Hallo,
ich bin seit fast 2 Jahren geschieden.
Mein Unterhalt (ich habe nur Existenzminimum) wurde nur mittels fiktiven (angenommenen) Zahlen berechnet.
Ich habe gehört, dass in der BRD auch der Jahresausgleich (Steuerersparnis) hinzugezogen wird. Ist das in Österreich auch so?
Muss ich klagen, wenn ich eine Unterhaltserhöhung begehre? Bzw. weiß ich, dass mein Exmann ein zusätzliches Einkommen hat (Immobilienvermietung) - welches nach 30-jährige Ehe eine Erhöhung des Unterhalts rechtfertigen würde.
Kann ich nur mittels Klage weiter vorgehen, oder kann ich vor dem Bezirksgericht eine Klarstellung verlangen (mit oder ohne Kosten)?
Danke
Unterhalt
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- Registriert: 20.02.2019, 04:37
Re: Unterhalt
Guten Tag,
Sie können beim Bezirksgericht einen Antrag auf Erhöhung des Unterhalts stellen. Ob Ihnen Kosten entstehen, hängt davon ab, ob Sie das Verfahren gewinnen, und ob Sie Anspruch auf Verfahrenshilfe haben.
Alles Gute!
Sie können beim Bezirksgericht einen Antrag auf Erhöhung des Unterhalts stellen. Ob Ihnen Kosten entstehen, hängt davon ab, ob Sie das Verfahren gewinnen, und ob Sie Anspruch auf Verfahrenshilfe haben.
Alles Gute!
Zuletzt geändert von Experte am 18.11.2019, 16:47, insgesamt 5-mal geändert.
Re: Unterhalt
Grundlegende Frage ist, wie die Ehe geschieden wurde (strittig, einvernehmlich). Wenn strittig, wer trägt das Allein- bzw. überwiegende Verschulden.
Wenn einvernehmlich, was wurde in Bezug auf Unterhalt vereinbart?
Und zur Klarstellung: Trotz Verfahrenshilfe müssen Sie den gegnerischen Anwalt bezahlen, wenn Sie verlieren. Und sollten Sie binnen 3 Jahren nach Beendigung des Verfahrens zu Vermögen kommen, kann Ihnen die Verfahrenshilfe entzogen werden und Sie müssen (wenn Sie verlieren oder die Kosten uneinbringlich sind) auch den Verfahrenshelfer bezahlen.
Es ist schon teilweise erschreckend wie hier mit juristischem Halbwissen um sich geworfen wird und suggeriert wird es handelt sich um eine fachlich fundierte Auskunft, ohne überhaupt auch nur ansatzweise den Sachverhalt zu ermitteln.
MfG RA Sebastian Kinberger
Wenn einvernehmlich, was wurde in Bezug auf Unterhalt vereinbart?
Und zur Klarstellung: Trotz Verfahrenshilfe müssen Sie den gegnerischen Anwalt bezahlen, wenn Sie verlieren. Und sollten Sie binnen 3 Jahren nach Beendigung des Verfahrens zu Vermögen kommen, kann Ihnen die Verfahrenshilfe entzogen werden und Sie müssen (wenn Sie verlieren oder die Kosten uneinbringlich sind) auch den Verfahrenshelfer bezahlen.
Es ist schon teilweise erschreckend wie hier mit juristischem Halbwissen um sich geworfen wird und suggeriert wird es handelt sich um eine fachlich fundierte Auskunft, ohne überhaupt auch nur ansatzweise den Sachverhalt zu ermitteln.
MfG RA Sebastian Kinberger
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