Waisenpension nur die Hälfte der üblichen 40 %?
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Waisenpension nur die Hälfte der üblichen 40 %?
Guten Abend,
ich schreibe als Erwachsenenvertreter für meinen zu pflegenden schon lange volljährigen Bruder (Pflegestufe 6). Unsere Mutter ist vor kurzem verstorben und ich habe für ihn die Waisenpension beantragt, Diese wurde genehmigt. Soviel ich verstanden habe wäre diese 40 % der letzten Pension der Mutter. Seltsamerweise ist die Pensionshöhe lt. Bescheid aber nur genau die Hälfte dieser Summe.
Ich habe nirgendwo Infos gefunden, unter welchen Bedinungen die Waisenpension seitens der PV um 50 % gekürzt wird. Weiß jemand was hierbei der Grund sein könnte?
Mein Bruder bekommt Dauerleistung und Pflegegeld, da der Vater nicht im selben Haushalt lebt, derzeit keine Familienbeihilfe mehr, diesbezüglich bin ich noch mit dem FA am klären, das möchte ich aber gegebenenfalls in einem separaten Thread besprechen.
Der Vater zahlt "quasi als Unterhalt" die Miete der Wohnung, sowie Strom/gas & Heizung. Ist das bei der Höhe der Waisenpensin relevant?
ich schreibe als Erwachsenenvertreter für meinen zu pflegenden schon lange volljährigen Bruder (Pflegestufe 6). Unsere Mutter ist vor kurzem verstorben und ich habe für ihn die Waisenpension beantragt, Diese wurde genehmigt. Soviel ich verstanden habe wäre diese 40 % der letzten Pension der Mutter. Seltsamerweise ist die Pensionshöhe lt. Bescheid aber nur genau die Hälfte dieser Summe.
Ich habe nirgendwo Infos gefunden, unter welchen Bedinungen die Waisenpension seitens der PV um 50 % gekürzt wird. Weiß jemand was hierbei der Grund sein könnte?
Mein Bruder bekommt Dauerleistung und Pflegegeld, da der Vater nicht im selben Haushalt lebt, derzeit keine Familienbeihilfe mehr, diesbezüglich bin ich noch mit dem FA am klären, das möchte ich aber gegebenenfalls in einem separaten Thread besprechen.
Der Vater zahlt "quasi als Unterhalt" die Miete der Wohnung, sowie Strom/gas & Heizung. Ist das bei der Höhe der Waisenpensin relevant?
Re: Waisenpension nur die Hälfte der üblichen 40 %?
Für die Pflichtversicherung gibt es unterschiedliche gesetzliche Grundlagen. Hier mal ein Überblick:
https://www.oesterreich.gv.at/themen/arbeit_beruf_und_pension/pension/1/Seite.270110.html
Gehen wir mal von der PVA aus, ohne Dich nach der Rechtsgrundlage zu fragen, die aus deren Bescheid zu entnehmen wäre. Es könnte folgendermaßen aussehen:
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§§ 260, 264 und 266
Entsprechend § 266 ASVG schreibt die PVA auf der Seite
https://www.pv.at/web/pension/pensionsarten/waisenpension
über die Höhe der Waisenpension:
https://www.oesterreich.gv.at/themen/arbeit_beruf_und_pension/pension/2/6/Seite.270412.html
Nicht selten beträgt die Witwerpension rund die Hälfte der Pension der Verstorbenen (siehe erstes Beispiel als Referenz). Bei wiederum 40 % davon sollte die Waisenpension liegen. Daher ist die Wahrnehmung falsch, dass sich der Prozentsatz auf die Pensionshöhe der Mutter bezieht. Die 40 % von der gefühlten Hälfte ihrer Pension wäre wohl zutreffender.
Bitte beachte auch den Hinweis mit der Ausgleichszulage zur Waisenpension auf der PVA-Seite. Hoffentlich ist auch das mit dem Angehörigenbonus nach § 21g bzw. 21h des Bundespflegegeldgesetzes BPGG geklärt (ab Pflegestufe 4). Und vielleicht gibt es in Deinem Bundesland von der Landesregierung einen Fahrtkostenzuschuss/Mobilitätszuschuss für Rollstuhlfahrer und schwer gehbeeinträchtigte Menschen. Ab Pflegestufe 3 sollte auch § 21a BPGG berücksichtigt werden, wenn es (vom Sozialministeriumservice) um Zuwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger geht:
https://sozialministeriumservice.at/Angehoerige/Pflege_und_Betreuung/Pflegende_Angehoerige/Unterstuetzung_fuer_pflegende_Angehoerige.de.html
Einen guten Überblick über das Finanzielle in Zusammenhang mit einer Behinderung bietet die Publikation des Sozialministeriums "EIN:BLICK 7 – Finanzielles: Orientierungshilfe zum Thema Behinderungen":
https://broschuerenservice.sozialministerium.at/Home/Download?publicationId=81&attachmentName=Ein_Blick_7_Finanzielles.pdf
Eigentlich sollte jene Person die erhöhte Familienbeihilfe erhalten, bei dem das Kind im Haushalt wohnt. Mehr dazu hier:
https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=24500#p52695
Gemäß § 14 FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz) könnt Ihr das unter Euch ausmachen (falls umsetzbar), auf wessen Konto das Geld überwiesen wird, was dann dem Finanzamt bekanntzugeben wäre.
