neuerliche Scheidungsklage
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neuerliche Scheidungsklage
Ich hatte die Scheidungsklage eingereicht. Kurz vor dem Termin zog ich die Klage zurück. Ich wollte meiner Ehe nochmals eine Chance geben.
Kann ich eine Scheidungsklage neuerlich mit den selben Gründen einreichen? Die Scheidungspunkte der Klage liegen noch keine sechs Monate zurück. Oder müssen neuerliche Eheverfehlungen dazu kommen?
Kann ich eine Scheidungsklage neuerlich mit den selben Gründen einreichen? Die Scheidungspunkte der Klage liegen noch keine sechs Monate zurück. Oder müssen neuerliche Eheverfehlungen dazu kommen?
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Formlos? Was soll das heißen?
War das Einverständnis der Beklagten notwendig?
Wenn ja --> Klagszurücknahme ohne Anspruchsverzicht
das bedeutet, dass nicht unbedingt eine Verzeihung stattgefunden hat
Wenn nein --> Klagszurücknahme unter Anspruchsverzicht
eine Verzeihung ist in aller Regel anzunehmen.
War das Einverständnis der Beklagten notwendig?
Wenn ja --> Klagszurücknahme ohne Anspruchsverzicht
das bedeutet, dass nicht unbedingt eine Verzeihung stattgefunden hat
Wenn nein --> Klagszurücknahme unter Anspruchsverzicht
eine Verzeihung ist in aller Regel anzunehmen.
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Ich habe die Rücknahme der Scheidungsklage formlos dem BG übermittelt. Eine Zustimmung der Beklagten war nicht notwendig. Warum auch? Ich hatte die Scheidungsklage auch alleine eingereicht.
Durch das neuerliche Treffen und Erwischen in einer eindeutigen Situation samt dem Geständnis für Gefühle für diesen Mann innerhalb von sechs Monaten nach der Rücknahme der Scheidungsklage ist in diesem Fall eine neue Scheidungsklage einreichen oder kann ich auf die alte Scheidungsklage berufen?
Durch das neuerliche Treffen und Erwischen in einer eindeutigen Situation samt dem Geständnis für Gefühle für diesen Mann innerhalb von sechs Monaten nach der Rücknahme der Scheidungsklage ist in diesem Fall eine neue Scheidungsklage einreichen oder kann ich auf die alte Scheidungsklage berufen?
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Haben sie § 237 ZPO gelesen?
Wenn die Klage vor Einlangen des Einspruchs zurückgezogen wurde, dann ohne Anspruchsverzicht.
Wenn nicht, dann geht die Klagszurücknahme ohne Verzicht nur mit Einverständnis des Beklagten.
Besser wäre eine Rücknahme ohne Verzicht, das spricht nicht zwingend für eine Vergebung. Auf alle Fälle ist der Beklagte beweispflichtig, wenn er eine Vergebung behauptet.
MfG
Wenn die Klage vor Einlangen des Einspruchs zurückgezogen wurde, dann ohne Anspruchsverzicht.
Wenn nicht, dann geht die Klagszurücknahme ohne Verzicht nur mit Einverständnis des Beklagten.
Besser wäre eine Rücknahme ohne Verzicht, das spricht nicht zwingend für eine Vergebung. Auf alle Fälle ist der Beklagte beweispflichtig, wenn er eine Vergebung behauptet.
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