptungen überprüft das Gericht das Vorliegen der dreijährigen Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft nicht weiter.

Allerdings kann bei der Zerrüttungsscheidung nur der Beklagte einen Antrag auf Feststellung des alleinigen oder überwiegenden Verschulden des Klägers stellen und sich so die günstigere unterhaltsrechtliche Position sichern. Vor Erhebung der Klage (wie auch vor einem Auszug aus der gemeinsamen Ehewohnung) sollten Sie daher eine fachliche Beratung in Anspruch nehmen.

gravedigger
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Re: Scheidungsschuld durch Ehebruch (Fremdgehen)

Beitrag von gravedigger » 26.08.2018, 10:48

Kann ich meine Frau bitten, die gemeinsame Wohnung (alle Verträge laufen auf meinem Namen) zu verlassen?
Oder ist es nicht so einfach möglich, da wir eine Sohn gemeinsam haben?

Was wäre der beste Weg um auseinanderzugehen, so dass wir ein neues Leben starten können und die Trennung für unseren Sohn möglichst schonend verläuft?

SK
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Re: Scheidungsschuld durch Ehebruch (Fremdgehen)

Beitrag von SK » 26.08.2018, 21:05

Wenn Sie sich über Unterhalt, Obsorge und Aufteilung des ehelichen Vermögens sollte eine einvernehmliche Scheidung möglich sein.

Dies wäre der einfachste Weg zur Scheidung.

MfG RA Sebastian Kinberger

gravedigger
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Re: Scheidungsschuld durch Ehebruch (Fremdgehen)

Beitrag von gravedigger » 14.09.2018, 09:49

Kann ich meine Frau auffordern, die eheliche Wohnung umgehend zu verlassen?
Oder müssen wir in der gemeinsamen Wohnung die (einvernehmliche) Scheidung erst durchstehen?

Es ist für uns beide eine große Belastung unter demselben Dach zu wohnen.

Heron
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Re: Scheidungsschuld durch Ehebruch (Fremdgehen)

Beitrag von Heron » 14.09.2018, 16:11

Eine solche Aufforderung kann wohl als Rauswerfen aus der ehelichen Wohnung verstanden werden, was Ihnen im Falle einer streitigen Scheidung als schwere Eheverfehlung vorgehalten werden wird. An sich sind Sie bei aufrechter Ehe zum gemeinsamen Wohnen verpflichtet. Ein Auszug aus der gemeinsamen Ehewohnung ist in den in § 92 Abs 2 ABGB aufgezählten Fällen möglich:
Ungeachtet des Abs. 1, kann ein Ehegatte vorübergehend gesondert Wohnung nehmen, solange ihm ein Zusammenleben mit dem anderen Ehegatten, besonders wegen körperlicher Bedrohung, unzumutbar oder dies aus wichtigen persönlichen Gründen gerechtfertigt ist.
Damit Ihnen der Auszug nicht im Scheidungsverfahren als Eheverfehlung angelastet wird, kann das Bezirksgericht über Antrag nach § 92 Abs 3 ABGB die gesonderte Wohnungsnahme genehmigen. Daher sollten Sie die getrennte Wohnsitznahme entweder einvernehmlich beschließen oder ansonsten einen Antrag auf gesonderte Wohnungsnahme nach § 92 Abs 3 ABGB beim zuständigen Bezirksgericht stellen.

gravedigger
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Re: Scheidungsschuld durch Ehebruch (Fremdgehen)

Beitrag von gravedigger » 16.09.2018, 08:17

Meine Frau hat mich betrogen und mir wird schwere Eheverfehlung vorgeworfen, wenn ich sie ersuche, die Wohnung zu verlassen?? Das ist doch verrückt!

Lilie
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Registriert: 27.09.2018, 11:19

Re: Scheidungsschuld durch Ehebruch (Fremdgehen)

Beitrag von Lilie » 27.09.2018, 11:39

Das ist leider so.. wie erwähnt du müsstest dich dann entscheiden selber aus der wohnung auszuziehen und eine neue wohnung zu suchen

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