https://www.oesterreich.gv.at/themen/arbeit_beruf_und_pension/pension/1/Seite.270110.html
Gehen wir mal von der PVA aus, ohne Dich nach der Rechtsgrundlage zu fragen, die aus deren Bescheid zu entnehmen wäre. Es könnte folgendermaßen aussehen:
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§§ 260, 264 und 266
Entsprechend § 266 ASVG schreibt die PVA auf der Seite
https://www.pv.at/web/pension/pensionsarten/waisenpension
über die Höhe der Waisenpension:
undDie Höhe der Waisenpension beträgt 40 % der Witwerpension bei Halbwaisen (ein Elternteil verstorben) ...
Die Berechnung der Witwerpension nach § 264 ASVG kann sehr kompliziert sein, was man dort erkennen kann:Die Basis für die Berechnung der Waisenpension bildet immer die 60 %-ige Witwerpension. Davon unabhängig ist, ob und in welcher Höhe die Witwerpension tatsächlich ausgezahlt wird.
https://www.oesterreich.gv.at/themen/arbeit_beruf_und_pension/pension/2/6/Seite.270412.html
Nicht selten beträgt die Witwerpension rund die Hälfte der Pension der Verstorbenen (siehe erstes Beispiel als Referenz). Bei wiederum 40 % davon sollte die Waisenpension liegen. Daher ist die Wahrnehmung falsch, dass sich der Prozentsatz auf die Pensionshöhe der Mutter bezieht. Die 40 % von der gefühlten Hälfte ihrer Pension wäre wohl zutreffender.
Bitte beachte auch den Hinweis mit der Ausgleichszulage zur Waisenpension auf der PVA-Seite. Hoffentlich ist auch das mit dem Angehörigenbonus nach § 21g bzw. 21h des Bundespflegegeldgesetzes BPGG geklärt (ab Pflegestufe 4). Und vielleicht gibt es in Deinem Bundesland von der Landesregierung einen Fahrtkostenzuschuss/Mobilitätszuschuss für Rollstuhlfahrer und schwer gehbeeinträchtigte Menschen. Ab Pflegestufe 3 sollte auch § 21a BPGG berücksichtigt werden, wenn es (vom Sozialministeriumservice) um Zuwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger geht:
https://sozialministeriumservice.at/Angehoerige/Pflege_und_Betreuung/Pflegende_Angehoerige/Unterstuetzung_fuer_pflegende_Angehoerige.de.html
Einen guten Überblick über das Finanzielle in Zusammenhang mit einer Behinderung bietet die Publikation des Sozialministeriums "EIN:BLICK 7 – Finanzielles: Orientierungshilfe zum Thema Behinderungen":
https://broschuerenservice.sozialministerium.at/Home/Download?publicationId=81&attachmentName=Ein_Blick_7_Finanzielles.pdf
Eigentlich sollte jene Person die erhöhte Familienbeihilfe erhalten, bei dem das Kind im Haushalt wohnt. Mehr dazu hier:
https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=24500#p52695
Gemäß § 14 FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz) könnt Ihr das unter Euch ausmachen (falls umsetzbar), auf wessen Konto das Geld überwiesen wird, was dann dem Finanzamt bekanntzugeben wäre.
Zuletzt geändert von alles2 am 28.11.2024, 10:22, insgesamt 3-mal geändert.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
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Re: Waisenpension nur die Hälfte der üblichen 40 %?
Vielen Dank für die Infos.
Witwenpension hat mein Vater eingereicht, diese wird ihm aber verwehrt, da seine eigene Pension "zu hoch" wäre. Wenn ich es in den Vorraussetzungen richti gelesen habe, dürfte seine eigene Pension nicht mehr als 2 1/2 mal so hoch wie die Witwenpension sein, das ist aber der Fall und wohl der Grund der Ablehnung. Es gibt also keine Witwnpension, was wird denn dann als Basis genommen?
Die Rechtsgrundlage des Bescheids lautet in unserem Fall:
"Rechtsgrundlage: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§§ 86, 252, 260 und 266".
Familienbehilfe bekomme ich als Bruder, der mit dem zu Pflegenden im selben Haushalt lebt, und der sein Erwachsenenvertreter ist, eher nicht. Ich denke das geht nur über Mutter oder Vater, da Brüder glaube ich keine "Familie" in dem Sinn bilden. da sind wir aber noch am klären, bislang wurde diese nämlich nach Einreichen meines Vaters abegelehnt, und zwar bislang deswegen.
Es heißt ja, der Elternteil ausserhalb eines gemeinsamen Haushalts müsste "überwiegend" für den Unterhalt aufkommen. Defacto bezahlt der Vater die Miete, Strom, Gas & Heizung, meiner Meinung nach könnte man das schon als "überwiegend" ansehen. Der Begriff "überwiegend" ist da sehr schwammig. Ein Anruf beim FA ergab nur, dass er (Vater) eine Kostenaufstellung für meinen Bruder senden soll, nur aufschreiben kann man viel, zumal er nicht belegen kann, dass er jede "Billa" Rechnung auch bezahlt hat.
