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Unterhalt 21 jährige Tochter

Verfasst: 27.08.2021, 20:01
von Edele
Guten Abend,
Ich benötige bitte eine Rechtsberatung in Klagenfurt.
Kurze Info:
Tochter 21, bekommt seit 2007 Alimente/Unterhalt. Keine Ausbildung bis dato.
Stand dzt. Begünstigten Behinderten Ausweis 50%.
Psychisch nicht belastbar.
Wie lange soll das so weitergehen?

Mit freundlichen Grüßen
ein Mann

Re: Unterhalt 21 jährige Tochter

Verfasst: 28.08.2021, 00:20
von alles2
Bei der Unterhaltspflicht gegenüber dem behinderten Kind kann man sich nach der Dauer der Gewährung von Familienbeihilfe richten und es darf daher bis zum Alter von 25 Jahre angenommen werden (§ 2 Abs.1 lit.c oder h Familienlastenausgleichsgesetz FLAG). Hoffe, Euch ist die Möglichkeit der erhöhten Familienbeihilfe entsprechend § 10 Abs.1 FLAG und des Pflegegeldes entsprechend § 9 Abs.1 BPGG (Bundespflegegeldgesetz) bekannt. Brechen die Unterhaltsleistungen weg, ist man nicht arbeitsfähig und bekommt man keine Pension, sollte man neben dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz (K-MSG) bzw. dem heuer ins Leben gerufene Kärntner Sozialhilfegesetz (K-SHG) auch das Kärntner Chancengleichheitsgesetz (K-ChG) im Auge behalten.

Re: Unterhalt 21 jährige Tochter

Verfasst: 28.08.2021, 16:20
von Edele
Darf ich fragen ob dies im Falle des begünstigen Behinderten Ausweises mit 50% auch zu tragen kommt?
Sie hat die Schule abgebrochen, kann keine Ausbildung machen wegen Angststörungen usw.
Für mich stellt sich die Frage, sollte sie Sozialhilfe bekommen, was ich ja nicht weiß, wird das zu den Alimenten angerechnet?
Sollte ich dann nicht weniger zahlen müssen?

Ich habe vor eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen und suche einen Anwalt der auf solche Dinge spezialisiert ist.

Wissen Sie hier jemanden?

Vielen Dank für Ihre Antwort.
Liebe Grüße
W

Re: Unterhalt 21-jährige Tochter

Verfasst: 28.08.2021, 20:46
von alles2
Die von Dir erwähnte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) und der Grad der Behinderung (GdB) bemessen sich nach denselben Grundsätzen, weshalb man in beiden Fällen ab 50 % einen Behindertenpass ausgestellt bekommen kann. Die Feststellung des MdE benötigt man (auch als Lehrling) für den Arbeitgeber, damit man in den Genuss der erhöhten arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) kommt. Dort ist im Teil nach lit.d des § 14 Abs.1 BEinstG abzuleiten, dass die MdE dem GdB gleichgestellt ist.

Selbstverständlich wirkt sich ein regelmäßiges monatliches Eigeneinkommen des Kindes auf die Bemessungsgrundlage des Unterhaltsbedarfes aus. Ich fasse mich bei der Herabsetzung oder gar Einstellung des Kindesunterhaltes kurz:
alles2 hat geschrieben:
16.06.2021, 01:00
Ändern sich die Umstände, kann man immer die Herabsetzung oder Erhöhung der Unterhaltszahlungen beantragen. Das hier sollte Dir weiterhelfen:

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=3&t=17291

Re: Unterhalt 21 jährige Tochter

Verfasst: 29.08.2021, 09:21
von Edele
Vielen Dank