Haus und Scheidung

Diskutieren Sie Fragen der Vermögensregelung, der Kindererziehung oder der Scheidungsfolgen.
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JUSLINE
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Haus und Scheidung

Beitrag von JUSLINE » 23.09.2004, 16:09

hallo! hätte da mal eine Frage! Ich habe vor ca. 5 Jahren ein Grundstück geerbt und hab vor 2 Jahren dort ein Haus gebaut. ich alleine stehe im Grundbuch. Ich lebe in diesem Haus seit ca. 2 Jahren mit meiner Freundin. Da meine Freundin schwanger ist möchten wir bald heiraten. nun meine frage: sollte es irgendwann mal zu einer scheidung kommen, hat sie irgendwie ein recht auf dieses haus.



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JUSLINE
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RE: Haus und Scheidung

Beitrag von JUSLINE » 24.09.2004, 23:15

Ich glaube, eher nicht, weil das Grundstück und das Haus Ihnen gehören, zwar vor der Ehe, die Sie planen.

Trotzdem, würde ich Sie raten, einen Ehevertrag zu schliessen, wo alles geklärt wird! Das ist das Sicherste!



LADA


DorisMihokovic
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RE: Haus und Scheidung

Beitrag von DorisMihokovic » 25.09.2004, 09:20

Ueber die Ehewohnung entscheidet im Scheidungsfall der Richter nach Billigkeit - gleichgueltig, ob das Haus schon vor der Ehe erworben wurde oder nicht. M.E. kann dies auch nicht durch einen Ehevertrag verhindert werden.

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JUSLINE
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RE: Haus und Scheidung

Beitrag von JUSLINE » 25.09.2004, 11:40

> Ueber die Ehewohnung entscheidet im Scheidungsfall der Richter nach Billigkeit - gleichgueltig, ob das Haus schon vor der Ehe erworben wurde oder nicht. M.E. kann dies auch nicht durch einen Ehevertrag verhindert werden.



Aber klar - nur muss man des beweisen können - der Richter ist nicht der armenische Pop, um irgenwas so von der Luft zu entscheiden!

Wenn der Herr, das belegen kann, wann, wie usw das Haus entstanden ist, spielt sehr wohl eine Rolle, ob vor oder nach der Ehe geschehen ist. UNR DER VERTRAG BLEIBT DIE SICHERSTE GARANTIE!!! Erzählen Sie doch ka Schmarn!


DorisMihokovic
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RE: Haus und Scheidung

Beitrag von DorisMihokovic » 25.09.2004, 17:27

Ihr letzter Satz ist durchaus entbehrlich, da unsachlich! Ausserdem sollten Sie einmal im ABGB § 82 EheG nachlesen. Da steht geschrieben:



§ 82 EheG

§ 82. (1) Der Aufteilung unterliegen nicht Sachen (§ 81), die

1. ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat,

2. dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung seines Berufes dienen,

3. zu einem Unternehmen gehören oder

4. Anteile an einem Unternehmen sind, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen.

(2) Die Ehewohnung, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht oder von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, ist in die Aufteilung dann einzubeziehen, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder wenn ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat. Gleiches gilt für den Hausrat, wenn der andere Ehegatte auf seine Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist.




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