Miete, Strom & Gas, Heizung, genügte dem FA bislang nicht. Nun möchte man noch eine Aufstellung der Lebenserhaltungskosten für meinen Bruder, doch diese Dinge bestreitet mein Bruder ja mit der Dauerleistung der MA 40 selbst. Selbst wenn mein Vater Essen und Kleidung auch noch bezahlen würde, ich kann mir nich tvorstelllen, dass dann die MA40 weiterhin die Dauerleistung bezahlen würde.
Witwenpension hat mein Vater eingereicht, diese wird ihm aber verwehrt, da seine eigene Pension "zu hoch" wäre. Wenn ich es in den Vorraussetzungen richti gelesen habe, dürfte seine eigene Pension nicht mehr als 2 1/2 mal so hoch wie die Witwenpension sein, das ist aber der Fall und wohl der Grund der Ablehnung. Es gibt also keine Witwnpension, was wird denn dann als Basis genommen?
Die Rechtsgrundlage des Bescheids lautet in unserem Fall:
"Rechtsgrundlage: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§§ 86, 252, 260 und 266".
Familienbehilfe bekomme ich als Bruder, der mit dem zu Pflegenden im selben Haushalt lebt, und der sein Erwachsenenvertreter ist, eher nicht. Ich denke das geht nur über Mutter oder Vater, da Brüder glaube ich keine "Familie" in dem Sinn bilden. da sind wir aber noch am klären, bislang wurde diese nämlich nach Einreichen meines Vaters abegelehnt, und zwar bislang deswegen.
Es heißt ja, der Elternteil ausserhalb eines gemeinsamen Haushalts müsste "überwiegend" für den Unterhalt aufkommen. Defacto bezahlt der Vater die Miete, Strom, Gas & Heizung, meiner Meinung nach könnte man das schon als "überwiegend" ansehen. Der Begriff "überwiegend" ist da sehr schwammig. Ein Anruf beim FA ergab nur, dass er (Vater) eine Kostenaufstellung für meinen Bruder senden soll, nur aufschreiben kann man viel, zumal er nicht belegen kann, dass er jede "Billa" Rechnung auch bezahlt hat.
Miete, Strom & Gas, Heizung, genügte dem FA bislang nicht. Nun möchte man noch eine Aufstellung der Lebenserhaltungskosten für meinen Bruder, doch diese Dinge bestreitet mein Bruder ja mit der Dauerleistung der MA 40 selbst. Selbst wenn mein Vater Essen und Kleidung auch noch bezahlen würde, ich kann mir nich tvorstelllen, dass dann die MA40 weiterhin die Dauerleistung bezahlen würde.
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Re: Waisenpension nur die Hälfte der üblichen 40 %?
Diesen Punkt kann ich nicht wirklich ein ordnen. Angehörigenbonus bekomme ich (noch) nicht, da man erst nach 12 Monaten der Plfege darauf Anspruch hat. Den Antrag dafür habe ich schon vor 6 Monaten gestellt, noch keinen Bescheid erhalten, nehme an die warten die 12 Monate (01.03.) ab, Dass sich eine mögliche Ausgleichszulage (die er offenbar eh nicht bekommt, zumindest bislang nichts davon zu sehen, gibts da Erfahrungwerte wie lange nach dem ursprünglichen Bescheid ein solcher Folgebescheid auf sich warten lässt und sich die PV dazu äussert?) zur Waisenpnsion meines Bruder mit dem Angehörigenbonus für mich kolidieren, ist mir nicht wirklich klar, da das doch völlig unterschiedliche Dinge und Bezieher sind.
Re: Waisenpension nur die Hälfte der üblichen 40 %?
Um Mehrfach-Posts zu vermeiden, bei Ergänzungen bitte das Stift-Symbol oben rechts des letzten Beitrags verwenden.
Auf der Österreich-Seite oder auch
https://www.pv.at/web/pension/pensionsarten/witwenpension-und-witwerpension
steht auf Grundlage von § 264 Abs.2 ASVG, dass kein Witwerpension zusteht (Basisprozentsatz 0 %), wenn das Einkommen des Hinterbliebenen mehr als 2 1/3 Mal so hoch ist wie jenes der Verstorbenen.
Wie gesagt, die Berechnung der Waisenpension ist davon unabhängig, ob und in welcher Höhe die Witwerpension tatsächlich ausgezahlt wird.
Wegen der Familienbeihilfe würde ich Dir dann doch das Familienservice des Bundeskanzleramtes nahelegen, das im letzten Link meines vorherigen Beitrages erwähnt wurde. Dort hatte ich § 2 Abs.2 FLAG zitiert, wo stets die Rede von einer Person als Anspruchsberechtigter ist, die den Unterhalt leistet. Es müssen nicht immer Elternteile sein. In Absatz 5 heißt es:
Aber welche Vertretungsbefugnisse hast Du eigentlich für Deinen Bruder? Nachdem er die Wiener Dauerleistung bezieht, dürfte er geschäftsfähig sein.
