Sehr geehrte Juristen/Innen,
ich habe aktuell eine kleine Frage zu dem Thema Unterhalt an die Exfrau!
Aktuell verdiene ich ca 2050€(inkl. 13. und 14. Gehalt) monatlich und leiste einen Unterhalt (Alimente) an meine 3 Jährige Tochter in der Höhe von 395€
Zahle aber KEINEN Unterhalt an meine Exfrau
Meine EX-Frau geht Teilzeit zur Arbeit und meine Tochter in der Zwischenzeit noch in die Krabbelstube wo ich freiwillig die Hälfte bezahle. (Ab 2016 dann in den Kindergarten)
Ich habe nun ein neues Stellenangebot erhalten mit einem Monatsbezug von ca 2900€ (inkl. 13. und 14. Gehalt)
Mir ist bewusst, dass sich die Alimente für meine Tochter dadurch erhöhen und ich ihr somit ein besseres Leben bieten kann. (nicht nur in Alimentaler Hinsicht)
Nun wäre meine Frage muss ich nun auch Unterhalt an meine EX-Frau bezahlen weil ich plötzlich mehr verdiene? Obwohl sie vorher "locker" über die Runden kam bereits arbeiten geht und selbst verdient?
Besten Dank und herzliche Grüße!
Unterhalstneuberechungn an die Frau
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Wenn Sie durch den Vergleich oder das Scheidungsurteil prinzipiell zu Unterhalt verpflichtet sind, dann ist zu berechnen, ob ein rechnerischer Unterhaltsanspruch besteht bzw. entsteht:
http://www.scheidungen.at/rechner.html
http://www.scheidungen.at/rechner.html
Unterhalt an Ex-Gattin
Wenn Ihre Ex-Gattin bis dato keinen Unterhalt erhalten hat und sie sich mit ihrem eigenen Verdienst - außer sie ist hat wieder geheiratet - selbst erhalten kann, so steht ihr auch, wenn sie mehr verdienen, kein Unterhalt zu.
Dies hat mir ihrem Gehalt überhaupt nichts zu tun.
Sollte ihre Ex-Gattin bis dato keinen "eigenen" Unterhaltsanspruch gestellt haben und plötzlich vermeinen - wie sie mehr verdienen - einen Antrag bei Gericht auf "Ehegattenunterhalt" stellen, so wird das Gericht prüfen, ob ihr ein Unterhalt zusteht.
Dabei wird genau berücksichtigt, wie ihre Lebensumstände bis dato waren und warum sie - sprich ihre Ex-Gattin - jetzt einen Antrag einbringt.
Wenn ihre Ex-Gattin jedoch arbeitet und selbst für sich sorgen "kann" so brauchen sie keine Angst zu haben Unterhalt für "sie" leisten zu müssen.
Dies hat mir ihrem Gehalt überhaupt nichts zu tun.
Sollte ihre Ex-Gattin bis dato keinen "eigenen" Unterhaltsanspruch gestellt haben und plötzlich vermeinen - wie sie mehr verdienen - einen Antrag bei Gericht auf "Ehegattenunterhalt" stellen, so wird das Gericht prüfen, ob ihr ein Unterhalt zusteht.
Dabei wird genau berücksichtigt, wie ihre Lebensumstände bis dato waren und warum sie - sprich ihre Ex-Gattin - jetzt einen Antrag einbringt.
Wenn ihre Ex-Gattin jedoch arbeitet und selbst für sich sorgen "kann" so brauchen sie keine Angst zu haben Unterhalt für "sie" leisten zu müssen.
Antort an MG
Sehr geehrter Herr MG!
Wenn Sie vermeinen, dass ich keine Ahnung betreffend der Rechtslage habe, so lesen Sie den $ 66 des EheG und § 67 des EheG durch.
Dort steht nichts anderes als ich gepostet habe.
Sollten Sie jetzt vermeinen, dass dies nicht stimmt, so ist das IHRE Sache.
Liebe Grüße
§66 EheG
Der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte hat dem anderen,soweit dessen Einkünfte aus Vermögen und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, nicht ausreichen, den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren.
§67 EheG
(1) Würde der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte durch Gewährung des im §66 bestimmten Unterhalts bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen den eigenen angemessenen Unterhalt gefährden, so braucht er nur so viel zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens-und Erwerbsverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Hat der Verpflichtete einem minderjährigen unverheirateten Kinde oder bei Wiederverheiratung dem neuen Ehegatten Unterhalt zu gewähren, so sind auch die Bedürfnisse und die wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zu berücksichtigen.
(2) Ein Ehegatte ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 von der Unterhaltspflicht ganz befreit, wenn der andere den Unterhalt aus dem Stamm seines Vermögens bestreiten kann.
Wenn Sie vermeinen, dass ich keine Ahnung betreffend der Rechtslage habe, so lesen Sie den $ 66 des EheG und § 67 des EheG durch.
Dort steht nichts anderes als ich gepostet habe.
Sollten Sie jetzt vermeinen, dass dies nicht stimmt, so ist das IHRE Sache.
Liebe Grüße
§66 EheG
Der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte hat dem anderen,soweit dessen Einkünfte aus Vermögen und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, nicht ausreichen, den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren.
§67 EheG
(1) Würde der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte durch Gewährung des im §66 bestimmten Unterhalts bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen den eigenen angemessenen Unterhalt gefährden, so braucht er nur so viel zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens-und Erwerbsverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Hat der Verpflichtete einem minderjährigen unverheirateten Kinde oder bei Wiederverheiratung dem neuen Ehegatten Unterhalt zu gewähren, so sind auch die Bedürfnisse und die wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zu berücksichtigen.
(2) Ein Ehegatte ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 von der Unterhaltspflicht ganz befreit, wenn der andere den Unterhalt aus dem Stamm seines Vermögens bestreiten kann.
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