Pflichtteil vs. Testament (Knacknuss)

Diskutieren Sie Fragen der Vermögensregelung, der Kindererziehung oder der Scheidungsfolgen.
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schwaert
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Pflichtteil vs. Testament (Knacknuss)

Beitrag von schwaert » 29.05.2018, 12:49

Folgende Situation

Vermögenswerte des Erblassers:
Haus: 100k
Barvermögen: 50k

Testament:
Kurz vor Tod geheiratete Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt
3 Kinder auf Pflichtteil gesetzt, aber untenstehende Anrechnung an Pflichtteil:
Kind 1: erhält 5k als in Barmittel
Kind 2: erhält halbes Haus --> 50k EUR
Kind 3: erhält halbes Haus --> 50k EUR

Nach meinen Berechnungen:
Gesetzliche Erbquote:
Frau: 1/3
Kinder: je 0.222222

Pflichtteil: (1/2 von Gesetzliche Erbquote)
Kinder, je 0.111111
Frau --> rest

Pflichtteil in EUR:
Kind 1: 16'600 EUR, nach Testament nur 5'000
Kind 2+3: 16'600 EUR, nach Testament halbes Haus --> 50'000
Frau: 100'000EUR, nach Testament 150k EUR - 100k EUR (Haus) - 5k EUR (Baranteil Kind 1) = 45k EUR

Kind 1 möchte nun den Anspruch auf den rechtlich zustehenden Pflichtteil von EUR 16'600 durchsetzen.

Was sind die Folgen daraus?

Vielen Dank für Eure Inputs



Heron
Beiträge: 385
Registriert: 31.05.2018, 14:13

Re: Pflichtteil vs. Testament (Knacknuss)

Beitrag von Heron » 31.05.2018, 14:57

Der reine Nachlass (Aktiva minus Passiva), auf dessen Basis die Pflichtteile noch ohne Abzug von Legaten berechnet werden, beträgt hier laut Ihren Angaben € 150.000.

Die letztwillige Verfügung enthielt offenbar die Einsetzung der Gattin als Erbin (Gesamtrechtsnachfolge) sowie Legate gegenüber den Kindern. Rechnerisch ergeben sich folgende Pflichtteile:
Kinder: je 1/9 (16.666)
Gattin: 1/6 (25.000)

Die Erbin hat die Legatare und Pflichtteilsberechtigten aus dem Nachlass zu befriedigen. Die Legate der Kinder sind hier auf den Pflichtteil einzurechnen. Kind 2 und Kind 3 erhalten je die Hälfte der Liegenschaft (je 50.000), ihr Pflichtteil findet darin auch wertmäßig Deckung. Kind 1 erhält 5.000 aus dem Legat und kann die Differenz zum Pflichtteil (16.666) ergänzen lassen. Der Ehegattin als Erbin (und Pflichtteilsberechtigte) verbleiben somit über € 33.000.

Die Möglichkeit der Legatskürzung kommt hier nicht zur Anwendung, da alle Pflichtteile, auch jener der Gattin, im Nachlass Deckung finden.

Um Ihre Frage zu beantworten verbleibt nur noch darauf hinzuweisen, dass Geldpflichtteile erst 1 Jahr ab Eintritt des Todesfalls gefordert werden können.

Nicht eingegangen wurde auf Besonderheiten des Ehegattenerbrechts (Wohnrecht an ehelicher Wohnung ua.) sowie auf die Anrechnung von Zuwendungen zu Lebzeiten der Erblassers. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass in dieser Fallkonstellation der Wert des reinen Nachlasses (und somit die rechnerische Höhe der Pflichtteile) stark vom Wert der Liegenschaft abhängt. Der Liegenschaftswert wird vom Gerichtskommissär meist über den dreifachen Einheitswerts (ergibt meist einen sehr niedrigen Liegenschaftswert) errechnet, auf Antrag kann die Wertfestsetzung über das Liegenschaftsbewertungsgesetz erfolgen (ergibt meist höhere Werte).

Halten Sie uns bei Gelegenheit über Neuigkeiten des Falls am Laufen!

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