Alimente bei Lehre

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melahide
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Alimente bei Lehre

Beitrag von melahide » 27.10.2016, 17:28

Hallo,

ich hoffe ich bin hier richtig, weil ich gerade ein bisschen überfordert bin.

Meine Tochter hat die letzten beiden Jahre die Krankenschwesternschule besucht und hat diese leider abgebrochen. Zum Glück konnte sie mit 1. September eine Lehrstelle finden, die ihr gefällt :). Jetzt hat das Jugendamt errechnet, dass ich monatlich 210 Euro an Alimenten bezahlen muss.

Mir ist bewusst, dass ich bezahlen muss, bis sie Selbsterhaltungsfähig ist und dass dazu die Ausgleichszulage nach ASVG herangezogen wird, seltener auch das Existenzminimum.

Die Ausgleichszulage liegt bei gerundet 890 Euro auf die ich "aufzahlen" muss. Nur ist es so, dass das Jugendamt das Urlaubs- und Weihnachtsgeld nicht als "Eigeneinkommen des Kindes" sieht. Bei mir wird das aber seit Jahr und Tag angerechnet.

Auch habe ich Interpretationen von OGH Entscheidungen gelesen, welche die Formel (Ausgleichszulage - Eigeneinkommen des Kindes)/2 - also zur geteilten Hand durch Vater und Mutter als gegeben ansahen bzw im Verhältnis 2:1 wenn das Kind noch bei der Mutter wohnt. "Kind" - sie wird im November 18.

Familienbeihilfe wird ja nicht als Einkommen gerechnet. Wobei ich diese alles eigenartig finde. Lehrlingsentschädigung (550 Euro) + Familienbeihilfe (190 Euro) + Alimente (210 Euro) sind 950 Euro bei freier Kost und Logis. Ich kenne Leute, die arbeiten Vollzeit und verdienen nicht so viel....

Hat jemand Erfahrung und würde sein Wissen mit mir teilen?



juristischerratundtat
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Beitrag von juristischerratundtat » 28.10.2016, 10:03

Sehr geehrter Fragesteller,

Die Rechtsansicht des Jugendamtes, dass 13. und 14. nicht auf das Eigeneinkommen des Kindes anzurechnen sind, verwundert mich etwas.
Aif die Schnelle habe ich dazu keine aktuellen Judikate gefunden, der OGH billigte aber in OGH 3 Ob 579/90, dass das Weihnachtsgeld voll angerechnet wird aufs Eigeneinkommen.

Bezüglich der Teilung zwischen den Elternteilen kann abstrakt keine Antwort gegeben werden, sind allerdings bedie Elternteile in der Lage Unterhalt zu zaheln(haben also beide ein Einkommen) wird sich der Unterhaltsanspruch aufteilen.

Generell ist der Unterhaltsanspruch wie vom Jugendamt berechnet etwas mit Vorsicht zu genießen.
Es würde die Möglichkeit bestehen bei Gericht einen Herabsetzungsantrag zu stellen, das bietet natürlich ein gewisses Eskalationspotenzial in der Beziehung zu Ihrer Tochter.

Haben Sie noch Fragen?

MfG

melahide
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Beitrag von melahide » 02.11.2016, 22:41

Hallo, lieber "Jodlbauer",

vielen herzlichen Dank für die profunde Antwort. Des Eskalationsrisikos bin ich mir vollends bewusst, deshalb habe ich auch versucht, mit dem Jugendamt eine Lösung zu finden. Bei einem Termin legte ich dar, dass meines Erachtens nach das Einkommen meiner Tochter (als Beispiel) als Jahreszwölftel bei 650 Euro läge, ich damit weniger Alimente zahlen müsste.

Leider berief sich das Jugendamt auf die vom OGH relativ großzügige Rechtssprechung in der Annahme von abziehbaren Pauschalbeträgen welche die Anrechnung des Eigeneinkommens des Kindes betrifft

„inwieweit dabei mangels Geltendmachung besonderer Umstände branchenmäßige und regionale Erfahrungen pauschal verwertbar sein können, fällt in den Tatsachenbereich. „(OGH 6 Ob 624/90)...

Bedeutet somit: Es werden nur 520 Euro statt 655 Euro als Eigeneinkommen angerechnet, da Pauschalbeträge von 135 Euro für Fahrtkosten zur Arbeitsstätte, Internatsbeiträgen und Fahrten zum Internat angenommen werden.