Du solltest mal bei der PVA nachfragen, warum noch keine Entscheidung über den Angehörigenbonus vorliegt.
Wenn man regulär in Pension geht, wird automatisch die Ausgleichszulage berücksichtigt. Durch das Vorhandensein einer Dauerleistung nehme ich nicht an, dass es für Euch relevant ist. Mehr dazu dort unter dem Punkt "Ausgleichszulagen Richtsätze" und "Wir wird die Ausgleichszulage berechnet?":
https://www.pv.at/web/pension/in-der-pension/ausgleichszulage-ausgleichszulagenbonus-und-pensionsbonus
Auf der Österreich-Seite oder auch
https://www.pv.at/web/pension/pensionsarten/witwenpension-und-witwerpension
steht auf Grundlage von § 264 Abs.2 ASVG, dass kein Witwerpension zusteht (Basisprozentsatz 0 %), wenn das Einkommen des Hinterbliebenen mehr als 2 1/3 Mal so hoch ist wie jenes der Verstorbenen.
Wie gesagt, die Berechnung der Waisenpension ist davon unabhängig, ob und in welcher Höhe die Witwerpension tatsächlich ausgezahlt wird.
Wegen der Familienbeihilfe würde ich Dir dann doch das Familienservice des Bundeskanzleramtes nahelegen, das im letzten Link meines vorherigen Beitrages erwähnt wurde. Dort hatte ich § 2 Abs.2 FLAG zitiert, wo stets die Rede von einer Person als Anspruchsberechtigter ist, die den Unterhalt leistet. Es müssen nicht immer Elternteile sein. In Absatz 5 heißt es:
Selbst Vollwaisen können Familienbeihilfe beziehen und nach § 6 Abs.5 FLAG gilt:Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
Nach Einschätzung des Finanzamtes dürfte Dein Vater nicht überwiegend den Unterhalt für Deinen Bruder leisten. Dann wäre er auch nicht anspruchsberechtigt. Ist aber das Gegenteil der Fall, müsste man das dem Finanzamt belegen. Dadurch, dass der erwerbsunfähige Halbwaise bei Dir im Haushalt lebt und sein Lebensunterhalt durch eine pensionsähnliche Leistung gesichert sein dürfte, stellt sich wegen dem oberen Gesetzestext und § 2 Abs.6 FLAG (siehe unteren Zitat) die Frage, ob Dein Bruder überhaupt anspruchsberechtigt wäre:Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).
Dort wird auch die Auslegung des Begriffs "überwiegend" beschrieben.Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.
Aber welche Vertretungsbefugnisse hast Du eigentlich für Deinen Bruder? Nachdem er die Wiener Dauerleistung bezieht, dürfte er geschäftsfähig sein.
Du solltest mal bei der PVA nachfragen, warum noch keine Entscheidung über den Angehörigenbonus vorliegt.
Wenn man regulär in Pension geht, wird automatisch die Ausgleichszulage berücksichtigt. Durch das Vorhandensein einer Dauerleistung nehme ich nicht an, dass es für Euch relevant ist. Mehr dazu dort unter dem Punkt "Ausgleichszulagen Richtsätze" und "Wir wird die Ausgleichszulage berechnet?":
https://www.pv.at/web/pension/in-der-pension/ausgleichszulage-ausgleichszulagenbonus-und-pensionsbonus
Zuletzt geändert von alles2 am 07.10.2024, 14:44, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Waisenpension nur die Hälfte der üblichen 40 %?
Vielen Dank für die Mühe, ich hoffe ich mache das mit dem Shift Symbol und quoten richtig.alles2 hat geschrieben: ↑06.10.2024, 19:58Nach Einschätzung des Finanzamtes dürfte Dein Vater nicht überwiegend den Unterhalt für Deinen Bruder leisten. Dann wäre er auch nicht anspruchsberechtigt. Ist aber das Gegenteil der Fall, müsste man das dem Finanzamt belegen. Dadurch, dass der erwerbsunfähige Halbwaise bei Dir im Haushalt lebt und sein Lebensunterhalt durch eine pensionsähnliche Leistung gesichert sein dürfte, stellt sich wegen dem oberen Gesetzestext und § 2 Abs.6 FLAG die Frage, ob Dein Bruder überhaupt anspruchsberechtigt wäre:
Das ist ja was ich seitens des FA nicht verstehe, dass die Übernahme des Vaters von Miete, Strom & Gas, sowie Heizung, das sind monatlich immerhin über 900,-- monatlich nicht als "überwiegend" gelten soll, denn das ist weit über die übliche Höhe der Familienbeilhife selbst.
Mein Bruder ist nicht geschäftsfähig, deshalb habe ich die gesetzliche Erwachsenenvertretung inne.
