Familienrecht; Vaterschaft - Scheinvaterschaft

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Mr. Nobody
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Familienrecht; Vaterschaft - Scheinvaterschaft

Beitrag von Mr. Nobody » 06.03.2025, 16:58

Guten Tag.

Folgendes: Ein Mann hat in den ersten 5 Jahren 2007 - 2012 den Unterhalt eines Kindes bezahlt. dann stellte sich heraus, anhand eines Vaterschaftstests, das jemand anderes
der leibliche Vater ist. Der Scheinvater stellte dann einen Scheinvaterregress und fordert die gesamte geleistete Summe vom leiblichen Vater zurück. Der leibliche Vater war unwissentlich und damals aus privaten gesundheitlich psychologischen Gründen nicht in der Lage diese Forderung wahr zu nehmen und zu bezahlen. Der leibliche Vater hat allerdings seitdem Wissen der Vaterschaft die gesamten Unterhaltsleistungen, mit Ausnahme der ersten 5 Jahre, zur gänze bezahlt. Jetzt, 10 Jahre später erhält der leibliche Vater vom Bezirksgericht eine Exekutionsforderung von rund € 10.000.- deren BESCHLUSS RECHTSKRÄFTIG ist, dem Scheinvater die entstanden Kosten samt Zinsen einzuheben. Im September letzten Jahres habe der Vater nochmal eine Benachrichtigung erhalten, war aber anhand des Verlustes seiner beiden Elternteile und einer Krebserkrankung und OPs, psychisch, körperlich und finanziell nicht in der Lage darauf zu reagieren. Der Scheinvater hatte damals die Vaterschaft rechtlich anerkannt.
Weitere Umstände sind das beim Test 3 mögliche Väter vorgeladen wurden, der Scheinvater dort aber nicht angegeben war,
und das die Mutter zur Zeit vor dem Vaterschaftstest wusste das der Scheinvater nicht der leibliche Vater ist.
Die Kernfrage ist ob dieser rechtskräftige Beschluss unter den gegebenen Umständen noch abwendbar ist.



alles2
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Re: Familienrecht; Vaterschaft - Scheinvaterschaft

Beitrag von alles2 » 07.03.2025, 01:15

Üblicherweise kann ein rechtskräftig gewordener Zahlungsbefehl nicht mehr bekämpft werden, auch wenn die Forderung nicht berechtigt ist. Somit hätte der Scheinvater einen Exekutionstitel und kann den Zahlunsgbefehl vollstrecken lassen.
War es dem Schuldner allerdings nicht möglich, den an seine Wohnadresse gerichteten Zahlungsbefehl innerhalb von 4 Wochen mit Einspruch zu bekämpfen, weil er beispielsweise lange Zeit in einer Psychiatrie untergebracht war, gäbe es entsprechend § 148 Abs.2 ZPO (Zivilprozessordnung) die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen ab Wegfall des Hindernisses einen Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand nach § 146 ZPO zu beantragen und darin den Einspruch zu erheben.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Mr. Nobody
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Re: Familienrecht; Vaterschaft - Scheinvaterschaft

Beitrag von Mr. Nobody » 07.03.2025, 11:38

Danke.

Ist es möglich den Beschluss von einem höheren Gericht aufheben zu lassen ?

alles2
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Re: Familienrecht; Vaterschaft - Scheinvaterschaft

Beitrag von alles2 » 07.03.2025, 14:16

Man könnte den Ansatz verfolgen, dass ein Gesetz verfassungswidrig ist (Stichwort Gesetzesprüfungsverfahren, Normenkontrolle oder Individualantrag), was allerdings aussichtslos erscheint. Oder man findet wen, der sich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) drübertraut.
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Mr. Nobody
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Re: Familienrecht; Vaterschaft - Scheinvaterschaft

Beitrag von Mr. Nobody » 07.03.2025, 15:46

Danke Herr alles2 für Ihre Auskunft.

Ich persönlich und auch viele andere mit denen ich über diesen Fall gesprochen habe, empfinden das sich die Exekution und das Urteil anhand der Umstände und Beweise, nicht richtig anfühlt.
Sollte anhand dieser Umstände und Beweise nicht die Kindsmutter dafür belangt werden, dadurch sie damals bewusst gelogen und falsch ausgesagt hat?
Also sind da nicht die Erfolgschancen zur Anfechtung des Beschlusses, und im Interesse des laiblichen Vaters, über einen Individualantrag gegeben.?

alles2
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Re: Familienrecht; Vaterschaft - Scheinvaterschaft

Beitrag von alles2 » 08.03.2025, 10:08

Nicht alles, was rechtlich sauber ist, muss auch moralisch unbedenklich sein. Man würde sich eben auch die Frage stellen, warum es dem biologischen Vater nicht möglich war, innerhalb der 4-wöchigen Einspruchsfrist zu reagieren. Ob die Kindsmutter schadensersatzrechtlich heranzuziehen wäre, mag ich an der Stelle nicht beurteilen. Vielmehr frage ich mich, ob nach Erhalt des bedingten Zahlungsbefehl entsprechend § 1480 ABGB nicht die kurze Verjährungsfrist hätte eingewendet werden können, als der Scheinvater nach § 1042 ABGB vorgegangen ist. Ob ein Individualantrag erfolgsversprechend ist, hängt vom Einzelfall ab und bedürfte einer näheren Erörterung der Umstände. Bei finanziellen Engpässen kann die Situation in einem Verfahrenshilfeantrag zur "Aufhebung eines Gesetzes (Art. 140 B-VG)" an den VfGH beschrieben werden:

https://www.vfgh.gv.at/service/Formulare.de.html

Von einem Richter würde man die erste Einschätzung bekommen, ob das Verfahren auf Grund der ihm vorliegenden Unterlagen Aussicht auf Erfolg hätte. Auch kann im Zuge des Amtstags beim Bezirksgericht geklärt werden, wie man in der Situation verfahren könnte.
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