Nötigung beim Scheidungsverfahren

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SiDo
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Nötigung beim Scheidungsverfahren

Beitrag von SiDo » 15.06.2022, 18:32

Hi

Ein befreundetes Ehepaar möchte sich scheiden lassen. Sie haben vor 20 Jahren ein Haus gekauft und seither viel Geld in die Renovierung gesteckt.
Der Ehemann möchte, dass seine NochEhefrau bei der Scheidung auf sämtliche Ansprüche verzichtet, und hat ihr klar gemacht, dass er ansonsten Videos und andere Informationen aus der Privatsphähre veröffentlich würde.

Die Frau hat sich durch den Druck des Noch-Ehemannes so sehr einschüchtern lassen, dass sie wirklich vor dem Scheidungsgericht auf alles verzichten will und nur froh ist, wenn das Martyrium der letzen Monate ein Ende findet.


Was soll/kann man hier machen? Kann man als Außenstehender eine (anonyme) Eingabe beim Scheidungsgericht machen? Nützt dies überhaupt was, zumal die Frau vor Gericht die Erpressungsveruche des Mannes, der ihr gegenübersteht, vermutlich verleugnen würde.



alles2
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Re: Nötigung beim Scheidungsverfahren

Beitrag von alles2 » 16.06.2022, 11:13

Was zu beweisen wäre! Wie oft ich (und Scheidungsrichter) das schon gehört habe(n) und einem einen Bären aufgebunden wurden, als der Betroffene erst nachher daraufkam, was er für einen Bockmist gebaut hatte, und nun alles wieder rückgängig machen wollte. Als Unbeteiligter muss wirklich aufpassen, für wen man Partei ergreift. Ohne entsprechende Belege würde es ungleich schwerer werden bzw. könnte die Sache umso eher im Sande verlaufen.

Ist der Schaden noch nicht angerichtet, sollte sich die Frau zu so einem "unmoralischen" Angebot unter gar keinen Umständen hinreißen lassen. Oft sind das nur Drohgebärden, um das zu bekommen, was man möchte, und die nicht in die Tat umgesetzt werden.
Sowohl bei der Erpressung als auch bei der Nötigung handelt es sich um einen Offizialdelikt, der von Amts wegen verfolgt werden sollte (§ 2 Abs.1 Strafprozessordnung StPO). Entsprechend § 80 Abs.1 StPO kann auch ein Dritter einen Anfangsverdacht an die Polizei herantragen. Sinngemäß sei erwähnt:
alles2 hat geschrieben:
18.03.2021, 14:14
Ich war mit einigen Polizisten konfrontiert, die glaubten, dass die schwere Drohung nur greift, wenn sich die Gefahr gegen Leib, Leben oder Gesundheit richtet. Verweist man auf § 74 Abs.1 Z.5 StGB wird auch denen klar, dass man nicht so einfach jemand in Furcht und Unruhe versetzen darf, selbst wenn es nur gegen dessen Eigentum geht. Doch im weiteren Verlauf wurde es in den mir bekannten Fällen nicht weiter verfolgt. Daher gibt es gegen das Verhalten Deines Bekannten nichts einzuwenden. Er sollte auch keine Bedenken haben, wenn er selbst mit einer Anzeige wegen (schwerer) Drohung konfrontiert werden würde.
Man könnte das Verhalten des Gatten sofort zur Anzeige bringen. Dann hätte man gegen ihn nicht nur was in der Hand, sondern er würde wohl von seiner Ankündigung eher Abstand nehmen. Interessant wäre auch, wie (und gegenüber wen) sie es begründet hat, auf ihre Ansprüche freiwillig verzichten zu wollen oder verzichtet zu haben.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!


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