Alimente von ausländischen Vater

Diskutieren Sie Fragen der Vermögensregelung, der Kindererziehung oder der Scheidungsfolgen.
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tayfuna
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Alimente von ausländischen Vater

Beitrag von tayfuna » 29.04.2007, 09:49

Hallo,

ich habe vor mich von meinen mexikanischen Mann scheiden zu lassen, er wird dann wohl in seine Heimat zurückgehen.
Meine Frage nun: habe ich Chancen für meinen 2 jährigen Sohn Alimente vom Staat Österreich zu bekommen?
Hier am Gericht konnten Sie mir KEINE Auskunft geben..das entscheide der Richter sagte man mir..

Es wird doch irgendein Gesetz geben, oder?

Vielleicht hat jemand das gleiche Problem gehabt?



MEMIL
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Beitrag von MEMIL » 13.05.2007, 07:26

Kaum vorstellbar, dass der Staat Österreich Alimente (Privatschulden von Geschiedenen) „übernimmt“. Das habe ich nie gesehen. Was in der Praxis passiert, ist dass (eben bezüglich Minderjährigen) der Elternteil, der die Ansprüche erheben muss, sich an das Jugendamt wendet und Sozialhilfe erhält, solang die Alimente exekutiert werden (und der Elternteil, der diese in Namen der Kinder empfängt, sich selbst nicht leisten kann). Bei Erfolgreiche Exekution erhält das Jugendamt die Vorstreckung zurück. Wird nichts erreicht (nach sonnigem Mexiko wegen Alimente schicken wir unsere Exekutoren bestimmt nicht, so sehr sie diese Abwechselung gern annehmen würden), wird Österreich auch das Geld nicht vom Empfänger zurückverlangen, Schuldige bleibt aber (30 Jahre Verjährungsfrist) immer der Zahlungspflichtige. Diese Ansprüche (Vorstreckung von Alimenten, für Minderjährige, die nicht honoriert werden) müssen aber beim Jugendamt eingereicht werden. Dann folgt die Proforma-Exekution beim Gericht und zugleich die Vorstreckung aus dem Jugendamtsgeld. Die genaue Vorgangsweise können Sie beim Jugendamt erfahren.
mfg,
MEMIL

Gene
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Beitrag von Gene » 14.05.2007, 12:19

Für einen sog. Unterhaltsvorschuss, der vom Staat über das Gericht bezahlt wird (und nicht vom Jugendamt) ist ein Titel (Jugendamtsvergleich bzw. Beschluss) erforderlich. Dieser Unterhaltsvorschuss wird erst dann gewährt, wenn der Kindesunterhalt vom Unterhaltsschuldner uneinbringlich ist und verjährt nie.

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