Scheidung nach § 55 EheG durch den Kläger nach 6 Jahren... geht jedenfalls durch, da "absoluter" Scheidungsgrund (keine Zerrüttungsprüfung). Ich gehe davon aus, dass auch nach 6 Jahren die Beklagte einen Antrag auf Feststellung des überwiegenden Zerrüttungsverschuldens stellen kann (§ 61 (3), mit den günstigen Unterhaltsfolgen nach § 69 (2) EheG).
Lektüre Schwimann-Komm, 3. Auflage (Band 1) ergibt nix Gegenteiliges!
Bitte um Bestätigung oder Widerlegung meiner These...
§ 55 EheG - 6 Jahre Heimtrennung - Unterhalt?
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