Vermögensteilung

Diskutieren Sie Fragen der Vermögensregelung, der Kindererziehung oder der Scheidungsfolgen.
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n_klaus
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Vermögensteilung

Beitrag von n_klaus » 01.07.2013, 15:58

Hallo

ich habe ein Haus vor 2 Jahren gekauft, zu 50% ist es per Kredit finanziert, wenn ich nun heirate, wir aber im Haus meiner zukünftigen Frau leben, und es zu einer Scheidung kommen sollte, verliere ich die Hälfte meines Hauses an meine Frau? Benötige ich zur Absicherung einen Ehevertrag oder gilt mein Haus als "vor der Ehe erstandenes Gut" ?

Lg Klaus



lexlegis
Beiträge: 1186
Registriert: 01.07.2013, 19:24

Ehegüterrecht

Beitrag von lexlegis » 01.07.2013, 20:31

Ich wage mich einmal heran und bitte die anderen User mich zu belehren, falls ich etwas Falsches rate.

Gemäß § 1237 ABGB behält jeder Ehegatte während aufrechter Ehe das Eigentumsrecht an den Sachen, die er als Eigentümer vor der Ehe besaß oder währed der Ehe erwirbt, sofern diesbezüglich nicht eine besondere Übereinkunft getroffen wurde (dispositive Bestimmung).

Ihr Haus als unbewegliche Sache wäre im Falle einer Scheidung nicht Gegenstand der Aufteilung nach § 81 Abs 1 EheG. § 82 Abs 1 Z 1 nimmt davon ausdrücklich Sachen aus, die in die Ehe eingebracht wurden, also Sachen, die nicht während sondern vor der gemeinsamen Ehe erworben wurden. Nach § 82 Abs 2 ist die Ehewohnung, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat dann in die Aufteilung einzubeziehen, wenn dies vereinbart wurde oder wenn der andere Ehegatte oder ein gemeinsames Kind der Ehegatten ein dringendes berücksichtigungswürdiges Wohnbedürfnis haben.

Möchten Sie das Vermögen hingegen verbinden, so wäre von einem Ehepakt nach § 1217 Abs 1 ABGB die Rede.

Da Sie das Haus alleine gekauft haben handelt es sich bei ihrem Haus auch nicht um ein gemeinsames Wohnungseigentum bzw. einer Eigentümerpatnerschaft nach dem Wohnungseigentumsgesetz.
Zuletzt geändert von lexlegis am 01.07.2013, 22:50, insgesamt 1-mal geändert.

Manannan
Beiträge: 1447
Registriert: 28.09.2012, 11:08

Beitrag von Manannan » 01.07.2013, 22:15

Die von einem Ehegatten in die Ehe eingebrachte Ehewohnung ist gem § 82 EheG von der Aufteilung grundsätzlich ausgenommen. Eine Ausnahme davon besteht nur dann, wenn der andere Ehegatte sie dringend weiter benötigt oder ein gemeinsames Kind an der Wohnung einen gerechtfertigten Bedarf hat.

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