Unterhalt nach Österreich aus dem Ausland (Schweiz) / Kaufkraftparität
Verfasst: 24.01.2023, 02:45
Ich möchte meinen Fall kurz schildern, sofern jemand anderer in die Situation gerät:
Ich beziehe mein Einkommen in der Schweiz und die Kinder leben bei der Mutter in Österreich. Der Kindesunterhalt wird basierend auf der Prozentsatzmethode geleistet. Je nach Altersklasse und familiärer Situation ergibt sich ein bestimmter Prozentsatz vom Nettoeinkommen.
Da es in der Schweiz per se kein Nettoeinkommen wie in Österreich auf dem Lohnzettel gibt, muss man sich an einen Wert annähern. Dies ist jedoch sehr einfach: Man zieht einen Schweizer Netto-Gehaltsrechner heran und (!) zieht zusätzlich die monatlichen Kosten für die obligatorische Krankenversicherung ab. In meinem Fall für die gesamte, in der Schweiz lebende Familie. In Folge berücksichtigt man die Kaufkraftparität basierend auf den offiziellen EU-Statistiken (ca. Faktor 0.6). Zum Schluss erfolgt noch die Umrechnung von CHF zu EUR (aktuell leider fast 1:1). Die gesamte Berechnung dauert ein paar Minuten.
In meinem Fall forderte die Mutter im Namen der Kinder, vertreten durch eine offensichtlich wenig versierte Juristin der Bezirkshauptmannschaft, rückwirkend auf drei Jahre Unterhalt in Höhe der Luxusgrenze ein, ohne Krankenversicherung, Kaufkraftparität, Wechselkurs, etc. zu berücksichtigen. Trotz Vorlage aller Unterlagen, inklusive Arbeitsvertrag, Lohnzettel und Steuererklärungen, hielten Mutter und BH an deren Forderungen fest. Es wurde sogar argumentiert, dass ich und meine neue Familie in der Schweiz sehr gut mit dem Existenzminimum leben könne.
Nach fast zwei Jahren Verfahren und der Beiziehung eines Sachverständigen, der sich das notwendige Fachwissen auch erst aneignen musste, kam das Gericht zum Schluss, dass es keinen Beschluss fallen müsse, da ich stets meinen Unterhaltsverpflichtungen freiwillig und über das erforderliche Ausmaß hinaus nachgekommen bin. Die von mir oben geschilderte Berechnung des Nettoeinkommens deckte sich +/- 10 Euro mit dem Ergebnis des Sachverständigen-Gutachtens. Zur Sicherheit hatte ich den Unterhaltsbetrag großzügig aufgerundet.
Folgender Rat: Als Vater muss man es sich genau überlegen, ob man freiwillige Leistungen über den Unterhalt hinaus leisten möchte. Die Ex-Ehefrau kann jederzeit, ohne jegliches finanzielle Risiko, den Ex-Partner behelligen, da Minderjährige - in derem Namen geklagt wird - Verfahrenshilfe erhalten. Das dies zu Lasten der Kinder geht, ist ihnen dabei egal, vermutlich verschafft ihnen es sogar Freude, wenn die Beziehung zum Vater leidet. Die Behörden - BH und Gericht - denken keine Sekunde an das Kindeswohl.
Ich beziehe mein Einkommen in der Schweiz und die Kinder leben bei der Mutter in Österreich. Der Kindesunterhalt wird basierend auf der Prozentsatzmethode geleistet. Je nach Altersklasse und familiärer Situation ergibt sich ein bestimmter Prozentsatz vom Nettoeinkommen.
Da es in der Schweiz per se kein Nettoeinkommen wie in Österreich auf dem Lohnzettel gibt, muss man sich an einen Wert annähern. Dies ist jedoch sehr einfach: Man zieht einen Schweizer Netto-Gehaltsrechner heran und (!) zieht zusätzlich die monatlichen Kosten für die obligatorische Krankenversicherung ab. In meinem Fall für die gesamte, in der Schweiz lebende Familie. In Folge berücksichtigt man die Kaufkraftparität basierend auf den offiziellen EU-Statistiken (ca. Faktor 0.6). Zum Schluss erfolgt noch die Umrechnung von CHF zu EUR (aktuell leider fast 1:1). Die gesamte Berechnung dauert ein paar Minuten.
In meinem Fall forderte die Mutter im Namen der Kinder, vertreten durch eine offensichtlich wenig versierte Juristin der Bezirkshauptmannschaft, rückwirkend auf drei Jahre Unterhalt in Höhe der Luxusgrenze ein, ohne Krankenversicherung, Kaufkraftparität, Wechselkurs, etc. zu berücksichtigen. Trotz Vorlage aller Unterlagen, inklusive Arbeitsvertrag, Lohnzettel und Steuererklärungen, hielten Mutter und BH an deren Forderungen fest. Es wurde sogar argumentiert, dass ich und meine neue Familie in der Schweiz sehr gut mit dem Existenzminimum leben könne.
Nach fast zwei Jahren Verfahren und der Beiziehung eines Sachverständigen, der sich das notwendige Fachwissen auch erst aneignen musste, kam das Gericht zum Schluss, dass es keinen Beschluss fallen müsse, da ich stets meinen Unterhaltsverpflichtungen freiwillig und über das erforderliche Ausmaß hinaus nachgekommen bin. Die von mir oben geschilderte Berechnung des Nettoeinkommens deckte sich +/- 10 Euro mit dem Ergebnis des Sachverständigen-Gutachtens. Zur Sicherheit hatte ich den Unterhaltsbetrag großzügig aufgerundet.
Folgender Rat: Als Vater muss man es sich genau überlegen, ob man freiwillige Leistungen über den Unterhalt hinaus leisten möchte. Die Ex-Ehefrau kann jederzeit, ohne jegliches finanzielle Risiko, den Ex-Partner behelligen, da Minderjährige - in derem Namen geklagt wird - Verfahrenshilfe erhalten. Das dies zu Lasten der Kinder geht, ist ihnen dabei egal, vermutlich verschafft ihnen es sogar Freude, wenn die Beziehung zum Vater leidet. Die Behörden - BH und Gericht - denken keine Sekunde an das Kindeswohl.