Ich wurde 2007 schuldhaft geschieden, meine Ex-Frau war über 40, die Ehe bestand seit 15 Jahren und sie war nicht berufstätig.
Nun habe ich wieder geheiratet und da erhebt sich die Frage, wer bei meinem Ableben (ich bin 63 meine Frau 54) die Witwenpension bekommen wird, falls unsere Ehe noch zum Zeitpunkt des Todes für mindestens einige Jahre besteht.
Witwenpension für Frau und/oder Exfrau?
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Re: Witwenpension für Frau und/oder Exfrau?
Grundsätzlich besteht nach § 258 Abs.1 ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) der Pensionsanspruch bei aufrechter Ehe zum Todeszeitpunkt. Gemäß Absatz 4 gebührt die Pension auch der Ex, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) zu leisten hatte bzw. Unterhalt geleistet hat. Hat sie sich vor dem Ableben des geschiedenen Partners wiederverehelicht, steht ihr auch das nicht zu. Bezieht sie die Witwenpension und schließt sie eine neue Ehe, stünde ihr laut § 265 Abs.1 ASVG eine Abfertigung zu.
Der aktuellen Gattin stünde von Beginn an der Ehe die befristete Witwenpension für die Dauer von 30 Kalendermonaten nach dem Sterbemonat zu, wenn Du zum Todeszeitpunkt bereits einen Anspruch auf Pension hattest oder gehabt hättest (§ 258 Abs.2 Z 2 ASVG). Für die unbefristete Witwenpension müsste die Ehe mindestens drei Jahre dauern (§ 258 Abs.2 Z 2 lit.a ASVG). Der Anspruch besteht auch, wenn aus der Ehe ein Kind stammt, die Gattin zum Todeszeitpunkt des Partners schwanger war oder damals in Eurem Haushalt ein Kind von Dir lebt, das Anspruch auf Waisenpension hat (§ 258 Abs.3 Z 1 ASVG).
Das gilt übrigens auch für die frühere Partnerin!
Der aktuellen Gattin stünde von Beginn an der Ehe die befristete Witwenpension für die Dauer von 30 Kalendermonaten nach dem Sterbemonat zu, wenn Du zum Todeszeitpunkt bereits einen Anspruch auf Pension hattest oder gehabt hättest (§ 258 Abs.2 Z 2 ASVG). Für die unbefristete Witwenpension müsste die Ehe mindestens drei Jahre dauern (§ 258 Abs.2 Z 2 lit.a ASVG). Der Anspruch besteht auch, wenn aus der Ehe ein Kind stammt, die Gattin zum Todeszeitpunkt des Partners schwanger war oder damals in Eurem Haushalt ein Kind von Dir lebt, das Anspruch auf Waisenpension hat (§ 258 Abs.3 Z 1 ASVG).
Das gilt übrigens auch für die frühere Partnerin!
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
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Re: Witwenpension für Frau und/oder Exfrau?
Wie wirken sich die Laufzeit meiner jetzigen Ehe und etwaige Unterhaltszahlungen an meine Ex-Frau auf den Anspruch meiner jetzigen Frau auf Witwenrente aus? Danke schön!
Re: Witwenpension für Frau und/oder Exfrau?
In Anbetracht des bereits erwähnten § 258 Abs.4 ASVG gar nicht, sofern der früheren Dame bis zuletzt Unterhalt geleistet wurde und sie nicht zwischenzeitlich neu geheiratet hat.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
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