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Kindsunterhalt Lehrverhältnis

Verfasst: 15.02.2020, 20:01
von Mondea
Mein Sohn ist 20 Jahre. Sein Lehrverhältnis endet mit Mai 2020. Er hat aber die 4. Klasse noch nicht absolviert und die Lehrabschlussprüfung natürlich auch noch nicht. Wie lange muss man Alimente zahlen?
Danke

Re: Kindesunterhalt Lehrverhältnis

Verfasst: 15.02.2020, 23:26
von alles2
Solange er sich in Ausbildung befindet, arbeits- und ausbildungswillig ist und kein ausreichendes Einkommen hat, um sich selbst zu erhalten zu können (selbsterhaltungsunfähig). Wenn er nach der LAP keinen Arbeitsplatz findet, sollte er sich beim AMS anmelden. Wenn ich mich nicht täusche, habe ich irgendwann und irgendwo gelesen, dass man dem Kind in dem Fall noch eine Frist von ca. 4 Monaten zur Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit geben sollte, bevor man sich an die gerichtliche Herabsetzung oder Einstellung der Unterhaltsleistung über Antrag heranwagt.

Zumindest müssen dann Bemühungen erkennbar sein, um die Selbsterhaltungsfähigkeit zu erreichen. Wird zu wenig unternommen wird, um eine Arbeit zu finden, oder wird die Selbsterhaltungsfähigkeit schuldhaft hinausgezögert, verliert er seinen Unterhaltsanspruch, weil er dann fiktiv als selbsterhaltungsfähig zu behandeln wäre. Außer ihm fehlt entwicklungs- oder krankheitsbedingt die Fähigkeit, für sich selbst aufkommen zu können. Die Judikatur akzeptiert aber manchmal eine Scheidung der Eltern als Entschuldigung für den verzögerten Erhalt der Selbstständigkeit.

Sollte die Ausbildung willkürlich abgebrochen werden, ruht der Unterhaltsanspruch für Volljährige. Bei einem neuerlichen Anlauf kann der Anspruch aber wieder aufleben. Auf jeden Fall ist der Unterhaltsberechtigte dazu verpflichtet, ausreichende Bemühungen zu zeigen, eine Ausbildung zu absolvieren.

Wie Du siehst, ist eine zeitspezifische, verbindliche Antwort aufgrund diverser, unabsehbarer Faktoren nicht möglich!

Re: Kindsunterhalt Lehrverhältnis

Verfasst: 16.02.2020, 09:27
von Mondea
Danke für die Antwort, aber ich habe das anders gemeint: Das Arbeitsverhältnis läuft beim Lehrherren weiter. Müssen Alimente dann bis zum vertraglichen Ende des Lehrverhältnisses bezahlt werden oder erst mit der Ablegung der Lehrabschlussprüfung? So viel ich weiß, müsste der Arbeitgeber dann zumindest den Hilfsarbeiterlohn und nach der Prüfung den Facharbeiterlohn bezahlen. Mit einem Hilfsarbeiterlohn sollte man doch selbsterhaltungsfähig sein?
Danke und lg

Re: Kindsunterhalt Lehrverhältnis

Verfasst: 16.02.2020, 10:05
von Mondea
...also ich meine: Muss man dann trotzdem noch weiterzahlen, da es ja heißt, man muss zahlen bis die erste berufliche Ausbildung abgeschlossen ist?

Re: Kindsunterhalt Lehrverhältnis

Verfasst: 16.02.2020, 12:53
von alles2
Stimmt, diesen Umstand habe ich mit meiner Ausführung nicht direkt abgedeckt, sondern lediglich umrissen.
Also die Berufsausbildung, während dieser Alimente zu zahlen sind, erstreckt sich jedenfalls auf die Dauer eines Lehrverhältnisses (praktische Prüfung) und des Berufsschulbesuches (theoretische Prüfung). Die anschließende Zeit nach dem Lehrverhältnis bis zur Lehrabschlussprüfung ist zur Berufsausbildung zu zählen gilt.
Sollte eines dieser Komponenten scheitern, darf es nicht selbst verschuldet sein bzw. muss erkennbar sein, dass eine ernstlich und zielstrebig betriebene Ausbildung verfolgt wird.