.Mein Einwand, dass sich die Kosten aufheben (Lehrlingsticket kostet im Jahr einen Selbstbehalt von 19,80, Internatskosten trägt der Arbeitgeber - zudem fallen Kosten für die Verpflegung weg, im Internat ist Vollverpflegung) wurde kein Gehör geschenkt.. auch die Argumentation, dass 135 Euro im Monat aufgrund der mir genannten Zahlen keinen Tatsachenbereich darstellen, quittierte man mit einem eher beleidigten Kopfschütteln.

"Pauschalbeträge werden angenommen, das haben wir immer schon so gemacht". Ich war wirklich verwundert, dass sich eine Mitarbeiterin der Bezirkshauptmannschaft nach der letzten Präsidentenwahl so einen Satz noch in den Mund zu nehmen getraut.

Auch wurde mir erklärt, dass - so lange meine Tochter noch bei der Mutter wohnhaft ist - sie ihren Beitrag mit der Versorgung/Betreuung des Kindes leistet. Meine Aussage, dass es einem 18jährigen Mädchen zumutbar wäre, ihre Wäsche selbst zu waschen, konnte ich gerade noch aus dem Zwischenhirn abfangen.

Auf gut Deutsch hinuntergebrochen.... man kann Regeln definieren, aber Abseits ist es, wenn der Schiedsrichter pfeift...

juristischerratundtat
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Beitrag von juristischerratundtat » 03.11.2016, 17:30

Sehr geehrte Fragestellerin,

Sie sagen es ja selbst so schön: "Abseits ist wenn der Schiedsrichter pfeift."
Das Jugendamt ist für Unterhaltsangelegenheiten nicht der Schiedsrichter, das ist immer noch die unabhängige Gerichtsbarkeit.
Die Rechtsansicht des Jugendamts ist also in dem Sinne nicht verbindlich, es ist aber schon anzunehmen, dass

Wenn Sie das möchten, können Sie bei Gericht einen Antrag auf Unterhaltsherabsetzung stellen, dabei können Sie dann Ihre Argumente vorbringen und wird ein Richter darüber entscheiden.

Haben Sie noch Fragen?

MfG

pauldupont
Beiträge: 1
Registriert: 23.03.2023, 02:45

Re: Alimente bei Lehre

Beitrag von pauldupont » 23.03.2023, 03:01

Hallo,
es tut mir leid zu hören, dass Sie derzeit mit einer schwierigen finanziellen Situation konfrontiert sind. Ich kann verstehen, dass Sie verwirrt sind, da die Berechnung der Unterhaltszahlungen von vielen Faktoren abhängt und oft komplex sein kann.

Es ist wichtig zu beachten, dass die genaue Berechnung der Unterhaltszahlungen von den jeweiligen Gesetzen und Vorschriften des jeweiligen Landes abhängt. Ich gehe davon aus, dass Sie in Österreich leben, da Sie die Ausgleichszulage nach ASVG erwähnen. [link=https://tunnel-rush.co/]tunnel rush[/link]

In Österreich gibt es bestimmte Regeln zur Berechnung der Unterhaltszahlungen, einschließlich der Berücksichtigung des Einkommens des Kindes sowie des Einkommens der Eltern. Gemäß § 140 des österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) ist jeder Elternteil verpflichtet, angemessenen Unterhalt zu leisten, um das Kind finanziell zu unterstützen. Dabei ist der Unterhalt an das Einkommen des Unterhaltspflichtigen gekoppelt.

Wenn das Kind eine Lehre macht, dann gilt es als eigenständiges Einkommen. Grundsätzlich müssen Lehrlinge jedoch keine eigenen Einkommensteuern zahlen, da sie unter bestimmten Einkommensgrenzen liegen. Das Gehalt, das Ihre Tochter erhält, wird also bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt. Familienbeihilfe und andere Leistungen werden normalerweise nicht als Einkommen betrachtet, da sie dazu beitragen sollen, die Kosten des Kindes zu decken.

Ich würde Ihnen empfehlen, sich an einen Anwalt für Familienrecht oder an das Jugendamt zu wenden, um eine genaue Berechnung der Unterhaltszahlungen für Ihre Tochter zu erhalten. Sie können auch das Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) erwähnen, das Sie gefunden haben, und um eine Klärung der Anwendung dieser Formel bitten.

Ich hoffe, dass ich Ihnen etwas weiterhelfen konnte und wünsche Ihnen alles Gute.

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