Gemeinschaftliches Testament - mittels Kodizill ausgehebelt?

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beriro
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Gemeinschaftliches Testament - mittels Kodizill ausgehebelt?

Beitrag von beriro » 26.07.2012, 17:38

Schönen guten Tag ins juslineForum!
Mir hattte zuletzt 2007 MEMIL hier im juslineForum in einer technischen Immobilien-Rechtssache geholfen.

Bitte können Sie mir diesmal in einer Erbrechtsfrage auf die Sprünge helfen?

Betreff: Ist der Pflichtteil zwischen Ehegatten durch Kodizill aufhgehoben???

Kann mittels Kodizill eine Ehegattin dem Ehegatten (beide kinderlos) seinen Pflichtteil grundsätzlich vorenthalten indem sie einen Neffen alles alleine vermacht? Die Ehegattin ist nun verstorben und hatte das Kodizill nur wenige Wochen davor erstellt. Ihr war bewußt, dass ihr Ehegatte schon "sehr vergesslich" ist.

Zwischen den Ehegatten wurde lange vorher ein Gemeinschaftliches Testament erstellt, indem sie sich gegenseitig allein beerbten, im Falle gleichzeitigen Ablebens bzw. der letzte verstorben ist, wurden drei Neffen als Erbfolger eingesetzt.

Ich vermute noch: Wenn nun der noch lebende "vergessliche Ehegatte" nicht baldigst seinen letzten Willen aus dem Gemeinschaftliches Testament ändert, erbt der Neffe der verstorbenen Ehegattin weitere Teile - dann auch vom Nachlass des noch lebenden Ehegatten. Stimmt das?

Hat der Ehegatte tatsächlich nicht mal mehr einen Anspruch auf den Pflichtteil seiner vetrstorbenen Gattin?

Grüße ins Jusline-Forum,
Bert



beriro
Beiträge: 3
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Re: Gemeinschaftliches Testament - mittels Kodizill ausgeheb

Beitrag von beriro » 30.07.2012, 11:14

beriro hat geschrieben:
Hat der Ehegatte tatsächlich nicht mal mehr einen Anspruch auf den Pflichtteil seiner vetrstorbenen Gattin?

Grüße ins Jusline-Forum,
Bert
Leider konnte/wollte mir hier niemand anwtorten, daher beantworte ich mir die Frage lieber selbst :wink: :

ABGB (Österreichisches Recht!):
Pflichtteilsrecht (Auszug) - ABGB

§ 762. Die Personen, die der Erblasser in der letzten Anordnung bedenken muss, sind seine Kinder, in Ermangelung solcher seine Eltern, und der Ehegatte.

§ 764. Der Erbteil, welchen diese Personen zu fordern berechtigt sind, heißt: Pflichtteil; sie selbst werden in dieser Rücksicht Noterben genannt.
§ 765. Als Pflichtteil gebührt jedem Kind und dem Ehegatten die Hälfte dessen, was ihm nach der gesetzlichen Erbfolge zugefallen wäre.

Gruß in die Jusline-Runde,
Bert

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