Unterhalt: Was darf abgezogen werden?

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pisaura
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Unterhalt: Was darf abgezogen werden?

Beitrag von pisaura » 01.08.2011, 14:07

Ich lebe seit Jahren von meinen Ehemann getrennt. Er zahlt mir 750 Euro Unterhalt. Ab Oktober will er mir die Selbstkosten von einen Arztbesuch abbuchen (Bin bei ihm Krankenmitversichert). Bis jetzt hat er immer die Kosten für mich bezahlt.
Liebe Grüße mitschick!



Hank
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Beitrag von Hank » 01.08.2011, 20:08

Nachdem Sie ja nicht geschieden sind, sind Sie eben mit allen gesetzlichen Folgen verheiratet:

Zum Beispiel sich gegenseitig Beistand zu leisten und das heißt, die Ehegatten haben grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten.

Aus gerechtfertigten Gründen ist gesonderte Wohnungsnahme eines Ehepartners wie in Ihrem Fall zB bei Unzumutbarkeit, wie körperlicher Bedrohung oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen möglich.

Zum Unterhalt sollen jedenfalls beide Gatten möglichst gemeinsam beitragen. Beide haben nach ihren Kräften zur Deckung ihrer Lebensbedürfnisse gemeinsam beizutragen. Sind zB beide erwerbstätig, verdient einer aber doppelt so viel, muss dieser auch mehr beitragen.

Der nicht erwerbstätige haushaltsführende Ehegatte hat z.B. Anspruch auf 33 % des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen.

Eingeschränkt wird das alles selbstverständlich z.B. durch einen Ehepakt, wo eben die wirtschaftliche Seite genau ausgemacht wurde, hängt also davon ab was Sie und Ihr Mann ausgemacht haben, wie viel Sie und er verdienen usw.


LiGrü Hank 8) 8) 8) 8)

MG
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Beitrag von MG » 04.08.2011, 13:02

Die 33% Stimmen aber nur, wenn beide berufstätig sind. Da Sie mitversichert sind, könnte dies auch nicht der Fall sein.

EDIT: Der obige Prozent-Satz ist falsch und wird weiter unten richtig gestellt!!! Bitte, meinen Irrtum zu entschuldigen...

Im Detail kann man Ihre Frage nur beantworten, wenn man alle Zahlen kennt.

MfG

RA Michael Gruner
Zuletzt geändert von MG am 17.08.2011, 06:09, insgesamt 2-mal geändert.

Hank
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Beitrag von Hank » 06.08.2011, 22:32

Das mit den Zahlen ist immer verwirrend - sind z.B. beide Teile berufstätig und führen gemeinsam den Haushalt, hat der schlechter verdienende Teil gegen den anderen einen Ergänzungsanspruch von 40 % des Nettofamilieneinkommens abzüglich des eigenen Einkommens.

Hank
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Beitrag von Hank » 17.08.2011, 00:30

MG hat geschrieben:Die 33% Stimmen aber nur, wenn beide berufstätig sind. Da Sie mitversichert sind, könnte dies auch nicht der Fall sein.

Jetzt hab' ich extra in meinen Zivilrechtsunterlagen von der Uni (2003) nachgeschaut, da steht's so drinnen:

"Der nicht erwerbstätige haushaltsführende Ehegatte hat Anspruch auf 33 % des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen (evtl verringert, wenn dieser sonstige Sorgepflichten hat)."

Was stimmt jetzt?

MG
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Beitrag von MG » 17.08.2011, 06:00

Asche auf mein Haupt....

Beide haben Einkommen:
beide Einkommen addieren, 40% errechnen, Einkommen des U-Anspruchstellers abziehen und was bei der Rechnung im Plus heraus kommt ist der U-Anspruch.

Nur einer hat Einkommen: 33%

Speed kills,
Pardon...

Hank
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Beitrag von Hank » 18.08.2011, 20:45

Bitt' Sie - kann auch dem besten Anwalt bei dem ganzen Vorschriftenwust passieren. Hauptsache, man hat Unterlagen zum Nachschauen, oder?

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