Die finanzielle Absicherung ist deshalb essenziell, weil die Berufsausbildung Grundlage einer fachlichen Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes darstellt.
Wenn das Kind während der Ausbildung eigene Einkünfte erzielt, diese aber nicht die Selbsterhaltung abdeckt, so kann der Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern herabgesetzt werden bzw. wäre nur mehr ein Ergänzungsunterhalt zu leisten.
Dazu wären die eigenen Einkommensunterlagen als auch der letzte Lohnzettel des Kindes beim Rechtspfleger des zuständigen Gerichts vorzulegen und eine Neuberechnung der Alimente aufgrund des Eigeneinkommens des Kindes zu verlangen.

Als Orientierungshilfe kann folgender Rechner dienen:
http://www.jugendwohlfahrt.at/unterhaltsrechner.php

Nach § 231 ABGB wird der Unterhalt soweit geschuldet, als das Kind sich nicht selbst erhalten kann. Die Rechtsprechung orientiert sich daran, ob das Einkommen des Kindes der Ausgleichszulagenrichtsatz des ASVG entspricht. Diese vermindert sich dabei im konkreten Fall beispielsweise um die angenommenen Krankenversicherungsbeiträge oder wenn der Arbeitgeber die Ausbildungskosten (wenn auch nur zum Teil) übernimmt.

In Zahlen festmachen kann ich nicht, wann ein Kind selbsterhaltungsfähig ist. Die Mindestpensionshöhe kann als Orientierungshilfe dienen. Aber, liegt der zu erbringende Unterhalt wegen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern darüber, soll das Kind auch während seiner beruflichen Ausbildung an dem höheren Lebensstandard der Unterhaltspflichtigen entsprechend teilhaben.

Re: Kindsunterhalt Lehrverhältnis

Verfasst: 16.02.2020, 19:26
von Mondea
Danke für die Ausführungen. Im Kollektivvertrag habe ich jetzt gelesen, dass er nach dem Ende des Lehrvertrages, also mit Mai 2020 bis zur Lehrabschlussprüfung in die Lohngruppe LG4 eingestuft werden muss und einen Bruttolohn von € 2.115,- - das sind netto € 1.544,- erhält. Also gehe ich stark davon aus, dass er sich selbst erhalten kann. Ich werde die Zahlungen mit Mai einstellen und sollte irgendwer anderer Meinung sein, werde ich es schon hören.
Danke und lg

Re: Kindsunterhalt Lehrverhältnis

Verfasst: 16.02.2020, 20:05
von mastercrash
Mondea hat geschrieben:
16.02.2020, 19:26
Danke für die Ausführungen. Im Kollektivvertrag habe ich jetzt gelesen, dass er nach dem Ende des Lehrvertrages, also mit Mai 2020 bis zur Lehrabschlussprüfung in die Lohngruppe LG4 eingestuft werden muss und einen Bruttolohn von € 2.115,- - das sind netto € 1.544,- erhält. Also gehe ich stark davon aus, dass er sich selbst erhalten kann. Ich werde die Zahlungen mit Mai einstellen und sollte irgendwer anderer Meinung sein, werde ich es schon hören.
Danke und lg
Ja die Richtsätze zur Selbsterhaltungsfähigkeit liegen etwas über 1000€ netto monatlich, plus eventuelle Besonderheiten (wie KFZ um zur Arbeit zu kommen erforderlich, besondere Belastungen, ...).

Bei Netto über 1500€ sind Sie dann praktisch sicher aus der Unterhaltspflicht draussen.

Re: Kindsunterhalt Lehrverhältnis

Verfasst: 16.02.2020, 21:09
von Mondea
Danke für die Hilfe und lg
Petra

Re: Kindsunterhalt Lehrverhältnis

Verfasst: 22.05.2020, 22:49
von vica54
Ich hatte eine ähnliche Frage, es war hilfreich