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Schaffen von Eigentum auf bestehender Liegenschaft; Ehevertrag

Verfasst: 26.04.2024, 22:17
von sandan19981
Hallo,
Ich bräuchte euer Schwarmwissen für folgende Situation:

Meine Verlobte und ich wollen in naher Zukunft ein Haus bauen. Das Haus soll im Sinne des wirtschaftlichen Erweiterung auf dem Grundstück ihres Vaters gebaut werden. Dort steht auch das derzeitige Elternhaus. Der Vater wäre bereit mir die Liegenschaft zu schenken, sodass ich und meine Verlobte zu 50 % Eigentümer wären.
Nun wollen wir im optimalen Fall (Ehevertrag) aber haben, dass wir zwar beide Besitzer des neu gebauten Eigenheims sind, ich aber im Falle der Scheidung, nicht über ihr Familienhaus entscheiden darf und alle anderen Besitztümer, bis auf das neu gebaute Haus, welches mit der Schenkung kam, zurückgebe. Gibt es irgendwie eine Lösung, dass wir beide Besitzer des neu gebauten Hauses sind, und bei einem möglichen Scheidung meine Anteile vom gebauten Haus zurückbekomme?
So in der Art, dass ich zwar während der Ehe zu 50 % die ganze Liegenschaft samt Haus besitze, aber nach der Scheidung meinen Anteil am Elternhaus abgebe, mir aber mein eigenes errichtetes Haus bleibt? Oder gibt es andere Lösungen? Die Lösung soll für alle fair sein.
Grundstücksteilung ist leider nicht möglich.

Vielen Dank für eure Hilfe!

Re: Schaffen von Eigentum auf bestehender Liegenschaft; Ehevertrag

Verfasst: 27.04.2024, 02:23
von alles2
Zwei Möglichkeiten möchte ich hier kurz erwähnt wissen. Ihr Vater könnte sie ins Grundbuch eintragen lassen. Wenn sie während der Ehe ihren Anteil zur Hälfte an Dich abgibt und es dann zu einer Scheidung kommt, bekommt sie entsprechend § 82 Abs.1 EheG (Ehegesetz) ihren Anteil im Aufteilungsverfahren wieder zurück. Einen Ehevertrag gemäß § 1266 ABGB mit einer gesonderten Regelung (z.B. über die faktische Nutzung danach) braucht es daher nicht.

In Eurem konkreten Fall würde ich jedoch einen Schenkungsvertrag zwischen ihrem Vater und Euch iSd § 901 ABGB mit der auflösenden Bedingung der rechtskräftigen Ehescheidung für sinnvoller erachten. Demnach soll der Beweggrund und der Zweck der Schenkung ausdrücklich zur Bedingung gemacht werden (siehe auch die Zweckverfehlung nach § 1435 ABGB).