Scheidung nach Ausreise

Diskutieren Sie Fragen der Vermögensregelung, der Kindererziehung oder der Scheidungsfolgen.
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FHoll
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Scheidung nach Ausreise

Beitrag von FHoll » 20.01.2022, 18:23

Folgende Sachlage:
Nachdem ein Formular zur Einreichung der einvernehmlichen Scheidung von beiden Partnern unterschrieben und abgeschickt wurde, ist ein Partner ausgereist - zurück in das Heimatland. Der Gerichtstermin wurde dann abgesagt - einvernehmlich geht ja nur, wenn beide da sind.

Nun herrscht kein Kontakt mehr zwischen den Parteien. Kinder oder Habe gibt es keine, die geregelt werden müsste - die Scheidung scheint eine Formsache, aber einvernehmlich ist sie nicht mehr, da ein Partner nicht da ist, um zuzustimmen. Muss der verbliebene Partner nun drei Jahre warten, bevor er/sie eine Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft einklagen kann, oder ist eine frühere Scheidung möglich (Ausreise als anderer Grund, warum eine Wiederaufnahme einer Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten ist? Vorwurf des Verschuldens durch die Ausreise?)

Besten Dank.



alles2
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Re: Scheidung nach Ausreise

Beitrag von alles2 » 21.01.2022, 11:46

Auf jeden Fall braucht es eine ladungsfähige Adresse. Eventuell könnte die Scheidung auch nach etwa einem halben Jahr über die Bühne gebracht werden. Zu dem Scheidungsantrag sollte der Nachweis erbracht werden, dass man sämtliche Anstrengungen vorgenommen hat, um den Kontakt herzustellen oder ihre neuen Daten herauszufinden. Also Belege dafür, dass auf sämtliche bekannten Email-Adressen und Social-Media-Kanälen keine Reaktion folgte und auch die ausländische Polizei zur Ausforschung bemüht wurde. Ist die Holde nicht greifbar, würde für den Prozess in ihrer Vertretung ein Abwesenheitskurator (Rechtsanwalt) bestellt und beauftragt werden, um so die Scheidung zu vollziehen.

Falls Du aber ihre Email-Adresse und ausländische Adresse kennen würdest, könnte die Verhandlung über Zoom-Videokonferenz vorgenommen werden. Eine gültige Zustelladresse (auch im Ausland) braucht es, damit der Scheidungsrichter über den Gerichtstermin verständigen kann. Und falls er weitere Unterlagen benötigen würde. Der Richter muss dann auch die Personalien überprüfen können. Also ob es sich tatsächlich um die Person handelt. Auch wenn es keine Kinder oder gemeinsame Liegenschaft gibt, würde er auch aufklären, wie sich die Scheidung auf die Pension auswirken kann, und wegen einer etwaigen Unterhaltszahlung oder Negativformulierung könnte es dennoch einen Vergleich geben. Nach der Verhandlung würde ein Vergleich (vielleicht ist doch was vorhanden) und der Beschluss zugestellt werden, wofür es abermals einer physischen Adresse bräuchte. Diesen kann man dann innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung beeinspruchen, wobei es bei an den Haaren herbeigezogenen Gründen ohnehin nicht durchgehen würde. Ist die ganze Sache durch, kann der Rechtsstempel abgeholt werden. Übrigens werden mit der Einreichung des Antrages um die 312 Euro fällig. Ungefähr derselbe Betrag fällt nochmals dann als Pauschalbetrag für das Verfahren an. Im Antrag kann man entnehmen, wie man sich von diese Gebühren befreien könnte.

Bei weiteren Fragen kann man sich an eine (gerichtsnahe) Familienberatung wenden, die einen mit kostenlosen Auskünften im Scheidungsbereich versorgen können.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

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