Nacherbe - Pflichterbe
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Nacherbe - Pflichterbe
Sehr geehrte Erbrechtler/innen! Wie ist das zu verstehen, dass ein Nacherbe das Erbe ausschlagen kann, damit er Pflichtteilsberechtigter wird. Bitte um ein Beispiel, wann das sinnvoll wäre.
Re: Nacherbe - Pflichterbe
Zumindest mich irritiert die Terminologie! Spätestens seit der Erbrechtsreform sollte es das Pflichterbe oder Noterbe nicht mehr geben (siehe auch § 756 ABGB). Es wäre von Vorteil zu erfahren, woher Du die Info bezogen hast. Für mich klingt das nach dem deutschen § 2306 BGB, wonach ein Nacherbe den Pflichtteil verlangen kann, wenn er den Erbteil ausschlägt. Bei uns heißt es nämlich nach § 808 Abs.2 ABGB, dass eine pflichtteilsberechtigte Person die Erbschaft nicht unter dem Vorbehalt ihres Pflichtteiles ausschlagen kann.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
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Re: Nacherbe - Pflichterbe
https://www.oesterreich.gv.at/themen/gesetze_und_recht/erben_und_vererben/1/2/Seite.792041.html#Pflichtteilsrecht
https://www.oesterreich.gv.at/themen/gesetze_und_recht/erben_und_vererben/2/Seite.791070.html#Ersatzerbschaft
https://www.oesterreich.gv.at/themen/gesetze_und_recht/erben_und_vererben/2/Seite.791070.html#Ersatzerbschaft
Re: Nacherbe - Pflichterbe
Wir können nicht wissen, welchen Satz Du wie verstanden haben könntest. Wirkt man nicht vernünftig mit, kann man auch keine adäquate Rückmeldung erwarten. Ich hatte das Gesetz genannt, welches Deinen Worten widersprechen sollte. Auch das blieb unkommentiert!
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Re: Nacherbe - Pflichterbe
Meine Antwort bezog sich auf die Frage, woher ich die Info habe.
Was ist, wenn das Nacherbe kleiner ist, als der Pflichtteil?
Wenn der Nacherbe das Nacherbe ausschlägt, damit er als Pflichterbe sofort das Pflichterbe antreten kann?
Was ist, wenn das Nacherbe kleiner ist, als der Pflichtteil?
Wenn der Nacherbe das Nacherbe ausschlägt, damit er als Pflichterbe sofort das Pflichterbe antreten kann?
Re: Nacherbe - Pflichterbe
Auf den beiden Webseiten finde ich aber keine Infos darüber, dass "ein Nacherbe das Erbe ausschlagen kann, damit er Pflichtteilsberechtigter wird", oder dass "der Nacherbe das Nacherbe ausschlagen kann, damit er als Pflichterbe sofort das Pflichterbe antreten kann". Im ersten Link stehts nichts wegen Erbausschlagung und im zweiten nur die Erklärung, wann die Ersatzerbschaft greift.
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Re: Nacherbe - Pflichterbe
Habe das tatsächlich in der deutschen Rechtsprechung gefunden. Der Grund trifft aber auch Österreich. Bsp.: der Pflichtteil wäre 10.00, der Erblasser vererbt dem Nacherben aber nur 9.000. Wenn der Nacherbe das Erbe antritt erhält er tatsächlich nur 9.000. wie kommt er zu seinem Pflichtteil? Ich habe ende Jänner einen Termin beim Notar und melde mich dann wieder, wenn ich gescheiter bin. Bis dahin alles Gute.
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Re: Nacherbe - Pflichterbe
Habe doch etwas aus dem österreichischen Recht gefunden: https://api.shop.manz.at/upload/text/9783214054335/9783214054335_23_01.pdf
Auf Seite 327 wird auf das Thema Pflichtteilsberechtigter Vorerbe und Pflichtteilsberechtigter Nacherbe eingegangen.
Auf Seite 327 wird auf das Thema Pflichtteilsberechtigter Vorerbe und Pflichtteilsberechtigter Nacherbe eingegangen.
Re: Nacherbe - Pflichterbe
Der Teil aus der Leseprobe des Erbrecht-Handbuchs vom MANZ Verlag Wien passt eher als Erweiterung am Ende des zweiten Absatzes, was ich nachfolgend vor wenigen Tagen als Rückmeldung geschrieben hatte, und hat mit Deinem Anliegen weniger zu tun:
https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=27016
Der Pflichtteil berechnet sich vom Vermögen abzüglich der Schulden und der während des Verlassenschaftsverfahrens entstandenen Kosten. Kann der Pflichtteilsanspruch nicht ausreichend durch die Zuwendungen des Verstorbenen gedeckt werden, können die Miterben und Vermächtnisnehmer verhältnismäßig zur Ausbezahlung des restlichen Pflichtteils verpflichtet werden.
https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=27016
Der Pflichtteil berechnet sich vom Vermögen abzüglich der Schulden und der während des Verlassenschaftsverfahrens entstandenen Kosten. Kann der Pflichtteilsanspruch nicht ausreichend durch die Zuwendungen des Verstorbenen gedeckt werden, können die Miterben und Vermächtnisnehmer verhältnismäßig zur Ausbezahlung des restlichen Pflichtteils verpflichtet werden.
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