Der Punkt, dass erheblich behinderte Kinder unter den selben Vorraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, unter denen auch auch ein Vollwaise Anspruch hat steht für mich etwas konträr zur jetzigen Ablehnung seitens des FA, weil der Vater "nur" Miete, Strom & Heizung bezahlt. Oder ist, bzw. war es einfach falsch, dass der Antrag vom Vater gestellt wurde?
Dass er einen eigenständigen Haushalt führt kann man so glaub ich auch nicht sagen, er wohnt mit mir in meiner auf mich gemeldeten Wohnung, und wird von mir als Erwachsenenvertreter versorgt. Das Ausmass der Behinderung beträgt 100 %.
Eine pensionsähnliche Leistung bekommt mein Bruder nicht, nur die Dauerleistung deer MA40, dies gilt meiner Meinung nach als Sozialleistung.
Ich glaube ich brauche da wirklich eine rechtsanwätliche Fachberatung die umfassend diese Themenfelder (Familienbehilife, Waisenpension, Dauerleistung) abdeckt. Das Familienservice des Bundeskanzleramtes schaue ich mir gleich an, ob dies eventuell "reicht".
Der etwaige Klagefrist gegenüber der PV ist bis 24.11., die Nachfrist beim FA endet am 15.11., bis dahin muss ich zu einer adäquaten Auskunft bzw. gut formulierten Einspruch/Klagestexten gelangen.
Re: Waisenpension nur die Hälfte der üblichen 40 %?
Auf die Auskunft des Familienservices wäre ich noch gespannt. Und hat Dein Vater überhaupt schon einen ablehnenden Bescheid über die erhöhte Familienbeihilfe erhalten? Mit der offiziellen Begründung wäre uns schon sehr geholfen.
Auch als geschäftsfähige Person kann man einen Erwachsenenvertreter bestellt bekommen. Dabei geht es um verschiedene Wirkungsbereiche iSd § 269 Abs.1 ABGB, für die eine vertretene Person nicht ausreichend entscheidungsfähig sein kann.
Es stimmt schon, dass die Dauerleistung eher als Sozialhilfe oder Mindestsicherung zu sehen ist. Weil es aber 14 mal jährlich ausbezahlt wird und die Höhe einer Pension mit Ausgleichszulage entspricht, habe ich es als pensionsähnlich bezeichnet. Mich würde es allerdings wundern, wenn wem oder wem anderen für ihn Familienbeihilfe zusteht, der die volle Höhe der Dauerleistung erhält. Der Punkt ist für mich in der Sache noch nicht ganz schlüssig.
Du könntest die ganze Angelegenheit auch mit der Arbeiterkammer
https://www.sozialleistungen.at/
oder der Beratungsstelle der Lebenshilfe Wien (Kontakt ganz unten)
https://www.lebenshilfe.wien/category/beratung-und-service/finanzielle-hilfen-in-wien/
klären, anstatt auf einen selbst gewählten Anwalt zurückzugreifen. Bei Letztere steht jedoch, dass die Dauerleistung durch die Mindestsicherung ersetzt wurde und es nicht mehr 14 mal im Jahr ausbezahlt wird.
Auch als geschäftsfähige Person kann man einen Erwachsenenvertreter bestellt bekommen. Dabei geht es um verschiedene Wirkungsbereiche iSd § 269 Abs.1 ABGB, für die eine vertretene Person nicht ausreichend entscheidungsfähig sein kann.
Es stimmt schon, dass die Dauerleistung eher als Sozialhilfe oder Mindestsicherung zu sehen ist. Weil es aber 14 mal jährlich ausbezahlt wird und die Höhe einer Pension mit Ausgleichszulage entspricht, habe ich es als pensionsähnlich bezeichnet. Mich würde es allerdings wundern, wenn wem oder wem anderen für ihn Familienbeihilfe zusteht, der die volle Höhe der Dauerleistung erhält. Der Punkt ist für mich in der Sache noch nicht ganz schlüssig.
Du könntest die ganze Angelegenheit auch mit der Arbeiterkammer
https://www.sozialleistungen.at/
oder der Beratungsstelle der Lebenshilfe Wien (Kontakt ganz unten)
https://www.lebenshilfe.wien/category/beratung-und-service/finanzielle-hilfen-in-wien/
klären, anstatt auf einen selbst gewählten Anwalt zurückzugreifen. Bei Letztere steht jedoch, dass die Dauerleistung durch die Mindestsicherung ersetzt wurde und es nicht mehr 14 mal im Jahr ausbezahlt wird.
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Re: Waisenpension nur die Hälfte der üblichen 40 %?
Einmal mehr Danke für die Hilfen.alles2 hat geschrieben: ↑07.10.2024, 15:08Auf die Auskunft des Familienservices wäre ich noch gespannt. Und hat Dein Vater überhaupt schon einen ablehnenden Bescheid über die erhöhte Familienbeihilfe erhalten? Mit der offiziellen Begründung wäre uns schon sehr geholfen.
Auch als geschäftsfähige Person kann man einen Erwachsenenvertreter bestellt bekommen. Dabei geht es um verschiedene Wirkungsbereiche iSd § 269 Abs.1 ABGB, für die eine vertretene Person nicht ausreichend entscheidungsfähig sein kann.
