Schadenersatz gegen Plattformen wie C-Date, Dedektivkosten

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Derjusler
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Schadenersatz gegen Plattformen wie C-Date, Dedektivkosten

Beitrag von Derjusler » 27.06.2016, 15:51

Hallo,

Hab mir gerade gedacht, da ja die Ehe als absolut geschütztes Recht auch gegen Dritte geschützt ist und zb dadurch auch die Person die mit den treulosen Ehegatten Sex hat Dedektivkosten als Schadenersatz zu ersetzen hat, sofern sie davon wusste und so solidarisch mit dem fremdgehenden Ehegatten haftet, nicht auch der Betreiber der Plattform C-Date, welche ja explizit zum Seitensprung quasi aufruft dafür einstehen muss.

Wie sehr ihr das? Rechtswidrigkeit ist ja gegeben Eingriff in das absolut geschütze Recht der Ehe, welche zeitgleich Vermögen für etwaige Nachforschungen schützen möchte, durch expliziten Aufruf zum Seitensprung.
Verschulden mindestens dolus eventualis.



lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 29.06.2016, 14:33

dolus eventualis reicht nicht.

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... rechtswidr*

MfG

schanzenpeter
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Seitensprung Kosten

Beitrag von schanzenpeter » 29.06.2016, 20:12

Auch juristischer Laie möchte sein Wissen überprüfen:
Bei der Ehe handelt es sich um einen zivilrechtlichen Vertrag. Durch den Eingriff in das geschützte Recht können dem Ehebrechter Kosten erwachsen (Detektivkosten).
bei "dolus eventualis" jedoch geht es um einen Begriff des Strafrechts? Ehebruch ist doch nicht mehr strafbar?
Ich sehe das so - wenn ich jemanden rate, einen Vertrag nicht einzuhalten, kann ich doch nicht belangt werden, wenn dieser jemand diesen meinen Rat befolgt? oder doch?

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 29.06.2016, 21:37

Zum Seitensprung:

Nach dem OGH haftet derjenige, der mit einer verheirateten Person im klaren Wissen darüber, dass diese verheiratet ist, den Beischlaf vollzieht, auch für die dem betrogenen Gatten entstandenen Detektivkosten (7 Ob 195/02f)

In diesem Fall müsste auch derjenige, der ein Zimmer für den Beischlaf zur Verfügung stellt, haften, wenn er weiß, dass darin ein Ehebruch begangen wird.

Das Anbieten eines Zimmers allein ist nicht rechtswidrig. Das Anbieten eines Zimmers für einen Seitensprung vermutlich schon.

Es könnte auch der Flugticketverkäufer haften, der weiß, dass der Mann, der die Tickets kauft, im Ausland im zuvor genannten Hotel einen Ehebruch begehen wird.

Das Verkaufen von Flugtickets ist nicht rechtswidrig. Das Verkaufen von Flugtickets im klaren Wissen darüber, dass der Käufer damit ins Ausland fliegen und dort einen Seitensprung begehen wird, könnte es aber sein.

Nun stellt sich die Frage, wo fängt die Haftung an, wo hört sie auf?

Grundsätzlich kann gesagt werden: Je mehr das Verhalten des primären Schädigers und das Verhalten des Beteiligten im Konnex sind, desto eher wird eine gemeinsame Haftung bejaht.

Der Liebhaber, der für einen Seitensprung eine conditio sine qua non darstellt, ist jedenfalls noch von einer Haftung nach § 1301 ABGB umfasst. Der Flugticketverkäufer stellt aber keine conditio sine qua non dar. Ein Seitensprung ist auch ohne ihn (ohne seine Hilfe) möglich. Auch das Hotelzimmer ist keine conditio sine qua non für einen Seitensprung. Dieses Kriterium erfüllt einzig und allein die Person, mit der ein Ehebruch begangen wird.

Greift das Ganze also zu weit und steht es nicht mehr im zurechenbaren Konnex, findet eine Unterbrechung statt.

Der Betreiber einer Internetplattform mit einer Möglichkeit zum Seitensprung ist meines Erachtens nicht zwingend kausal für einen solchen (anders: der Liebhaber / die Liebhaberin); eine Haftung ist eher auszuschließen.

MfG
lexlegis

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