neuerliche Scheidungsklage

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leonardo1970
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neuerliche Scheidungsklage

Beitrag von leonardo1970 » 26.02.2012, 08:52

Ich hatte die Scheidungsklage eingereicht. Kurz vor dem Termin zog ich die Klage zurück. Ich wollte meiner Ehe nochmals eine Chance geben.
Kann ich eine Scheidungsklage neuerlich mit den selben Gründen einreichen? Die Scheidungspunkte der Klage liegen noch keine sechs Monate zurück. Oder müssen neuerliche Eheverfehlungen dazu kommen?



Hank
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Beitrag von Hank » 04.03.2012, 10:07

Durch Zurücknahme der Klage haben Sie Ihrem Mann mM nach verziehen, d.h. es müsste eine neuerliche Verfehlung dazukommen, damit man die alten Verfehlungen miteinrechnen kann, sonst muss man halt eine einvernehmliche Scheidung wegen ganz normal unheilbarer Zerrüttung anstreben.

leonardo1970
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Beitrag von leonardo1970 » 22.08.2012, 13:45

Ich habe meine Frau wieder mit diesem Mann, der der Grund der ersten Scheidungsklage war, in einer eindeutigen Situation gesehen. Ich habe miene Frau angesprochen und sie hat mir ihre Gefühle für diesen Mann gestanden.
Kann ich die neuerliche Scheidungsklage auf alte aufbauen?

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 22.08.2012, 14:28

@Hank haben Sie eine juristische Ausbildung?

Dass automatisch hier ein Verzeihungstatbestand vorliegt, dem kann ich nicht zustimmen.

War die Klagsrücknahme mit oder ohne Anspruchsverzicht?

leonardo1970
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Beitrag von leonardo1970 » 22.08.2012, 15:29

Die Klagsrücknahme war formlos gestaltet.

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 22.08.2012, 15:32

Formlos? Was soll das heißen?

War das Einverständnis der Beklagten notwendig?


Wenn ja --> Klagszurücknahme ohne Anspruchsverzicht

das bedeutet, dass nicht unbedingt eine Verzeihung stattgefunden hat


Wenn nein --> Klagszurücknahme unter Anspruchsverzicht

eine Verzeihung ist in aller Regel anzunehmen.

leonardo1970
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Beitrag von leonardo1970 » 22.08.2012, 15:42

Ich habe die Rücknahme der Scheidungsklage formlos dem BG übermittelt. Eine Zustimmung der Beklagten war nicht notwendig. Warum auch? Ich hatte die Scheidungsklage auch alleine eingereicht.
Durch das neuerliche Treffen und Erwischen in einer eindeutigen Situation samt dem Geständnis für Gefühle für diesen Mann innerhalb von sechs Monaten nach der Rücknahme der Scheidungsklage ist in diesem Fall eine neue Scheidungsklage einreichen oder kann ich auf die alte Scheidungsklage berufen?

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 22.08.2012, 15:50

Ich denke sie sollten sich einen Anwalt suchen und nicht auf gut glück Klagen einbringen.

Wenn die Frage nicht geklärt ist, ob die Klage unter Anspruchsverzicht oder ohne zurückgezogen wurde, ist eine weitere Klärung nicht möglich.

leonardo1970
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Beitrag von leonardo1970 » 22.08.2012, 16:03

Die Frage stellt sich, ob bei einem formlosen Zurückziehen der Scheidungklage der Anspruchsverzicht automatisch ist oder nicht.
Ich habe geschrieben, "Ich ziehe die Scheidungsklage zurück".
Heißt das mit oder ohne Anspruchsverzicht.

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 22.08.2012, 16:13

Aus Mangel an Tatsachen empfehle ich Ihnen selbst § 237 ZPO zu lesen und sich ein Bild zu machen.

Am besten wäre es jedoch, wenn Sie sich einen Rat vom Experten holen, der den wichtigen Sachverhalt erheben kann und danach eine richtige rechtliche Bewertung abgeben kann.

leonardo1970
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Beitrag von leonardo1970 » 22.08.2012, 16:20

Vielen Dank für deine Mühe.
Ich werde einen Anwalt mit der Sache betreuen.

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 22.08.2012, 16:37

Haben sie § 237 ZPO gelesen?

Wenn die Klage vor Einlangen des Einspruchs zurückgezogen wurde, dann ohne Anspruchsverzicht.

Wenn nicht, dann geht die Klagszurücknahme ohne Verzicht nur mit Einverständnis des Beklagten.

Besser wäre eine Rücknahme ohne Verzicht, das spricht nicht zwingend für eine Vergebung. Auf alle Fälle ist der Beklagte beweispflichtig, wenn er eine Vergebung behauptet.

MfG

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