Es stimmt schon, dass die Dauerleistung eher als Sozialhilfe oder Mindestsicherung zu sehen ist. Weil es aber 14 mal jährlich ausbezahlt wird und die Höhe einer Pension mit Ausgleichszulage entspricht, habe ich es als pensionsähnlich bezeichnet. Mich würde es allerdings wundern, wenn wem oder wem anderen für ihn Familienbeihilfe zusteht, der die volle Höhe der Dauerleistung erhält. Der Punkt ist für mich in der Sache noch nicht ganz schlüssig.
Du könntest die ganze Angelegenheit auch mit der Arbeiterkammer
https://www.sozialleistungen.at/
oder der Beratungsstelle der Lebenshilfe Wien (Kontakt ganz unten)
https://www.lebenshilfe.wien/category/beratung-und-service/finanzielle-hilfen-in-wien/
klären, anstatt auf einen selbst gewählten Anwalt zurückzugreifen. Bei Letztere steht jedoch, dass die Dauerleistung durch die Mindestsicherung ersetzt wurde und es nicht mehr 14 mal im Jahr ausbezahlt wird.
Es kam eine Ablehnung, mit der Begründung: Das Kind lebt nicht in Ihrem Haushalt (Antragsteller, Vater). Obwohl Sie die überwiegenden Unterhaltskosten leisten, erhalten Sie keine Familienbehilfe, weil eine andere Person aufgrund eines gemeinsamen Haushaltsmit dem Kind anpsruchsberchtigt ist. (§2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) woraufhin Beschwerde erhoben wurde, Auf diese kam nun das Ersuchen um Auskunft, mit "es fehlt noch immer eine Kostenufstellung was das Kind (54 Jahre!) im Monat braucht (alle Lebensherhaltungskosten - nicht nur Miete und Strom, Heizung, etc). Alles seltsam, denn in der ursprünglichen Begründung der Ablehung schreibt das FA ja selbst, dass die überwiegenden Unterhaltskosten vom Vater übernommen werden, nun nach der Bschwerde scheint das nun plötzlich nicht mehr so zu sein, irgenwas stimmt da einfach nicht. Auch ist mir unklar wer diese anspruchsberechtige Person sein soll, ich als Bruder kann das ja nicht sein.
Warum die bereits nachgewiesene Kostenübernahme von Miete, Strom & Heizung (über 900,--) nun nicht als "überwiegend" bereits reichen ist zumindest mir unklar, geht diese Summe ja weit über die ungefähre Höhe der FB weit hinaus. Beim Fristverlangerungsansuchen meines Vaters war die Bearbeiterin leider nicht anwesend. Die Kollegin meinte nur, man solle eine Aufstellung schicken, denn Belege als solches hat mein Vater ja nicht. Alles sehr merkwürdig und unklar, denn er bezahlt ja ausser den genannten Dingen nichts, wie gesagt, dafür hat mein Bruder ja seine Dauerleistung. Wir können ja dem FA nicht was weiss ich was melden, ohne dann davon ausgehen zu müssen, dass die MA40 die Dauerleistung streichen wird, denn Thomas würde dann ja "offiziell" vollstens von meinem Vater versrogt werden.
Bis zum Tod unserer Mutter war die Familienbeihilfe jedenfalls kein Problem, auch wurden solche Aufstellungen nicht verlangt, Es spießt sich primär wohl nun daran, daß der Vater nicht im selben Haushalt lebt.
Ich hoffe ich erreiche morgen endlich meinen Anwalt, was mir seit 22.09. nich gelungen ist, andernfalls muss ich mich kurzerhand ohnehin um einen neuen Anwalt bemühen, denn da kommen so viele Dinge aus 3 Tehmenbereichen (Familienrecht, Pensionsrecht und Sozialrecht) zusammen, und wegen der anstehenden Fristen gilt es hier nicht mehr viel Zeit zu verlieren, man wird auch nicht auf jetzt und gleich jemanden finden, da kann ich nicht weiter "ewig" warten bis der sich meldet.
Das Familienservice des Bundeskanzleramts kann und werde ich wohl unabhängig davon kontaktieren, wenn ich mir die Infos des Links so anschaue, glaube ich aber nicht, dass ich da sehr spezfische und individuelle Beratung bekommen werde, alleine der Hinweis für nähere infos bezügl. Familienbeihilfe beim Finanzamt selbst machen mich skeptisch, aber fragen kostet ja nichts, aber ich denke dort kann man einem nur zu 08/15 Fällen Auskünfte geben. Lebenshilfe und/oder Arbeiterkammer wären noch eine Option, falls es mit Anwalt überhaupt nicht klappt, ein solcher wäre mir halt letztlich am liebsten, da einem der dann auch in Folge und dauerhaft entsprechend begleiten kann, und da für solche Dinge eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist, sollte die Kostenfrage nebensächlich sein.
