Ehegattenunterhalt

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Davidhilbert
Beiträge: 1
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Ehegattenunterhalt

Beitrag von Davidhilbert » 22.04.2021, 21:35

Vielen Dank für eure Hilfe !
Zuletzt geändert von Davidhilbert am 23.04.2021, 08:55, insgesamt 1-mal geändert.



alles2
Beiträge: 3245
Registriert: 09.08.2015, 11:35

Re: Ehegattenunterhalt - Umstandsklausel

Beitrag von alles2 » 23.04.2021, 04:04

Hallo liebes Forum,

Ich habe eine wichtige Frage. Mein Vater hat sich mit meiner Mutter vor knapp 3 Jahren einvernehmlich scheidungsrechtlich verglichen und ihr einen Unterhalt von knapp 3000 vertraglich zugesichert. Im Gegenzug hat meine Mutter auf alle Ansprüche bezüglich des Hauses verzichtet. Auf eine Umstandsklausel wurde nicht verzichtet.
Nun hat mein Vater seinen Arbeitsplatz( Gehalt circa 25000 Brutto / Monat) verloren und wird künftig Arbeitslosengeld von circa 1750 beziehen. Er besitzt jedoch noch das Einfamilienhaus und hat mit großer Wahrscheinlichkeit auch noch ausreichend liquide Mittel um den Unterhalt weiter zu bedienen - Seine neue Ehegattin ist zusätzlich vermögend.

Er hat nun aber die klare Absicht geäußert in der Zukunft keinen Unterhalt mehr zu leisten, da er diesen im Rahmen der Umstandsklausel anfechten wird.

Um zu meiner Frage zu kommen: Muss meine Mutter damit rechnen, dass er ihr zukünftig keinen Unterhalt mehr zahlen muss und bleibt dabei sein gesamtes Vermögen unberührt oder wird der Unterhalt auf irgendeine Mindestquote gekürzt ?

Für eine hilfreiche Info wäre ich unglaublich dankbar!
Beste Grüße!

Berechnungsgrundlage für die Höhe des Ehegattenunterhalts ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, wofür das monatliche Netto-Einkommen herangezogen wird. Die Vermögensaufteilung erfolgt eigentlich separat. Das für mich Spannende in dem Fall ist, dass in den Unterhaltszahlungen die monatliche Rückzahlung sozusagen eines Kredites mitbedacht worden ist. Jetzt müsste man den genauen Wortlaut der Vereinbarung über den Trennungsunterhalt wissen. Bin mir nämlich nicht sicher, ob durch die Geltendmachung dieser Umstandsklausel ein gerichtliches Verfahren so ungefähr wie bei einer streitigen Scheidung durchgeführt werden würde, bei der auch die Gütertrennung behandelt wird. Greift nämlich die Umstandsklausel und pocht man abseits jeglicher Vereinbarungen nunmehr auf den gesetzlichen Anspruch, würde ein Gericht im Zuge einer Neuerungsklage über die Unterhaltshöhe befinden. Die anspruchsbegründende Tatsachen können schon bei einer Lohnminderung im obersten einstelligen Prozentbereich liegen. Damit meine ich, dass die Klausel auch im Falle einer Gehaltskürzung angewendet werden könnte und man nicht zwangsläufig arbeitslos geworden sein muss.

Jetzt ist die Frage, ob der Unterhaltsberechtigte durch das Zustandekommen der bindenden Vereinbarung gleich mal sämtliche Ansprüche auf das Haus an den Unterhaltspflichtigen abgegeben hat, sodass der Vater theoretisch jederzeit von der Umstandsklausel Gebrauch hätte machen können. Oder es eine Mindestdauer für die "Vertragsbindung" gibt, da ja die Unterhaltszahlungen indirekt auch den Kredit für die Abbezahlung des Hauses enthält. Daher kann ich mir gut vorstellen, dass das Gericht darüber urteilen würde, wie hoch der gesetzliche Anspruch der Mutter in den 3 Jahren gewesen wäre und wieviel durch die bereits geleisteten Zahlungen bereits anteilig vom Haus zurückbezahlt wurde.

Wie der gesetzliche Anspruch aussehen könnte und wie es bei einer strittigen Scheidung über die Bühne laufen würde (auf die es nun hinauslaufen könnte), findet sich hier:

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=3&t=15467&p=36504#p36504

Eine bessere Beschreibung über die Berechnung im folgenden Posting (auch wenn ich den Link bereits gestern in einem anderen Thread gebracht habe):

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?t=15162#p35682

Mehr zur Gütertrennung vielleicht hier:

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=3&t=15546#p36746

Man darf auch nicht vergessen, dass der Vater vielleicht tatsächlich gar keinen Unterhalt mehr zahlen bräuchte, sollte die Mutter ebenso einem hochdotierten Beruf nachgehen und es ihr Lebensbedarf nicht hergibt.
Zuletzt geändert von alles2 am 23.04.2021, 11:52, insgesamt 1-mal geändert.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Experte
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Registriert: 19.01.2010, 08:05

Re: Ehegattenunterhalt - Umstandsklausel

Beitrag von Experte » 23.04.2021, 08:22

Grundsätzlich wird der Unterhalt zwar auf Basis des Einkommens bemessen. In bestimmten Konstellationen kann aber durchaus auch auf den Vermögensstamm zugegriffen werden (z.B. wenn die unterhaltsberechtigte Mutter auf alle Ansprüche bezüglich des Hauses verzichtet hat). Die Rechtsprechung stellt sehr stark auf die "konkreten Verhältnisse des Einzelfalles" ab.

bergfan
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Re: Ehegattenunterhalt

Beitrag von bergfan » 04.05.2021, 12:17

Es geht auch darum "wie" er die Stelle verloren hat.

Hat er selbst gekündigt oder erfolgte die Auflösung des Arbietsvertrages einvernehmlich bleibt er in der vereinbarten Höhe unterhaltspflichtig.

Wurde er vom Dienstgeber gekündigt - dann nicht.

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Binder-Krieglstein
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Re: Ehegattenunterhalt

Beitrag von Binder-Krieglstein » 08.06.2021, 17:11

Es sieht so aus, als die Frau beim Vergleichsabschluss nicht anwaltlich vertreten war, denn dieses Risiko hätte man erkennen und entsprechend absichern müssen. Unmittelbar wegen der Reduktion der Unterhaltszahlung auf das Haus zu greifen, wird nicht möglich sein. Vielleicht gab es eine Abfindung, die in jedem Fall für den Unterhalt heranzuziehen ist.
Ich würde außerdem argumentieren, dass der Unterhaltspflichtige auf das Einkommen "angespannt" werden muss, dass er bei der ihm zumutbaren Anstrengung erzielen könnte. Auf die Art der Kündigung kommt es nicht unmittelbar an, denn auch normale DG-Kündigungen werden gern als Einvernehmliche formuliert, weil dies idR günstiger für den DN ist.
Mit freundlichen Grüßen
Clemens Binder-Krieglstein
1030 Wien, Ungargasse 4/11
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www.ehescheidung.co.at

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