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namensrecht - uneheliches kind, keine scheidung

Verfasst: 26.03.2012, 21:54
von jackleamas
guten abend.

folgende situation:
meine cousine ist kürzlich mutter geworden.
sie ist verheiratet und trägt den doppelnamen müller-schuster.
dass kind ist unehelich.
der gatte, hr. schuster, weiß bescheid.
am standesamt wurde meiner cousine gesagt dass das kind mit nachnamen schuster heißen wird.
nachdem schuster nicht der leibliche vater ist möchte das niemand.
die beiden wollen zusammenbleiben, das kind soll mit nachnamen nur müller heißen. eben der nachname von der mutter.

am standesamt heißt es meine cousine sei gefragt worden bei der hochzeit und es sei festgehalten worden dass ein kind den nachnamen des vaters bekomme. daran kann sie sich weder erinnern noch will jetzt jemand dass es so heißt. auch der gatte eben nicht.
welche rechtlichen möglichkeiten gibt es dass nun festzuhalten und zu verhindern dass das kind schuster heißt.

danke für tipps.

jack

Verfasst: 31.03.2012, 06:04
von Hank
Vom Standpunkt des Kindes, und das ist wohl in diesem Fall das wichtigste, wäre der gemeinsame Familienname Schuster wohl das beste, wenn es trotz allem noch irgendwie so etwas wie eine intakte Familie werden sollte und nicht das Kind, das wirklich nichts dafür kann obendrein noch mit Formalitäten und Geschmacksfragen zu belasten.

Auf alle Fälle wenn die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen haben, erhält das Kind den Familiennamen, den die Eltern dem Standesbeamten gegenüber bei der Eheschließung zum Familiennamen der Kinder bestimmt haben und wenn nichts bestimmt wurde am Standesamt, was die wahrscheinlichste Variante ist, bekommt das Kind den Namen des Vaters, was formal Herr Schuster ist, weil er zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ja mit Ihnen verheiratet war.

Sollte das nicht zur Anwendung kommen können, wird das Kind wahrscheinlich Ihren Namen annehmen müssen, also Müller-Schuster.

Typisch Österreich, keine anderen Probleme, außer Namensprobleme - Heimat bist du großer Töchter, Söhne, oder?

lg, Hank 8) 8) 8)

Verfasst: 19.03.2013, 16:08
von athene
Hallo!
Ein innerhalb einer Ehe, bzw. bis zu 210 Tage nach Auflösung derselben geborenes Kind kann niemals unehelich sein.
Erst wenn der Ehemann die Vaterschaft offiziell bestreitet, wird es das - wobei ich jetzt allerdings nicht konkret weiß, ob das schon VOR einer etwaigen Ehescheidung möglich ist.

Und somit bekommt das Kind eben auch den Familiennamen lt. Eherecht.
Liebe Grüße
athene

Verfasst: 19.03.2013, 16:25
von Hubert Neubauer
Hank hat geschrieben:Vom Standpunkt des Kindes, und das ist wohl in diesem Fall das wichtigste, wäre der gemeinsame Familienname Schuster wohl das beste, wenn es trotz allem noch irgendwie so etwas wie eine intakte Familie werden sollte und nicht das Kind, das wirklich nichts dafür kann obendrein noch mit Formalitäten und Geschmacksfragen zu belasten.

Auf alle Fälle wenn die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen haben, erhält das Kind den Familiennamen, den die Eltern dem Standesbeamten gegenüber bei der Eheschließung zum Familiennamen der Kinder bestimmt haben und wenn nichts bestimmt wurde am Standesamt, was die wahrscheinlichste Variante ist, bekommt das Kind den Namen des Vaters, was formal Herr Schuster ist, weil er zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ja mit Ihnen verheiratet war.

Sollte das nicht zur Anwendung kommen können, wird das Kind wahrscheinlich Ihren Namen annehmen müssen, also Müller-Schuster.

Typisch Österreich, keine anderen Probleme, außer Namensprobleme - Heimat bist du großer Töchter, Söhne, oder?

lg, Hank 8) 8) 8)
Wiedermal eine falsche Auskfunt von dem Topjuristen Hank

Verfasst: 19.03.2013, 22:27
von Manannan
@athene

Die 300 (!) Tage gelten Kraft Vermutung und die Ehelichkeit ist daher widerleglich ( § 138 Abs 1 Zi 1 ABGB)

Was die Namensgebung des ae. Kindes betrifft, so sind mW folgende Konstellationen möglich:

- Familienname der Mutter (ex lege)
- Namensgebung durch den Ehemann der Mutter
- Namensgebung durch den Vater, dessen Vaterschaft festgestellt ist

Das neue Kindschaftsrechtsänderungsgesetz und NÄG habe ich hier nicht berücksichtigt.

Verfasst: 19.03.2013, 22:43
von athene
Ich habe jahrelang am Standesamt gearbeitet - der Zeitraum, in dem ein Kind als ehelich gilt, sind meines Wissens nach diese 210 Tage (nach PStG).

Wir hatten diese Fälle ständig - nämlich dass bei Kindern, die innerhalb einer bereits getrennten Ehe geboren wurden, nach dem Wunsch der Eltern sofort der außereheliche Vater ins Geburtenbuch eingetragen werden sollte, was aber aus oben genannten Gründen nicht möglich war.
Zuerst musste der eheliche Vater bestreiten, dann konnte erst die Vaterschaft des leiblichen Vaters eingetragen werden.
Ziemlich kompliziert, das ganze.
liebe Grüße
athene

Verfasst: 20.03.2013, 09:01
von Manannan
Weder PStG noch PStV regeln diese Materie.
Es ist das ABGB heranzuziehen. Vgl. § 148 Abs 2 (früher § 163 Abs 2) ABGB.
Es gilt die Frist von 180 bis 300 Tage.

Verfasst: 21.03.2013, 10:46
von athene
Für Personenstandsfälle (Geburt, Eheschließung, Todesfall, etc.) ist aber schon noch das Personenstandsgesetz zuständig.....
liebe Grüße
athene

Verfasst: 21.03.2013, 17:11
von Manannan
Das stellt auch niemand in Abrede. Nur diese Materie wird darin eben nicht geregelt!

Verfasst: 30.03.2013, 19:49
von athene
Dann wundert es mich aber sehr, warum die Standesämter (in Wien) genau danach handeln.... :mrgreen: :mrgreen: :mrgreen:
Das PStG ist das Gesetz, an das sie sich halten.
liebe Grüße
athene

Verfasst: 30.03.2013, 20:21
von Manannan
Liebe Athene,
am besten einfach selbst nachlesen. Vielleicht werden Sie im Personenstandsgesetz oder in der PStV bezüglich namensrechtlicher Bestimmungen fündig.
Oder glauben Sie, dass ein Gesetz und eine Verordnung alleine ausreichen, alle Umstände des Lebens zu regeln?