Dein letzter Hinweis bezüglich dem erstezen der Dauerleistung durch Mindestsicherung und nur 12 Monate im Jahr weiß ich enzuschätzen, das hat mit dem Behindertnzuschlag zu tun. Grob beschrieben, man konnte wählen Behindertenzuschlag und nur 12 mal im Jahr, oder ohne Behndertenzuschlag, dafür 14 x m Jahr, unterm Strich gehüpft wie gesprungen.
Nochmals Danke....
Re: Waisenpension nur die Hälfte der üblichen 40 %?
Für mich wird das hier auch schon zu umfänglich, zumal laufend neue relevante Details ans Licht kommen. Zum Behindertenzuschlag zur Mindestsicherung habe ich nun das gefunden, was Du hier bereits ausgeführt hast und mir neu ist (könnte nur in Wien so gehandhabt sein):
Über sachdienliche Erkenntnisse und Entwicklungen, die sich ziehen können, würde ich mich dennoch freuen!
Ohne zu wissen, wie hoch Dein Einkommen und jenes Deines Bruders ist, würde es mich dennoch stark wundern, wenn ihm Familienbeihilfe zugesprochen werden würde. Dann würde ich das Herumgeeiere des Finanzamtes nicht nachvollziehen können. Wie bereits erläutert, wäre meiner Ansicht nach er dafür anspruchsberechtigt, außer er erzielt ein gutes Einkommen. Üblicherweise hängt der Anspruch Mindestsicherung auch vom Einkommen der im Haushalt lebenden Personen ab. Zwar gilt das nicht unbeträchtliche Pflegegeld des Bruders nicht als sein Einkommen. Doch das, was Dir als pflegender Angehöriger überbleibt, dürfte vom Sozialamt als Dein Einkommen angesehen werden. Jetzt wäre die Frage, ob Du anderweitige Einkünfte erzielst oder ebenfalls Sozialleistungen beziehst. Wie Du siehst, ziemlich komplex, was man hier schwer durchleuchten wird.Sie erhalten keine Sonderzahlungen mehr, wenn Sie einen Behindertenzuschlag bekommen. Der Behindertenzuschlag ist höher als die Sonderzahlungen, die Sie 2 Mal jährlich erhalten ("Urlaubs- und Weihnachtsgeld"), wenn Sie eine Dauerleistung der Wiener Mindestsicherung bekommen.
Über sachdienliche Erkenntnisse und Entwicklungen, die sich ziehen können, würde ich mich dennoch freuen!
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Re: Waisenpension nur die Hälfte der üblichen 40 %?
Verstehe ich, es sind 3 Hauptpunkte. Deshalb hatte ich Eingangs auch erstmal diesen Punkt mit den 50 % der eigentlich üblichen Höhe der Waisenpension thematisiert, dachte das kann man am einfachsten abklären. Durch die fortwährende Diskussion rutscht man da halt leider unweigerlich in die anderen Punkte hinein, und dann wirds unübersichtlich.
Behindertenzuschlag und Wien, genau das ist zutreffend.
Dass die Dauerleistung mir als Einkommen angerechnet wird, bzw. was übrig bleibt, ist eher ausgeschlossen. Zumindest war das bei meiner Mutter nie der Fall (sie bzeog eine Pension), und ich selbst bin ebenfalls Pensinsbezieher. Mein Bruder Selst hat durch seine 100 %ige Behinderung natürlich selbst keine Einkünfte. Vielleicht ist und war es nur der Fehler, dass die FB in Namen des Vaters angesucht wurde, ich ging davon aus, dass das nur ein Elternteil tun kann, aber man nicht selbst. Was die Dauerleistung angeht sollte mein Einkmmen keine Rolle und Berücksichtigung spielen, da ich als Bruder keine Bedarfsgemeinschaft mit meinem Bruder bilde, mein Einkommen spielte bislang ebenfalls deshalb auch keine Rolle.
Die Priorität liegt nun enfach so rasch wie möglich persönlich eine fachkundige Auskunft zu allen 3 Themen zu bekommen, sei es nun Anwalt, Familienservice, Lebenshilfe oder AK, denn hier lässt sich das natürlich maximal rudimentär und theoretisch klären. Dachte nur wie gesagt der Fall der halbierten Waisenpension sei ein relativ klar und einfach zu beantwortender Punkt. Dass mein Bruder von nun an durch das Ableben unserer Mutter keine FB mehr bekommt, will mir nicht so recht enleuchten, zumal wenn man sich die Vorraussetzungen für die FB so ansieht, eigentlich nichts derartiges zu vernehmen wäre.
Nochmals vielen Dank für die ganzen Inofs und Hilfestellungen.
Behindertenzuschlag und Wien, genau das ist zutreffend.
Dass die Dauerleistung mir als Einkommen angerechnet wird, bzw. was übrig bleibt, ist eher ausgeschlossen. Zumindest war das bei meiner Mutter nie der Fall (sie bzeog eine Pension), und ich selbst bin ebenfalls Pensinsbezieher. Mein Bruder Selst hat durch seine 100 %ige Behinderung natürlich selbst keine Einkünfte. Vielleicht ist und war es nur der Fehler, dass die FB in Namen des Vaters angesucht wurde, ich ging davon aus, dass das nur ein Elternteil tun kann, aber man nicht selbst. Was die Dauerleistung angeht sollte mein Einkmmen keine Rolle und Berücksichtigung spielen, da ich als Bruder keine Bedarfsgemeinschaft mit meinem Bruder bilde, mein Einkommen spielte bislang ebenfalls deshalb auch keine Rolle.
