Trennung - nicht eheliche Partnerschaft - Wohnungsinventar

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Gustav Huetter
Beiträge: 1
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Trennung - nicht eheliche Partnerschaft - Wohnungsinventar

Beitrag von Gustav Huetter » 01.08.2012, 07:48

Hallo,

Ich wohne seit ca. 1 Jahr mit meiner Freundin (nun Ex-Freundin) zusammen. Der Mietvertrag der Wohnung ist auf sie geschrieben.

Als wir damals eingezogen sind, teilten wir uns die Kosten für den Genossenschaftsbeitrag und die Ablöse für das bereits vorhandene Inventar. Dies wurde mittels Bestätigung (Unterschrift von beiden) schriftlich festgehalten. 50% der monatlichen Mieten wurden von mir auf ihr Konto überwiesen.

Nach der Trennung kündigte sie ohne mich zu verständigen "unsere" Wohnung ohne Grund. Da diese Wohnung eine Genossenschaftswohnung ist und von der Genossenschaft vorgeschrieben wird, dass man mindestens 2 Jahre in der Wohnung bleiben muss, um einen Nachmieter vorschlagen zu dürfen. Da wir jedoch erst ca. 1 Jahr in der Wohnung waren, muss somit die gesamte Wohnung "besenrein" gemacht werden. Also in den "originalzustand" zurück gebaut werden. D.h. Möbel+Küche raus, ausmalen, Elektrikerarbeiten,usw... Ich wäre bereit gewesen, die komplette Miete weiterzubezahlen und einen "internen" Mietvertrag zu erstellen, und nach Ablauf der 2 Jahre einen Nachmieter zu suchen, welcher die Wohnung inkl. Inventar (+Ablöse) genommen hätte. Somit wären für uns keine extra Kosten entstanden und kein Arbeitsaufwand (Ausräumen usw..). Dieses Angebot wurde jedoch von ihr abgelehnt.
Ich bin mittlerweile bereits ausgezogen.

Nun zu meinen Fragen:
Kann ich von ihr meinen Anteil (Genossenschaftsbeitrag + Ablöse) zurückfordern?
Muss ich ihr beim Ausräumen der Wohnung helfen?
Muss ich im Kündigungszeitraum (3 Monate) 50% der Miete weiterbezahlen?
Wann muss ich meine Schlüssel an sie bzw. die Genossenschaft zurückgeben?

Danke im Voraus,

mfg



Hank
Beiträge: 1453
Registriert: 26.08.2010, 15:39

Beitrag von Hank » 04.08.2012, 23:04

Ihre freundliche Ex ist alleinige Vertragspartnerin, kann daher auch alleinig vom vorzeitigen Kündigungsrecht Gebrauch machen. Ich würde sagen, Sie brauchen Ihr dafür nicht beim Ausräumen zu helfen und Miete brauchen Sie an sich laut MV auch keine zu zahlen, was Ihren Beitrag für die Ablöse usw. wieder ausgleichen dürfte.

Allfällige darüber hinausgehende Ansprüche müssten Sie zuerst mit einer Rechnung von ihr einfordern, dann eventuell einmahnen und schließlich gerichtlich einklagen.

Wegen nicht zurückgegebener Wohnungsschlüssel habe ich Richter schon zu Vermietern sagen gehört "Was, die Schlüssel wollen'S auch noch zurück?"

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