Fragen von einem Laien bezgl. Scheidung

Diskutieren Sie Fragen der Vermögensregelung, der Kindererziehung oder der Scheidungsfolgen.
Antworten
Sandro Gozzi1
Beiträge: 1
Registriert: 22.10.2012, 18:40

Fragen von einem Laien bezgl. Scheidung

Beitrag von Sandro Gozzi1 » 22.10.2012, 18:43

Folgende Situation: Ich Österreichischer Staatsbürger möchte eine Frau aus Bosnien heiraten (Sie kann perfekt Deutsch und hat eine Ausbildung als Krankenschwester mit Diplom). Jetzt würde ich mich gerne informieren welche finanziellen Konsequenzen eine Scheidung für mich hätte? (Unterhalt etc)

Was mich noch interessieren würde wie sieht es aus mit Erben? Angenommen ich Erbe zwei Wohnungen, hätte meine Frau dann auch Ansprüche auf dieses Erbe?

Vielen Dank im voraus.



Hank
Beiträge: 1452
Registriert: 26.08.2010, 15:39

Beitrag von Hank » 01.11.2012, 02:09

Mit Verlaub - tolle Einstellung zum Rechtsinstitut Ehe: Vor der Heirat schon an die Scheidung denken...

Für den Unterhalt nach der Scheidung ist zwischen Scheidung aus Verschulden und ohne Verschulden zu unterscheiden, wobei der unterhaltsberechtigte Teil verpflichtet ist, seinen Unterhalt durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit zu decken.

Abgesehen davon, wenn die Frau einmal weiß, dass Sie vermögend sind, wird sie sich kaum so ohne weiteres einvernehmlich scheiden lassen, gesetzlich stehen ihr als Ehegattin nämlich mindestens 1/3 als Erbin zu bzw. die Hälfte als Pflichtanteil.

Dies gilt natürlich nur, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers aufrecht war. Geschiedene Ehegatten haben jedenfalls kein gesetzliches Erbrecht.

Die Ehegattin erbt die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie zur Fortführung entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sind.

Außerdem kann sie in der Ehewohnung weiter wohnen, auch wenn diese jemand anderer erbt. Dieses Wohnrecht gegen den Erben besteht, solange der überlebende Ehegatte die Wohnung persönlich beansprucht.

Man kann auch einen Ehepakt abschließen, wo die Gattin auf alle vermögensrechtlichen Ansprüche verzichtet, wenn es zur Auflösung der Ehe kommt.

Nebenbei: Scheinehen zum Zwecke des Erwerbs der Staatsbürgerschaft, wenn auch nur aus Mitmenschlichkeit, sind strafbar, dem Aufenthaltsverbot folgt in der Regel die Ausweisung!

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 16 Gäste