Die Priorität liegt nun enfach so rasch wie möglich persönlich eine fachkundige Auskunft zu allen 3 Themen zu bekommen, sei es nun Anwalt, Familienservice, Lebenshilfe oder AK, denn hier lässt sich das natürlich maximal rudimentär und theoretisch klären. Dachte nur wie gesagt der Fall der halbierten Waisenpension sei ein relativ klar und einfach zu beantwortender Punkt. Dass mein Bruder von nun an durch das Ableben unserer Mutter keine FB mehr bekommt, will mir nicht so recht enleuchten, zumal wenn man sich die Vorraussetzungen für die FB so ansieht, eigentlich nichts derartiges zu vernehmen wäre.
Nochmals vielen Dank für die ganzen Inofs und Hilfestellungen.
Re: Waisenpension nur die Hälfte der üblichen 40 %?
Da hast Du etwas falsch aufgenommen. Unter Umständen könnte Dein durch das Pflegegeld entschädigter Pflegeaufwand vom Sozialamt als Dein Einkommen gewertet werden. Das wäre von Bedeutung, wenn die Höhe seiner Dauerleistung vom gesamten Haushaltseinkommen abhängt. So wie Du es wiedergibst, habe ich es nie erläutert und hast Du berechtigterweise selbst ausgeschlossen.
Nachdem ich aber folgende Seite
https://www.oesterreich.gv.at/themen/hilfe_und_finanzielle_unterstuetzung_erhalten/4/Seite.1693909.html
durchgelesen habe, zweifle ich selbst daran, ob der Rest des Pflegegeldes dem pflegenden Angehörigen als Einkommen angerechnet werden kann, sollte diese die Sozialhilfe beantragen. Dort steht:
Also ich würde schon meinen, dass Dein Bruder mit dem Pflegegeld, der Waisenpension und Dauerleistung Einkünfte bezieht. Wahrscheinlich meinst Du Einkünfte durch Erwerbstätigkeit, die er nicht hat.
Mit der Dauerleistung kenne ich mich nicht aus. Aber bei der Mindestsicherung spielt es zumindest in anderen Bundesländern sehr wohl eine Rolle, wie viele volljährige Personen im gemeinsamen Haushalt leben. Das mit dem Kriterium der Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft dürfte wohl wieder eine Eigenart von Wien sein.
Zu Lebzeiten Deiner Mutter stand nicht Deinem Bruder die erhöhte Familienbeihilfe zu, sondern der Mutter. Durch ihr Ableben geht Dein Bruder in finanzieller Hinsicht nicht ganz leer aus. Denn nun bekommt er ja die Waisenpension, was ihm vorher nicht zustand.
Nachdem ich aber folgende Seite
https://www.oesterreich.gv.at/themen/hilfe_und_finanzielle_unterstuetzung_erhalten/4/Seite.1693909.html
durchgelesen habe, zweifle ich selbst daran, ob der Rest des Pflegegeldes dem pflegenden Angehörigen als Einkommen angerechnet werden kann, sollte diese die Sozialhilfe beantragen. Dort steht:
Vor zweieinhalb Jahren wurden ich wegen einer hilfesuchenden Familie vom Sozialamt anders beauskunftet. Nachdem die pflegende Angehörige allerdings zum damaligen Zeitpunkt nichts von einem Pflegegeld sah, haben wir es nicht amtlich. Ich werde mit dieser Familie reden, um eventuell abermals den Sozialhilfe-Antrag zu stellen. Da wir nun wissen, dass das Thema Sozialhilfe konkret für Dich unbedeutend ist, steht das nicht weiter zur Debatte.Folgende Einkünfte werden nicht in Abzug gebracht:
[...]das Pflegegeld oder ähnliche Leistungen sowohl bei der pflegebedürftigen Person selbst als auch bei deren pflegenden Angehörigen;[...]
Also ich würde schon meinen, dass Dein Bruder mit dem Pflegegeld, der Waisenpension und Dauerleistung Einkünfte bezieht. Wahrscheinlich meinst Du Einkünfte durch Erwerbstätigkeit, die er nicht hat.
Mit der Dauerleistung kenne ich mich nicht aus. Aber bei der Mindestsicherung spielt es zumindest in anderen Bundesländern sehr wohl eine Rolle, wie viele volljährige Personen im gemeinsamen Haushalt leben. Das mit dem Kriterium der Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft dürfte wohl wieder eine Eigenart von Wien sein.
Zu Lebzeiten Deiner Mutter stand nicht Deinem Bruder die erhöhte Familienbeihilfe zu, sondern der Mutter. Durch ihr Ableben geht Dein Bruder in finanzieller Hinsicht nicht ganz leer aus. Denn nun bekommt er ja die Waisenpension, was ihm vorher nicht zustand.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
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