Hallo!
Folgende Situation liegt vor: Ehepaar geschieden, Kind (13 Jahre) lebt nach der Scheidung bei der Mutter, Vater bezahlt Unterhalt. Das Kontaktrecht wird nicht eingehalten. Ein Kontaktrechtsverfahren ist laufend.
Grundsätzlich liegt gemeinsames Sorgerecht vor. Gelebt wird es allerdings nicht. Der Vater wird in keine Entscheidungen mit einbezogen bzw. erst im Nachhinein informiert. Wenn er sich ausdrücklich gegen Dinge ausspricht, wird dies übergangen und die Mutter handelt eigenmächtig (Beispiel: medizinisch nicht begründete, privat zu bezahlende Untersuchungen, die der Vater dem Kind nicht zumuten wollte und die dann von der Mutter eigenmächtig weiterhin fortgeführt wurden).
Es liegen (mehrfache) Verletzungen der Informationspflicht etc. vor.
Im Rahmen des Kontaktrechtsverfahrens wurde die Mutter diesbezüglich zwar vom Richter verwarnt, aber es zeigt sich keine Änderung im Verhalten.
Das Kind möchte den Vater nach eigenen Angaben nicht sehen. Nun hat der Vater die Mutter darauf angesprochen, ob sie das alleinige Sorgerecht beantragen möchte, nachdem er ohnehin de facto nicht mehr in die Erziehung mit einbezogen wird und es scheinbar auch dem Wunsch des Kindes entspricht, dass die Mutter allein agiert. Diese Anfrage wurde seitens der Mutter ignoriert.
Ein vernünftiges Gespräch ist zwischen den beiden Parteien nicht möglich. Durch ihr eigenmächtiges Handeln zielt die Mutter darauf ab den Vater wieder zu zwingen, sich mit ihr persönlich zu treffen. Dies lehnt der Vater jedoch ab. Allerdings kann er die Mutter nicht dazu zwingen, den entsprechenden Antrag zu stellen. Dass die Mutter seinen Hinweis darauf ignoriert hat, lässt sich maximal dadurch erklären, dass sie dann ihr "Druckmittel" verliert bzw. den Vater damit verletzen möchte, dass sie all seine Versuche, sich in die Erziehung einzubringen ignoriert bzw. aktiv dagegen handelt.
Nur, wenn es um das Finanzielle geht erwartet die Mutter in jedem Fall eine 50%ige Kostenübernahme seitens des Vaters, selbst wenn sie das Kind ohne Rücksprache mit ihm (oder gegen seinen Willen) zu Unternehmungen/Aktivitäten anmeldet. Ob sich der Vater dies überhaupt leisten kann bzw. dazu beisteuern möchte wird nicht im Voraus bedacht.
Es gibt keine Regelung zur Unterhaltszahlung in der Scheidungsvereinbarung oder aus einem Pflegschaftsverfahren - der Unterhalt wurde nach der Prozentsatzmethode berechnet und wird dementsprechend geleistet, was beide Parteien noch vor der Scheidung per E-Mail vereinbart hatten.
- Welche Möglichkeiten hat der Vater um die Verstöße gegen seine Rechte zu melden? Ist das überhaupt sinnvoll bzw. erzielt irgendwelche Ergebnisse oder hätte Konsequenzen für die Mutter?
- Muss er die aktuelle Situation einfach hinnehmen und sich passiv verhalten, sofern die Mutter keinen Antrag auf alleiniges Sorgerecht stellt?
- Muss er den Zahlungsaufforderungen der Mutter nachkommen bzw. welche negativen Konsequenzen könnten sich ergeben, wenn er dies nicht tut? Es gibt keinerlei Vereinbarung oder Beschluss in dem festgehalten ist, dass er sich in Zukunft an allen Ausgaben zu 50% beteiligen würde zumal die Alimente über dem Regelbedarf liegen.
Vielen Dank für eine kurze Antwort!
LG
IT_Guy
Gemeinsames Sorgerecht: Verletzung der Pflichten bzw. Abänderung in alleiniges Sorgerecht
Re: Gemeinsames Sorgerecht: Verletzung der Pflichten bzw. Abänderung in alleiniges Sorgerecht
Kurz (Stichwort Familiengerichtshilfe):
https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=3&t=14446
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Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
Re: Gemeinsames Sorgerecht: Verletzung der Pflichten bzw. Abänderung in alleiniges Sorgerecht
Der Vater kommt seiner Unterhaltsverpflichtung in Form der berechneten Zahlungen nach. Darüber hinaus kann nur für Sonderbedarf ein Kostenbeitrag eingefordert werden, nicht für jede x-beliebige Ausgabe (diese sind aus dem Unterhalt zu bestreiten). Welche Dinge unter Sonderbedarf fallen, ist diversen Online-Quellen zu entnehmen. Die Mutter kann im Zweifelsfall einen gerichtlichen Entscheid anstreben, um Extrakosten einzufordern, im Allgemeinen wird das aber erfolglos sein, wenn der zwingende Sonderbedarf nicht glaubhaft gemacht werden kann.
Re: Gemeinsames Sorgerecht: Verletzung der Pflichten bzw. Abänderung in alleiniges Sorgerecht
Manche getrennte Paare sehen den Ex gerne mal als Weihnachtsgans und probieren es einfach, ihn auszunehmen. Nur der Dumme lässt sich widerwillig auf diese Finte ein. Besonders lustig kann es werden, wenn der Nachweis über die Kosten des außergewöhnlichen Unterhaltsbedarfs nicht erbracht werden kann. Oder es stellt sich heraus, dass es über den regulären Weg nicht zusätzlich gekostet hätte und durch den Regelbedarf gedeckt gewesen wäre (so wie auch bei den Schulausflügen).
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